Urteil
7 K 5383/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:0708.7K5383.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am 10. August 1946 geborene Kläger war seit dem 19. Januar 1968 Inhaber einer Fahrerlaubnis, zuletzt war dieser Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE. Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2011 wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen festgesetzt (Az.: Cs 500 Js 1119/11). Dem Strafbefehl lag ein Vorfall am 5. September 2011 zugrunde, bei dem der Kläger beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs ein parkendes Fahrzeug beschädigte. Am 8. Juni 2012 verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die zur Aufnahme des Unfalls herbeigerufenen Polizeibeamten regten gegenüber der Beklagten eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Klägers an. Dieser habe sich nur mit einer Gehhilfe fortbewegen können. Seine motorischen Fähigkeiten wirkten verzögert und verlangsamt. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 7. September 2012 kam zu der Beurteilung, dass der Kläger uneingeschränkt fahrfähig sei. Dieser habe vor zehn Jahren einen Schlaganfall erlitten. Es bestünden keine relevanten neurologischen Ausfälle, der Zustand sei als stabil und besser werdend zu bezeichnen. Aufgrund der leichten Kraftminderung des linken Beines, die keine Auswirkung auf das Fahrverhalten habe, sei eine Untersuchung in zwei Jahren empfehlenswert. Am 27. Januar 2014 verursachte der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die zur Aufnahme des Unfalls herbeigerufenen Polizeibeamten regten eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit an. Der Kläger weise starke körperliche Gebrechen auf und habe den Eindruck gemacht, den Ausführungen der Polizei nicht folgen zu können. In dem verkehrsmedizinische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 7. Mai 2014 empfahl dieser die Durchführung einer neurologischen Zusatzuntersuchung sowie einer praktischen Fahrprobe zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Es bestünden derzeit keine kognitiven Störungen oder Beschränkungen. Zu bedenken sei lediglich eine leichtgradige Kraftminderung im linken Bein sowie eine Gangstörung. Der Kläger erklärte sich am 15. Mai 2014 mit der Durchführung der Maßnahmen ohne förmliche Anordnung einverstanden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 bat die Beklagte den TÜV F. zur Abnahme einer Fahrprobe, um die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Fahrprobe sei wegen einer leichtgradigen Kraftminderung im linken Bein und einer Gangstörung erforderlich. Am 17. September 2014 wurde die Fahrprobe von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr im Beisein des Fahrlehrers und des Sachverständigen I. N. durchgeführt. Dieser stellte in dem Eignungsgutachten vom 17. September 2014 fest, dass der Kläger im Hinblick auf das bei der Fahrprobe gezeigte Fehlverhalten nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei der Fahrprobe habe der Fahrlehrer bei zwei Situationen aufgrund von groben Fahrfehlern des Klägers eingreifen müssen, um einen Unfall zu verhindern. Die Fahrprobe sei nach 20 Minuten abgebrochen worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 nahm der Kläger zu dem Ergebnis der Fahrprobe Stellung. Er habe sich ohne Eingewöhnungszeit in das für ihn völlig unbekannte Fahrzeug begeben und die Fahrprobe unter zeitlichem Druck beginnen müssen. Der Sachverständige habe ihm zu Beginn mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass er ‑ der Kläger ‑ die Prüfung nicht bestehen werde. Die in dem Gutachten erwähnten, angeblichen Fahrfehler seien nicht richtig wiedergegeben. Das Eignungsgutachten sei daher insgesamt nicht geeignet, eine tatsächliche Beurteilung der Fahrfähigkeit zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 nahm der Gutachter ergänzend Stellung. Für das Ergebnis des Gutachtens seien nicht Bedienfehler, sondern die eklatanten Fahrfehler des Klägers maßgeblich. Es treffe nicht zu, dass dem Kläger bereits vor der Fahrprobe mitgeteilt worden sei, dass er diese nicht bestehen werde. Mit Bescheid vom 20. November 2014 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und forderte den Kläger auf, den erteilten Führerschein bis spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb der Frist abgebe, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 250,‑‑ Euro an. Der Kläger sei zurzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr