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Beschluss

6a L 1214/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0702.6A.L1214.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-kung der Klage (6a K 2555/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 20. Mai 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Der Antragsteller hat eine Verfolgung, die sich dem Staat oder der jetzt herrschenden Partei zurechnen ließe, nicht in hinreichend substantiierter Form dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Übergang der Parlamentsmehrheit (2012) und des Präsidentenamts (2013) in Georgien nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat. Zwar ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Diese Verhaftungen haben sich aber wohl im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder und hohe Beamte des früheren Regimes beschränkt. Dass unter der neuen Regierung einfache Anhänger oder Mitglieder der früheren Regierungspartei mit schwersten Konsequenzen für Leib und Leben verfolgt werden, ist hingegen bislang nicht bekannt geworden. 10 Näher zu alldem das Urteil der Kammer vom 10. Februar 2015 - 6a K 1029/14.A - mit Nachweisen zur Erkenntnislage. 11 Vor diesem Hintergrund bedürfte es weitaus konkreterer Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller angeführten Ereignisse – mehrfache Drohungen und ein gewalttätiger Übergriff am 21. März 2015 – nicht nur tatsächlich stattgefunden haben, sondern auch dem georgischen Staat zuzurechnen sind. Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht benannt. Dass in dem Übergriff – die Wahrheit des Vortrags des Antragstellers unterstellt – eine Verfolgung gelegen hat, die nicht nur einzelnen Anhängern des „Georgischen Traums“, sondern zumindest mittelbar dem Staat oder der heutigen Regierungspartei selbst zuzurechnen ist, lässt sich auf der Grundlage dieser Angaben nicht feststellen. Die Erklärungen zu den ausgesprochenen Drohungen gegen den Antragsteller und seine Familie sind derart vage und pauschal, dass die Annahme einer ernsthaften Gefahr politischer Verfolgung nicht auf sie gestützt werden kann. Hinsichtlich des Vorfalls am 21. März 2015 ist zudem – wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat – festzustellen, dass die Schilderung des Antragstellers und diejenige seines Bruders, des Antragstellers im Verfahren 6a L 1156/15.A, einige unauflösliche Widersprüche enthalten. Zudem ist für die Kammer schwer nachvollziehbar, dass die Teilnahme an einer Demonstration mit nach Angaben des Antragstellers 100.000 Teilnehmern bei dem Staatsapparat oder den Anhängern des „Georgischen Traums“ aufgefallen sein und Anstoß erregt haben könnte. Dies hätte von dem Antragsteller näher erläutert werden müssen. 12 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 13 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 14 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Was die Bedrohung wegen seiner Sympathie für die „Vereinigte Nationale Bewegung“ angeht, gilt das oben Gesagte; der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung von Leib und Leben zum heutigen Zeitpunkt hinreichend plausibel zu machen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.