Urteil
7a K 1495/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0624.7A.K1495.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1984 geborene Klägerin, marokkanische Staatsangehörige, meldete sich am 28. Februar 2012 in L. als Asylbewerberin. Zuvor hatte ihr damaliger Prozessbevollmächtigter unter dem 27. Februar 2012 schriftlich folgendes vorgetragen: Die Klägerin sei wegen einer von ihrem Vater arrangierten Zwangsheirat aus ihrer Heimat geflohen. Sie habe einen 30 Jahre älteren Mann namens N. heiraten sollen. Der Vater habe dem Bräutigam gegen Zahlung eines Geldbetrages, eventuell auch als Gegenleistung für ein Schuldenerlass, ein Versprechen gegeben und als Hochzeitstermin den März 2012 festgesetzt. Für die Familienehre sei es inakzeptabel, dieses Angebot zurückzunehmen. Sie fürchte sich im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko vor Gewalt bis hin zum Ehrenmord. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ am 12. März 2012 gab die Klägerin folgendes an: Sie sei am 1. Dezember 2011 in Deutschland angekommen und zwar mit einem Visum. Sie habe in ihrer Heimat in der Stadt G. im Stadtteil N1. gelebt. Dort habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern gewohnt. Sie habe in Marokko das Gymnasium bis zur Abiturklasse besucht und etwa 1997 ‑ ohne Abitur ‑ die Schule verlassen. Sie habe seit 2007 im Tourismusbereich gearbeitet und zwar an der Rezeption in einem Gästehaus. Sie habe dort auch Rundreisen besonders für englische Touristen organisiert. Sie sei bisher in ungekündigter Stellung. Sie sei auch zuvor schon im Auftrag ihrer Firma in Großbritannien gewesen. Die Inhaberin des Gästehauses habe sie damals eingeladen. Am Tage ihrer Flucht sei sie von Casablanca nach Basel auf dem Luftweg gereist und dort von ihrer Schwester mit dem Auto abgeholt worden. Sie habe ihre Heimat aus folgenden Gründen verlassen: Jemand habe sich für sie interessiert. Er habe ihren Vater um ihre Hand gebeten. Er habe dem Vater auch ein Bild von sich gegeben. Ihre Mutter sei zu ihr, der Klägerin, gekommen und habe jenes Bild gezeigt. Der Mann sei ca. 30 Jahre älter als sie. Sie habe kein Interesse gehabt. Dieser Mann stamme aus einer Familie, die ein bisschen kriminell sei. Es gehörten viele Kriminelle zu dieser Familie. Der Mann habe ihrem Vater öfter mal Geld gegeben, und sie sei sozusagen als Opfer der Geschichte. Sie habe gewusst, dass irgendwann ein Ehevertrag geschlossen werden würde. Während dieser Zeit habe sie sich mit ihrer Schwester in Verbindung gesetzt um zu vermeiden, dass es soweit komme. Etwa Anfang November 2011 habe sie davon erfahren. Da habe sie das Bild bekommen. Es könne auch Ende Oktober gewesen sein. Eine Freundin, die die Familie kenne, habe sie von Anfang an gewarnt. Der Mann sei auch verheiratet gewesen. Wenn sie geheiratet hätte, hätte er sie gezwungen, eine Burka zu tragen. Das komme für sie nicht infrage. Ihre Freundin sei auch zu dem Mann gegangen, ohne dass ihre Eltern dies gewusst hätten, und habe ihm gesagt, dass sie, die Klägerin, ihn nicht heiraten wolle. Daraufhin habe der Mann der Freundin gesagt, er werde sie entweder umbringen oder sie verbrennen, wenn sie ihn nicht heiraten wolle. Das habe sich etwa Ende Oktober zugetragen. Danach habe sie das Visum beantragt. Sie habe eine Einladung ihrer Schwester etwa Anfang Dezember vielleicht auch Ende November erhalten. 4 Auf Vorhalt, dass sie schon am 17. Oktober das Visum beantragt habe, erklärt die Klägerin: Das sei in der Zeit gewesen, als das Gespräch zwischen ihrem Vater und diesen Mann stattgefunden habe. Da habe sie das Visum beantragt. Für Januar sei die amtliche Verlobung geplant gewesen, für März die Heirat. Sie habe in der Vergangenheit auch schon mal ein Visum beantragt, das könne 2009 gewesen sein, damals aber nicht alle Papiere zusammen gehabt. Den Asylantrag habe sie erst so spät gestellt, weil sie zuvor das Visum ausgenutzt habe. Nachdem der Mann sie bedroht habe, sei ihr keine andere Wahl geblieben. Ihre Freundin wohne gegenüber von diesem Mann und kenne dessen Familie. Eine ähnliche Geschichte sei auch mit dem Bruder des Mannes passiert. Ein Mädchen habe es abgelehnt, diesen zu heiraten. Jetzt habe sie eine Verletzung im Gesicht, eine Art Narbe. Sie habe Angst vor diesem Mann. 5 Mit Bescheid vom 20.02.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylgewährung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben. Ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist unter Abschiebungsandrohung nach Marokko auf. 6 Am 11.03.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie den Vortrag, den ihr Prozessbevollmächtigter schriftlich abgegeben hatte. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 10 hilfsweise 11 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beim L1. V. geführte Ausländerpersonalakte der Klägerin. