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Beschluss

6a L 1153/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0624.6A.L1153.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2420/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2420/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. März 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat die Anträge des Antragstellers unter Hinweis auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen bestehen nach Lage der Dinge keine Bedenken. Der Antragsteller ist zu der auf den 3. März 2015 terminierten Anhörung nicht erschienen. Dass der Antragsteller die Ladung zur Anhörung (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs) erhalten hat, ist nicht in Abrede gestellt worden. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Ladungsschreiben keine Übersetzung in die kurdische oder die georgische Sprache beigefügt war. Der Antragsteller wusste aufgrund der ihm in kurdischer Sprache erteilten Belehrung (Bl. 11-14 der Verwaltungsakte), dass er einen Termin zur Anhörung erhalten und diesen Termin persönlich wahrzunehmen haben würde. Vor diesem Hintergrund war von ihm zu erwarten, dass er sich unverzüglich von dem Inhalt des ihm zugehenden Ladungsschreibens, das er aufgrund des Briefkopfes mit Bundesadler etc. ohne Weiteres als offizielles, sein Asylverfahren betreffendes Schreiben identifizieren konnte, Kenntnis verschafft, indem er gegebenenfalls andere Personen um Hilfe bittet. Dass in der zentralen Aufnahmeeinrichtung in T. jemand aufzufinden gewesen wäre, der zumindest den wesentlichen Inhalt des Schreibens in die kurdische, die georgische, die russische oder die französische Sprache hätte übersetzen können – diese vier Sprachen spricht der Antragsteller nach seinen Angaben bei der Erstbefragung am 27. Februar 2015 –, ist ohne Weiteres anzunehmen. Zumindest hätte der Antragsteller rechtzeitig einen entsprechenden Versuch unternehmen müssen. Dass er dies getan hat, ist nicht vorgetragen worden. Vgl. zu diesen Fragen auch VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - Au 3 S 15.30014 -, juris, sowie den Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2015 - 6a L 917/15 -. Der Antragsteller hat auch nicht plausibel gemacht, warum er die Vorstellung hatte, man werde ihn abholen und zu der Anhörung nach Bielefeld bringen. Der Inhalt des Ladungsschreibens legt dies nicht nahe. Insoweit wäre eine nähere Erläuterung dringend angezeigt gewesen. Ebenfalls nicht dargelegt hat der Antragsteller, warum er sich, nachdem sein Versuch nach Bielefeld zu gelangen gescheitert war, nicht wenigstens beim Bundesamt gemeldet und sein Fernbleiben erklärt hat. Der Inhalt der dem Antragsteller (auch in kurdischer Sprache) erteilten Erstbelehrung hätte dies ohne Weiteres nahegelegt. Nach alledem mag offen bleiben, ob der Eilantrag nicht auch deshalb abgelehnt werden müsste, weil der Antragsteller selbst im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht hat, warum er sein Heimatland verlassen hat. Die pauschale Angabe, er nehme an einem Methadonprogramm teil, hilft insoweit nicht weiter. Das Gericht vermag aus diesem Grunde nicht zu beurteilen, ob bei Durchführung einer Anhörung durch das Bundesamt eine für den Antragsteller positive Entscheidung über seine Anträge zumindest denkbar gewesen wäre. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet derzeit keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese kann auch daraus resultieren, dass Krankheiten des Antragstellers in seinem Heimatland nicht behandelt werden können und deshalb eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands alsbald nach der Ausreise einzutreten droht. Eine Erkrankung des Antragstellers, die zu einem entsprechenden Abschiebungshindernis führen könnte, ist nicht in hinreichend substantiierter Form vorgetragen und belegt worden. Aus der Klage- und Antragsschrift ergibt sich nicht konkret, ob und in welchem Umfang ein akuter Behandlungsbedarf des Antragstellers besteht, dessen Befriedigung im Heimatland zu hinterfragen wäre. Der schlichte Hinweis auf die Opiatabhängigkeit des Antragstellers kann insoweit nicht genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.