Beschluss
6a L 1248/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0625.6A.L1248.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2618/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Der Antragsteller hat eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Die gegenüber dem Bundesamt behauptete Verfolgung durch den Ehemann seiner zeitweiligen Geliebten knüpfen an keines der genannten asylerheblichen Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – an. 9 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 10 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 11 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend kommt allein die Bedrohung durch den Ehemann seiner zeitweiligen Geliebten in Betracht. Diese Bedrohung ist durch den Antragsteller indes nicht hinreichend dargetan worden. Dem Vortrag des Antragstellers fehlt es an den entscheidenden Stellen an Substanz. Auffällig ist insoweit schon, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung diese angebliche Verfolgung durch den Ehemann seiner ehemaligen Geliebten zunächst in äußerst dürren Worten geschildert hat und erst auf Nachfragen des Einzelentscheiders beim Bundesamt hin versucht seinen Vortrag zu präzisieren, wobei er sich dann in einige Widersprüche verwickelt. So gab er zunächst an, seine ehemalige Geliebte habe ihm nicht erzählt, dass sie verheiratet sei. Kurz darauf gab er an, er habe erst nachgesehen, ob das Auto ihres Mannes auf dem Parkplatz stehe, bevor er in ihre Wohnung gegangen sei. An anderer Stelle gab der Antragsteller zunächst an, er wisse nur, dass seine ehemalige Geliebte ihm Kaffee gebracht habe und danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Später jedoch behauptete er, er wisse, dass er von dem Ehemann seiner Geliebten mit dessen Dienstwaffe auf den Kopf geschlagen worden sei. Es erscheint jedoch unglaubwürdig, wie der Antragsteller dieses im Nachhinein erfahren haben will. Er will seine ehemalige Geliebte, die von ihrem Ehemann bereits verprügelt worden sein soll und von der angeblichen Suche nach dem Antragsteller wusste, angeblich nochmal „zur Rede gestellt“, haben, was sich auf nochmalige Nachfrage des Einzelentscheiders, da der Antragsteller ja angeblich versteckt gelebt hat, als Telefonat mit dem Handy eines Freundes dargestellt hat. Seine eigene sim-Karte habe er entsorgt, weil der Ehemann seiner Geliebten ihn ständig angerufen habe. Auch das erscheint völlig lebensfremd, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, die Anrufe zu ignorieren oder durch technische Möglichkeiten eines Handys den Anrufer zu sperren. Die meisten Angaben des Antragstellers auf die Nachfragen des Einzelentscheiders hin -nach der kurzen detailarmen Schilderung des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen eingangs seiner Anhörung vor dem Bundesamt- legen vielmehr die Vermutung nahe, dass der Antragsteller seinen Vortrag nur jeweils taktisch den Nachfragen des Einzelentscheides angepasst hat, um die auch von ihm erkennten Ungereimtheiten auszuräumen. Ferner erscheint es auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Polizeichef, der den Antragsteller seitdem angeblich mit allen der Polizei zur Verfügung stehenden Mitteln sucht, nicht in der Lage gewesen sein soll, den Antragsteller verlässlich zu fesseln und die Tür seiner Wohnung offen stehen lässt, wodurch dem Antragsteller offensichtlich erst die Flucht aus der Wohnung geglückt sein will. Völlig offen ist auch, warum der Antragsteller sich nicht in anderen Teilen Georgiens um (polizeilichen) Schutz vor den angeblichen Exzessen des Polizeichefs der Dienststelle von B. bemüht hat. Seine Aussage, er wäre erst gar nicht bei der Polizei gewesen, weil der Ehemann seiner Geliebten ja Polizist sei, ist lediglich eine pauschale Behauptung und hätte angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse in Georgien eingehender substantiierter Begründung bedurft. Auf der Grundlage der vorliegenden Erklärungen lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.