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Beschluss

7a K 5867/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0618.7A.K5867.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I. -Q. aus C. aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert. Die an Frau Rechtsanwältin I. -Q. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 215,39 € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Festsetzung beruht auf dem Antrag der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin vom 17. Oktober 2014. Die Vergütung ist jedenfalls aus dem von der Prozessbevollmächtigten zugrundegelegten Gegenstandswert von 1.500 € zu bemessen. Gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 anzuwendenden Fassung beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz regelmäßig 5.000 €. Davon ist hier auszugehen. Da die beigeordnete Rechtsanwältin mit – geändertem – Kostenfestsetzungsantrag nur eine Vergütung aus einem Gegenstandswert von 1.500 € beantragt hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Annahme eines geringeren Wertes bzw. einer Quotelung ist dagegen nicht gerechtfertigt. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 der Vorschrift bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Gegenstandwerts sind nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. 4 Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269: "Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten." 5 Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen, 6 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juni 2014 – 22 K 863/14.A –, Rn. 7, juris; für Anfechtungsklagen gegen Bescheide nach § 27a AsylVfG: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 13 K 9724/13 - und vom 10. April 2014 - 7 K 9873/13.A -, beide bei juris. 7 Die frühere in § 30 Satz 1 RVG a. F. vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes a. F. und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren wurde mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben. 8 Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. 9 Auf die zu § 30 RVG a. F. ergangene Rechtsprechung kann vor diesem Hintergrund nicht verwiesen werden. 10 Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffene weniger bedeutsam ist. Der Gegenstandswert für den geltend gemachten Anspruch aus § 60 Abs. 7 AsylVfG richtet sich vielmehr nach § 30 Abs. 1 RVG. Eine Quotelung, wie nach früherem Recht, kommt nicht in Betracht. Dass der Beschluss der Kammer vom 18. August 2014 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den geltend gemachten Anspruch aus § 60 Abs. 7 AsylVfG erfasst, ändert an dem gleichbleibenden Gegenstandswert nichts.