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylbegehren angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2015 verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, weil sie mit ihrem Visum nach Frankreich gereist ist und vom Flughafen Basel-Mülhausen aus auf dem Landweg nach G. gefahren ist und damit die Ausschlussregelung des Art. 16a Abs. 2 GG eingreift. Unabhängig davon ist die Klägerin nicht politisch verfolgt i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. 19 Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. 20 Das hat die Klägerin nicht im Ansatz geltend gemacht. 21 Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Art. 1 des Gesetztes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist ‑ AsylVfG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. 22 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG definiert § 3a Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylVfG aufgezählt. Als Verfolgungsgrund kommen nach § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylVfG auch Handlungen in Betracht, die an das Geschlecht der Person anknüpfen. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 24 Der Vortrag der Klägerin, sie sei in ihrer Heimat wegen ihres weiblichen Geschlechts Gewalt bzw. einer menschenrechtswidrigen Behandlung (Zwangsverheiratung) ausgesetzt gewesen, kommt als Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich in Betracht. 25 Aus den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt allerdings, dass es seine Sache ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat der Betreffende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung im dargelegten Umfang droht. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 26 vgl. zu Art. 16a GG: z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 27 Dies zugrunde gelegt, konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 AsylVfG erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. 28 Der Vortrag der Klägerin zu ihren Ausreisegründen ist unglaubhaft. Er stellt sich schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als detailarm und widersprüchlich dar und lässt nicht auf einen selbst erlebten Hintergrund schließen. Das gilt zunächst für das Kerngeschehen um die Verheiratung mit einem ihr fremden Mann. Hier fällt besonders auf, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung als Fluchtgrund die Angst vor dem Mann angeführt hat, der ihrer Freundin gegenüber „Drohungen“ ausgesprochen haben soll. Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten wird der Schwerpunkt auf Bedrohungen der Klägerin durch ihren Vater gelegt. Dem eigenen Vortrag der Klägerin bei ihrer Erstanhörung kommt dabei besondere Bedeutung zu. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen auch auf das Verhalten ihres Vaters abgestellt, ohne dass sie zu konkreten Drohungen hätte Genaueres berichten können. Darin liegt ein deutlicher Widerspruch, den sie nicht auflösen konnte. Ihre Behauptung, sie sei bei der Erstanhörung nicht richtig verstanden worden und habe sehr wohl auf die durch den Vater drohende Lebensgefahr hingewiesen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Nach der Anhörungsniederschrift hat sie ausdrücklich bestätigt, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben. Zudem zeigt die Niederschrift auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Aussagen der Klägerin bei ihrer Anhörung nicht übertragen worden wären. Auf die ausdrückliche Abschlussfrage vor dem Bundesamt „Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie ... in ihr Heimatland zurückkehren müssten?“ antwortet sie vielmehr ebenso eindeutig: „Ich habe Angst vor diesem Mann“. Das stimmt mit ihrem vorangehenden Vortrag, bei dem sie sich stets auf Bedrohungen durch „diesen Mann“ bezieht, überein. Ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu „Druck“, den der Vater gemacht habe, stellen sich demgegenüber als gesteigertes Vorbringen dar. Zudem waren diese Angaben, die sich im Wesentlichen darauf beschränkten, der Vater habe „Druck“ gemacht und sie „zwingen“ wollen, das „Problem“ sei die ganze Zeit da gewesen, so inhaltsleer, dass sie sich als unglaubhaft darstellen. Die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, die Mutter habe ‑ nach ihrer Ausreise aus Marokko ‑ Todesdrohungen des Vaters übermittelt, findet sich insbesondere in der von der Klägerin im Klageverfahren überreichten „eidesstattlichen Versicherung“, die ihre Mutter am 17. Mai 2013 in G. abgegeben hat, nicht ansatzweise wieder. Zudem hat die Klägerin erst auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten darüber berichtet, obgleich es nahe gelegen hätte, ernsthafte Bedrohungen durch ihren Vater von sich aus zu schildern. Das Gericht ist daher überzeugt, dass es solche Drohungen tatsächlich nicht gegeben hat. Dazu passt auch, dass die Klägerin erst auf konkrete (suggestive) Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, ob sie vor der Reise ihren Vater habe fragen müssen, erstmals vorgebracht hat, sie habe für einige ihrer Handlungen trotz ihres Alters von über 30 Jahren die Genehmigung des Vaters einholen müssen, so insbesondere auch für die Reise nach Großbritannien im Juni 2011; ihr Chef sei der Freund des Vaters und habe die Genehmigung erteilt. Davon war zuvor nicht ansatzweise die Rede, obgleich sie sowohl über die Reise nach Großbritannien zuvor berichtet hatte als auch nach den Problemen mit ihrem Vater ausdrücklich und mehrfach von ihrer Prozessbevollmächtigten gefragt worden war. Dazu hatte sie aber nur zu berichten: „Das Hauptproblem ist diese Hochzeit“; Auf die erneute Nachfrage: „Gab’s in der Vergangenheit andere Probleme?