sicher zu führen. Der Kläger hat am 2. Dezember 2014 Klage erhoben. Das negative Gutachten sei nicht tragfähig. Bereits zu Beginn der Prüfung sei der eingesetzte Prüfer ihm gegenüber sehr negativ aufgetreten. Dieser habe ihn voreingenommen beurteilt. Er sei zutreffend, dass er ‑ der Kläger ‑ auf eine Gehhilfe angewiesen sei. Weitere körperliche oder geistige Beeinträchtigungen lägen jedoch nicht vor. Bei den in dem Gutachten geschilderten Situationen sei es nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen. Die Situationen seien in dem Gutachten nicht zutreffend wiedergegeben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Durch Beschluss vom 18. Februar 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Gutachters I. N. als sachverständigen Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist hier der Fall. Ungeeignet ist der Inhaber der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV, wenn er die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt. Allein das hohe Alter des Inhabers einer Fahrerlaubnis bietet noch keinen Grund, die Fahrerlaubnis anzuzweifeln. Trifft hohes Lebensalter (deutlich jenseits der 50 Jahre) mit einer Verkehrsauffälligkeit zusammen, kann dies in der Gesamtschau auf ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte hinweisen, das Anlass zu Zweifeln an der fortbestehenden Fahreignung gibt. Das gilt insbesondere, wenn die Verkehrsauffälligkeiten von ‑ typischerweise straßenverkehrserfahrenen ‑ Polizeibeamten festgestellt und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind. Bestehen solche Zweifel, sind auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV regelmäßig ärztliche Gutachten einzuholen, um diese auszuräumen oder die mangelnde Fahreignung festzustellen. Geben diese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Fahreignung trotz altersbedingter Einschränkungen fortbesteht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen oder gemäß § 11 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe verlangen. Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2013 ‑ 6 L 299/13 ‑, juris; Beschluss vom 4. März 2015 ‑ 14 L 484/15 ‑, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Juli 2007 ‑ 7 K 365/07 ‑, juris; VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2014 ‑ 1 B 1544/14 ‑, juris. Vorliegend ist aufgrund der durchgeführten Fahrprobe am 17. September 2014 und dem hierauf erstellten Gutachten davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Fahrprobe 68-jährige Kläger nicht (mehr) die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Das Gutachten stellt zusammenfassend fest, dass der Kläger aufgrund der Fahrprobe und des dabei gezeigten mangelhaften Verkehrsverhaltens nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die Feststellungen des Gutachtens sind verwertbar. Für die Berücksichtigung des Gutachtens ist nicht erheblich, ob dieses zu Recht angeordnet worden ist und ob die Anordnung den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV vollständig entspricht. Es ist vorliegend insbesondere nicht zu prüfen, ob die durch das Gutachten zu klärende Frage hinreichend klar bestimmt war (Prüfung der Eignung nur im Hinblick auf die festgestellte „Gangstörung“ und „leichtgradige Kraftminderung“ ‑ oder Prüfung generell im Hinblick auf ein altersbedingtes Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte). Denn zum einen hat der Kläger sich ‑ nach der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 15. Mai 2014 ‑ mit einer allgemeinen Überprüfung seiner Fahrfähigkeit ohne förmliche Anordnung einverstanden erklärt. Zum anderen hängt die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens ab. Liegt das Gutachten der Behörde vor, so stellt dies eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 ‑ 11 B 14/96 ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 ‑ 14 L 484/15 ‑, juris. Die Feststellungen des Sachverständigen, der Eignungsmängel nicht nur im Hinblick auf die „Gangstörung“ des Klägers, sondern generell im Hinblick auf ein altersbedingtes Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten geprüft hat, sind danach in vollem Umfang zugrunde zu legen. Die Feststellungen des Gutachtens sind im Übrigen verständlich und nachvollziehbar und tragen die Annahme der fehlenden Eignung. Die Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der konkret geschilderten Fahrfehler schlüssig dargelegt. Nach den Feststellungen des Gutachtens missachtete der