Beschluss
7a L 1216/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0624.7A.L1216.15A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2557/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Frankreichs ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf interanationalen Schutz gegeben ist. Vorliegend hat Frankreich dem Antragsteller am 21. November 2014 ein bis zum 20. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Dieses war bei der Antragstellung am 20. Januar 2015 weniger als sechs Monate abgelaufen. Dem auf dieser Grundlage erfolgten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hat Frankreich am 10. April 2015 zugestimmt. Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen. Durch die Überstellung nach Frankreich ist der Antragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse dort ist gesichert. VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 ‑ 1 V 798/14 ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2014 ‑ 17 K 592/14.A ‑, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 ‑ M 21 K 14.30320 ‑, juris; VG Minden, Beschluss vom 18. Juli 2012 ‑ 1 L 268/12.A ‑, juris. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sind humanitäre Grunde, die einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin gebieten, auch nicht schon deshalb gegeben, weil dieser als Musiker bessere Erwerbschancen im Bundesgebiet hätte. Die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung liegt insoweit nicht vor. Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.