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Beschluss

6a L 1413/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0713.6A.L1413.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2934/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 ‑ 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 8 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet ersichtlich aus. Wie der Antragsteller mehrfach im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 9. Juni 2015 betont hat, geht es ihm in erster Linie darum, in Deutschland bleiben zu dürfen, bis er hier sein Freiwilliges Soziales Jahr beginnen kann, weil er hier studieren und arbeiten möchte. Dass dies der für den Antragsteller maßgebliche Beweggrund für seine Ausreise aus dem Heimatland ist, verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Antragsteller offenbar bereits seit August 2014 in Deutschland aufgehalten hat, bevor er – offenbar nach Auslaufen seiner Aufenthaltserlaubnis – im März 2015 einen Asylantrag gestellt hat. Es fehlt zudem an einem substantiierten Vortrag von Umständen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, dem Antragsteller drohende Verfolgungsgefahr in Georgien ergeben könnte. Die vom Antragsteller geschilderten Geschehnisse stellen keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylVfG dar. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die von ihm geschilderten Erlebnisse an eines der in § 3 AsylVfG genannten verfolgungsrelevanten Merkmale – Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – (über die rein pauschale und ohne Zusammenhang mit seinem übrigen Vortrag stehende Bemerkung des Antragstellers hinaus, der Polizeichef habe ihm unterstellt, dass aufgrund seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität Mitglied der Nationalen Bewegung sei) anknüpfen. 9 Aus diesem Grund kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter ersichtlich nicht in Betracht. 10 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 11 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hier kommen als gefahrbegründende Umstände die vom Antragsteller geschilderten gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und gegen ihn gerichteten tätlichen Angriffe in Betracht. Der Antragsteller hat diese Bedrohungen indes nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht werden und das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn die Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder das Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens gesteigert wird, insbesondere, wenn Tatsachen, die für das Begehren maßgebend sind, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren eingeführt werden. 12 Vgl. nur (hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft) OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, m.w.N. 13 Dies ist hier der Fall. Bereits der vom Antragsteller geschilderte Umstand, dass der Polizeichef von U. den Antragsteller nach einer Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Sohn, die offenbar für Letzteren folgenlos geblieben ist, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren von Ende 2012 bis Mai 2014 – persönlich oder durch Dritte – verfolgt, beleidigt und verprügelt hat bzw. hat verfolgen, beleidigen und verprügeln lassen, um erst nach diesem langen Zeitraum von dem Antragsteller zu verlangen, dass er seine offenbar im Drogenmilieu agierenden Freunde „verrät“ bzw. zu überführen hilft, erscheint durchgreifend realitätsfern. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller gegenüber dem Polizeichef nicht gegen seine Freunde ausgesagt hat, ist auch seine Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland deren Rache zu befürchten, fernliegend. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.