“ war die eindeutige Antwort der Klägerin: „Nein“. 29 Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung ist auch in weiteren Punkten unglaubhaft, weil gesteigert: So war die Freundin nach ihren Angaben hier Teil der Familie dieses Mannes, sie habe von ihrer Familie gehört, dass diese Angst vor dem Mann habe. Zuvor hatte sie angegeben, die Freundin kenne den Mann und wohne in der Nachbarschaft. Dass dieser mehrfach inhaftiert gewesen und mit Rauschmitteln gehandelt habe, wird ebenfalls bei der Erstanhörung nicht erwähnt. Ferner ist auch ihr Vortrag zur Flucht derart vage und unsubstantiiert, dass ihr das Vorgegebene nicht geglaubt werden kann. Die Angabe „ An dem Tag, an dem der Heiratsvertrag geschlossen werden sollte, bin ich geflohen“, „ich bin von zu Hause weggerannt“, erklärt ihre detaillierten Vorbereitungen zur Ausreise, die sich anhand der zur Visumserlangung vorgelegten Unterlagen ablesen lassen, keineswegs hinreichend. 30 Die Klägerin ist kurz nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik befragt worden. Die Ereignisse um ihre Ausreise und insbesondere die zeitlichen Vorgänge um ihre angebliche Zwangsverheiratung und die Erlangung des notwendigen Reisevisums hätten ihr daher präsent sein müssen. Das Gespräch mit ihrer Mutter über die Pläne ihres Vaters datiert sie bei der Erstanhörung auf „Anfang November... Es kann vielleicht auch Ende Oktober gewesen sein.“ Das ist so anhand ihres Visums-Antrages, den sie am 12. Oktober 2011 bereits in Rabat ausgefüllt hat, nicht nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie hierzu keine präzisen, schlüssigen Angaben machen. Sie datiert die Vorgänge jetzt auf „September“, was auf den Vorhalt im Bescheid des Bundesamtes zurückzuführen sein kann. Eine schlüssige Erklärung dafür, weshalb sie bei ihrer Erstanhörung von November/Oktober gesprochen hatte, gibt sie nicht ab. Ihre weiteren zeitlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Mutter habe ihre in G. lebende Schwester ca. einen Monat nachdem sie selbst über die geplante Zwangsverheiratung unterrichtet worden sei, telefonisch kontaktiert, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Schwester der Klägerin bereits unter dem 4. Oktober in G. die Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. 31 Der Vortrag der Klägerin stellt sich insgesamt für die Kammer aufgrund der dargelegten Widersprüche, Steigerungen und der Abweichungen im zentralen Kerngeschehen als unglaubhaft dar. Der dokumentierte Visa-Vorgang belegt demgegenüber, dass die Klägerin ihre Ausreise geraume Zeit vor der Visa-Erteilung sorgfältig geplant und vorbereitet hat. Auch ihr Verhalten nach der Einreise in die Bundesrepublik zeigt deutlich, dass sie nicht in Verfolgungsfurcht gelebt hat. Denn die Klägerin hat sich nicht unmittelbar nach ihrer Einreise mit der Bitte um Schutz an die Behörden in Europa gewandt, sondern persönlich erst als Asylbewerberin gemeldet, nachdem ihr Visum am 28. Februar 2012 abgelaufen war. 32 Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht und dargelegt, dass sie dem Vorgehen ihres Vaters und den Bedrohungen durch den Mann ‑ beides als wahr unterstellt ‑ in Marokko schutzlos ausgeliefert wäre. Die Situation der Frauen in Städten Marokkos ist ‑ jedenfalls nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 2011 ‑ nicht schutzlos. Die das ländliche Leben noch prägende Situation traditionell-islamischer Zwänge ist in den Städten nicht vorherrschend. 33 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2014 (Stand: September 2014), zu 1.8 m.w.N. 34 Die Klägerin ist in der Metropole G. , der drittgrößten Stadt Marokkos, aufgewachsen. Sie ist seit Jahren beruflich tätig, auch mit Auslandsbezug (Großbritannien). Dass sie nach den „Bedrohungen“ durch den „Mann“ polizeilichen Schutz gesucht hätte, hat sie nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt für die angebliche Drucksituation durch ihren Vater, mit dem sie im Elternhaus gelebt hat. 35 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte. 36 Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylVfG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. 37 Derartige Gefahren sind für die Klägerin nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Sie hat dies auch nicht geltend gemacht. 38 Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. 40 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Klägerin einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko nicht ausgesetzt ist. Dazu verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihres Verfolgungsvortrages, der auch im Rahmen der Zuerkennung eines – nationalen ‑ Abschiebeverbotes zu würdigen ist. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.