Kläger zum einen beim Verlassen des Parkplatzes und Einbiegen auf die F1. -X. -Straße in I1. die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs. Zum anderen wechselte dieser auf der Autobahn A °° in Richtung E. vor der Ausfahrt I1. -D. von der linken auf die rechte Fahrspur, ohne dabei einen auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW zu beachten. In beiden Fällen war das Eingreifen des Fahrlehrers erforderlich. Die Fahrprobe wurde daraufhin abgebrochen. Die Fahrweise des Klägers wird in dem Gutachten zusammenfassend als äußerst unsicher und verkehrsgefährdend beschrieben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass der Verlauf der Fahrprobe in dem Gutachten unzutreffend wiedergegeben worden ist oder der Gutachter den Kläger voreingenommen beurteilt hat. Der als sachverständige Zeuge gehörte Gutachter I. N. hat in der mündlichen Verhandlung den Ablauf der Fahrprobe nochmals geschildert und die Feststellungen in dem Gutachten bestätigt und konkretisiert. Danach habe bei beiden der beschriebenen Fahrfehler ein Unfall nur durch das schnelle und abrupte Eingreifen des Fahrlehrers, der die Fahrprobe auf dem Beifahrersitz begleitet habe, verhindert werden können. Insbesondere bei dem zweiten Fahrfehler auf der Autobahn habe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten bestanden. Insgesamt sei die Fahrweise des Klägers sehr unsicher gewesen, wobei die Einschätzung maßgeblich auf den beiden gravierenden Fahrfehlern, aber auch auf dem im Übrigen beobachteten Fahrverhalten beruhe. Die Darstellung des sachverständigen Zeugen erachtet das Gericht insgesamt als glaubhaft. Dieser hat den Ablauf der Fahrprobe distanziert, sachlich und anschaulich geschildert. Dass der sachverständige Zeuge den Kläger, wie dieser vorgetragen hat, voreingenommen beurteilt hätte, ist weder aus dem Gutachten oder den sonstigen Unterlagen ersichtlich noch haben sich hierfür bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte ergeben. Der Einwand des Klägers, dass dieser vor der Fahrprobe nicht in das Fahrzeug eingewiesen worden sei und keine Zeit gehabt habe, sich hiermit vertraut zu machen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen hat der sachverständige Zeuge dargelegt, dass es sich bei den kritischen Situationen während der Fahrprobe um Fahrfehler und nicht um Bedienungsfehler gehandelt habe. Zum anderen hatte der Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bereits vor der Fahrprobe mehrere (zehn) Fahrstunden mit dem gleichen Fahrzeug bzw. Fahrzeugtyp absolviert. Danach ist davon auszugehen, dass dieser hinreichend mit dem Fahrzeug vertraut war. Die Feststellungen des Gutachtens werden zusätzlich gestützt durch die weiteren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers. So verursachte der Kläger am 5. September 2011, 8. Juni 2012 und 27. Januar 2014 Verkehrsunfälle, die jeweils zur Beschädigung parkender Fahrzeuge führten und nach den Feststellungen der Zeugen und Polizeibeamten jeweils auf Fahrfehler des Klägers zurückzuführen waren. Dabei spricht allein der Umstand, dass es dabei jeweils nur zu (kleineren) Sachschäden und darüber hinaus nicht zu weiteren Unfällen kam, nicht gegen die gegen die Feststellungen des Gutachtens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 ‑ 7 C 79/86 ‑, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis soll vielmehr gerade verhindern, dass es aufgrund der bei der Fahrprobe festgestellten fehlenden Eignung in Zukunft zu Unfällen mit größeren Sachschäden oder zu Personenschäden kommen wird. Da die fehlende Eignung danach bereits aufgrund der Feststellungen bei der Fahrprobe anzunehmen ist, war eine weitere neurologische Zusatzuntersuchung bzw. eine leistungspsychologische Überprüfung nicht mehr erforderlich. Die Verpflichtung des Klägers, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,‑‑ Euro findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2,60,63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ‑ VwVG NRW ‑. Das angedrohte Zwangsgeld ist in Anbetracht der verlangten Handlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig. Soweit die Beklagte ‑ wie hier ‑ in ständiger Verwaltungspraxis für die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe androht, bedarf es dabei regelmäßig keiner weiteren Ausführungen zur Ausübung des Ermessens. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Dezember 2014 ‑ 9 K 4520/14 ‑, juris. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.