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Beschluss

9a L 1407/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0713.9A.L1407.15A.00
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Leitsätze

1. In einem Fall, in dem nur eine von mehreren Sachverhaltsalternativen die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtfertigt, geht die Interessenabwägung bis zur Klärung des Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin.

2. Dies gilt auch dann, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat binnen der Frist des § 25 Abs. 2 Dublin III-VO keine Antwort erteilt und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird und daraus die Verpflichtung erwächst, den Asylbewerber aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Tenor

1. Der Antragstellerin wird bezüglich des Antrages zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.      aus L.     beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 2919/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Fall, in dem nur eine von mehreren Sachverhaltsalternativen die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtfertigt, geht die Interessenabwägung bis zur Klärung des Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin. 2. Dies gilt auch dann, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat binnen der Frist des § 25 Abs. 2 Dublin III-VO keine Antwort erteilt und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird und daraus die Verpflichtung erwächst, den Asylbewerber aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 1. Der Antragstellerin wird bezüglich des Antrages zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. aus L. beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 2919/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie den Ausführungen zu 2. zu entnehmen ist, insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Im Übrigen war er abzulehnen, weil die Anträge im übrigen unzulässig sind, wie sich ebenfalls aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. Die vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (gemeint: Abschiebungsanordnung) mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2015, zugestellt am 25. Juni 2015, wiederherzustellen, 2. sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von der beabsichtigten Abschiebung nach Italien abzusehen, hilfsweise zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung nicht unmittelbar dann droht, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung verlassen haben würde, so dass die Antragstellerin bereits ab dem 3. Juli 2015 ihre Festnahme und die Abschiebehaft ausschließlich ihre Abschiebung nach Italien oder anderen Staaten droht, erweisen sich teilweise, nämlich bezüglich des Antrages zu 1., als zulässig und bezüglich der Anträge zu 2. und 3. als unzulässig. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist allein als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs.1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung desgestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung der Bescheide bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt befasst sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache erfolgt nicht. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn12, 14. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn15. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durch zu entscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, VG Düsseldorf, Urteile vom 26. April 2013- 17 K 1776/12.A – und 10 Februar 2014– 25 K 8830/13.A. Die am 1. Juli 2015 erhobene Klage ist demnach allein als Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2015 zulässig. Der darauf bezogene Antrag zu 1. ist mit der Modifikation, dass die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen sondern anzuordnen ist, zulässig. Zu dessen Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG berufen. Er hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu können – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien zeitnah umzusetzen –, dass dem Interesse der Antragstellerin Vorrang einzuräumen ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO). Das Bundesamt geht in rechtlich zu beanstandender Weise davon aus, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand definitiv Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist. Vielmehr erweist sich die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Abschiebungsanordnung nach derzeitigen Sach- und Streitstand als ungewiss. Denn es kann zur Zeit nicht festgestellt werden, dass eine Pflicht Italiens zur Rückübernahme der Antragstellerin besteht. Der Eurodac–Treffer weist auf einen im Jahr 2005 in Italien gestellten Asylantrag hin. Was aus diesem Asylverfahren geworden ist, ist unbekannt. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Antragstellerin irgendwann nach 2005 wieder nach Nigeria zurückgekehrt ist und sich im Februar 2011 erneut auf die Reise über Niger und Libyen nach Italien gemacht hat. Dort will sie sich dann allerdings nach eigenen Angaben für 2,5 Jahre aufgehalten haben, wohl ohne ein neues Asylverfahren betrieben zu haben. Damit wäre die die Zuständigkeit Italiens beendende einjährige Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III–VO überschritten. Soweit das Bundesamt diese Probleme im angefochtenen Bescheid indirekt selbst anspricht, in dem es auf die mögliche Unzulässigkeit des Asylantrags aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG hinweist, übersieht es, dass hierauf keine – im vorliegenden Verfahren allein relevante – Anordnung einer Abschiebung nach Italien gestützt werden kann. Gleiches gilt für die vom Bundesamt unterstellte Prämisse, der im Jahr 2005 in Italien gestellte Asylantrag der Antragstellerin habe nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz geführt und die Bundesrepublik Deutschland sei für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig. Insoweit geht das Bundesamt zwar zutreffend davon aus, dass daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erwächst. Aber die Anordnung einer Abschiebung nach Italien schiede dann wohl ebenfalls aus. In einem Fall, in dem nur eine von mehreren Sachverhaltsalternativen die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtfertigt, geht die Interessenabwägung bis zur Klärung des Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin. Dies gilt auch dann, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat binnen der Frist des § 25 Abs. 2 Dublin III–VO keine Antwort erteilt und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird und daraus die Verpflichtung erwächst, den Asylbewerber aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Denn aufgrund dieser Fiktion kann nicht unterstellt werden, dass das Wiederaufnahmegesuch tatsächlich geprüft, geschweige denn der dem Wiederaufnahmegesuch seitens des Bundesamtes unterstellte, eine Abschiebung in den ersuchten Mitgliedstaat rechtfertigende Sachverhalt durch den ersuchten Mitgliedstaat bestätigt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG und berücksichtigt das wechselseitige Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.