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Urteil

5 K 5726/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0716.5K5726.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Grundstücks in der F.------straße in F1. in einen Containerabstellplatz für leere Container. Der Kläger ist Eigentümer des gegenüber der F.------straße °° liegenden Grundstücks (Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück °°°). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10/82 „F.------straße /C. /A.---------straße “ vom 25. März 1985. In dem Bereich des Vorhabengrundstücks enthält der Bebauungsplan die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“. An der östlichen Grundstücksgrenze ist eine „Aufschüttung bis 52,00 m ü. NN ansteigend“ vorgesehen. Im östlichen sowie südlichen Grundstücksbereich liegen zudem Belastungsflächen zugunsten des S. Im westlichen Teil des Grundstücks soll zudem parallel zur F.------straße verlaufend eine Schallschutzmauer in Höhe von max. 3,00 m verlaufen. Das Grundstück liegt zudem in der Verbandsgrünfläche Nr. 18. Das nördlich angrenzende Grundstück Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück °°° ist als Versorgungsfläche / Umspannanlage ausgewiesen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sollte durch Schaffung größerer, innerstädtischer möglichst zusammenhängender Grünbereiche die Wohnsituation wesentlich verbessert werden. Deshalb habe die Stadt bewusst großflächige Grünbereiche ausgewählt. Die Stadt gehe insbesondere davon aus, dass große Grünbereiche in der Nähe von Wohngebieten ebenso wie kleine, intensiv genutzte Grünflächen das Wohnumfeld im Bewusstsein ihrer Bewohner spürbar verbessere. Im Rahmen der „Begrünaktion“ sei daher beabsichtigt, das Gelände östlich der F.------straße zum Teil für die Allgemeinheit als Grünfläche zu sichern und entsprechend auszubauen. Die im Zeitpunkt der Begründung noch verbleibenden gewerblich genutzten Flächen östlich der F.------straße sollten zudem nach der Begründung durch den Bebauungsplan nicht bestätigt werden, da in Verbindung mit den brachliegenden Flächen der Ausbau als öffentliche Grünanlage vorgesehen sei. Zudem sei südlich der geplanten Umspannanlage – demnach auf dem Vorhabengrundstück – die Anlage eines Walles vorgesehen, so dass in Verbindung mit der geplanten Aufschüttung eine Verringerung der von dem westlich gelegenen Gewerbegebiet ausgehenden Immissionen erreicht werden könne. Das Vorhabengrundstück wurde ursprünglich durch das Aluminiumschmelzwerk P. genutzt. Nach der Insolvenz des Unternehmens erwarb der Kläger das Grundstück im Jahr 2001 aus der Insolvenzmasse. Danach lag das Grundstück zunächst über mehrere Jahre brach. Das gegenüberliegende Grundstück nutzte der Kläger für einen Altkraftfahrzeugzerlegungs- und recyclingbetrieb. Mit Bauantrag vom 21. August 2013 beantragte der ursprüngliche Bauherr, die H. Q. N. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger bis zum Jahr 2009 war, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Grundstücks F.------straße (Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück °°°) in einen Containerabstellplatz für leere Container. Laut Baubeschreibung vom 19. August 2013 solle die Fläche durch schadstofffreies RCL Material befestigt und das Grundstück durch einen Stahlgitterzaun eingefriedet werden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 19. August 2013 entstehen an Werktagen etwa 6 mal täglich in der Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Geräusche durch Absetzen und Laden der Container. Insgesamt sollen auf dem Grundstück 20 Abrollcontainer sowie 20 Absetzcontainer abgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hörte die Beklagte den früheren Bauherrn zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Diesbezüglich führte die Beklagte aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10/82. Eine Befreiung könne im Hinblick auf die Verstöße gegen den Bebauungsplan und die Vorbildwirkung nicht erteilt werden. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 beantragte der frühere Bauherr die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem führte er an, der Bebauungsplan sei seit seiner Verabschiedung nicht umgesetzt worden. Die Anschüttung eines Erdwalls, die Errichtung einer Schallschutzmauer und die Nutzung als Belastungsfläche könnten auch bei Durchführung des Vorhabens verwirklicht werden. Hinzu komme, dass in der Vergangenheit das Grundstück als Müllabladeplatz genutzt worden sei, so dass der Eigentümer des Grundstücks ständig den Müll entsorgen müsste. Schließlich befänden sich angrenzend zu dem Vorhabengrundstück einige Kfz-Betriebe und Lagerhallen. Mit Bescheid vom 14. November 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher unzulässig. Insbesondere widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen „öffentliche Grünfläche“, „Fläche für Aufschüttungen“ sowie „Belastungsfläche zugunsten des S. “. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da durch die Lage in einer Grünfläche die Grundzüge der Planung berührt werden würden. Der frühere Bauherr, die H. Q. N. GmbH, hat am 2. Dezember 2013 Klage erhoben. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat zunächst am 17. April 2015 und sodann am 16. Juni 2015 ein Bauherren- sowie Parteiwechsel stattgefunden. Nachdem zunächst die J. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Peter Q. , in das Genehmigungsverfahren eingetreten ist, ist nunmehr Herr H. Q. sowohl in das Genehmigungs- als auch in das Klageverfahren eingetreten. Die Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, der Bebauungsplan Nr. 10/82 sei jedenfalls in dem Bereich des Vorhabengrundstücks wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Die Grünflächenausweisung sei zu keinem Zeitpunkt auf dem Flurstück °°° umgesetzt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dies in absehbarer Zeit geschehen werde, vor allem lägen keine konkreten Planungen der Beklagten vor. Insbesondere bei Festsetzungen, durch die dem Grundstück wie bei einer Straßenplanung oder – wie hier – der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche die Privatnützigkeit entzogen werde, könne dem Zeitmoment im Hinblick auf die Gründe für die Nichtumsetzung der Planung für die Annahme der Funktionslosigkeit durchaus erhebliche Bedeutung zukommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es dem betroffenen Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden könne, eine entsprechende Ausweisung, die nicht umgesetzt werde, auf unabsehbare Zeit hinzunehmen. Hinzu komme, dass der Umsetzung der Grünfläche tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, da sich auf dem Grundstück zwei Altgebäude befänden, die in der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verwirklicht worden seien. Im Falle der Umsetzung der Grünfläche müsste die Beklagte die Altgebäude abreißen, womit der Kläger als Grundstückseigentümer ausdrücklich einverstanden sein müsste. Jedenfalls müsse der Kläger wegen Verlust der Bausubstanz entschädigt werden. Da die Festsetzungen funktionslos geworden seien, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die nähere Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche, in welchem ein Containerabstellplatz seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 14. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzung des Grundstücks F.------straße in F1. , Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück °°° für einen Containerabstellplatz für leere Container zu erteilen,hilfsweise,den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Nutzungsänderung des Grundstücks F.------straße in F1. , Gemarkung L. , Flur °°, Flurstück °°° in einen Containerabstellplatz für leere Container zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien zwar bislang nicht vollständig umgesetzt worden. Es bestehe aber kein Anlass zu der Annahme, die betreffende Fläche werde in absehbarer Zeit nicht doch noch begrünt und in den sich nach Nordosten erstreckenden Landschaftspark einbezogen. Das Grundstück sei weiterhin Teil einer Verbandgrünfläche des S1. . Er stelle sich in der Örtlichkeit als Brachfläche dar, auf der sich zwei Altgebäude befänden, die noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes stammen würden. Neue bauliche Anlagen und Nutzungen seien auf dem Grundstück weder genehmigt noch geduldet worden. Dass keine konkrete Planung zur Schaffung einer Grünfläche vorliege, stehe dem nicht entgegen, da sich gerade Grün- und Freiflächen dadurch auszeichnen würden, dass sie ihre Funktion auch ohne Planung und ohne menschliches Einwirken erhalten könnten. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die wesentliche Funktion der betroffenen Grünfläche nicht vergleichbar mit „kleinen, intensiv genutzten Grünflächen innerhalb von Wohngebieten“, die regelmäßig einer Gestaltung als Parkanlage o.ä. bedürften. Hier komme es auf die Größe der zusammenhängenden Grünflächen insgesamt an, die als Landschaftsraum nur extensiv genutzt werden und vor allem auch abschirmende Funktion gegenüber den gewerblichen Nutzungen haben sollen. Ohne menschliches Zutun stelle sich regelmäßig auf ungenutzten Flächen eine standortgerechte Vegetation ein. Gerade auf aufgelassenen Schotterflächen würden sich ökologisch wertvolle wechselfeuchte und trockene Standorte entwickeln. Kies, Sand, Schotter oder nährstoffarme Unterböden seien geeignete, durchlässige, magere und unkrautarme Wildpflanzenstandorte. Sie würden die Artenvielfalt in besonderem Maße fördern. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit das Vorhaben des Klägers im Befreiungswege zuzulassen, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden würden. Durch die Nutzungsänderung würde das Vorhaben von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption abweichen. Der Bebauungsplan beziehe die Fläche des Antragsgrundstücks ausdrücklich in die zu schaffende Grünfläche ein. Insbesondere hätten hier Schallschutzmaßnahmen in Form von Aufschüttungen sowie einer Wand realisiert werden sollen, um die westlich der F.------straße vorhandenen gewerblichen und stark emittierenden Nutzungen gegenüber der Wohnbebauung im Bereich „Q1.------weg “ bis „C1.------straße “ abzuschirmen. Die Einrichtung eines Containerabstellplatzes für 40 Container mit sechs (Ab-) Ladevorgängen täglich würde das verfolgte Immissionsschutzziel konterkarieren. Selbst wenn der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, wäre das Vorhaben unzulässig, da das Antragsgrundstück planungsrechtlich als Außenbereichsfläche einzustufen wäre und der Regionale Flächennutzungsplan für diesen Bereich eine Grünfläche darstelle. Sofern der Kläger darauf verweise, ihm würden durch die Festsetzung Nutzungsrechte entzogen, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger im Jahr 2001 das Grundstück im Bewusstsein der planerischen Festsetzungen erworben habe. Damit habe er die Ausweisung als Grünfläche hingenommen und es habe ihm bewusst sein müssen, dass er das Grundstück nicht gewerblich nutzen könne. Schließlich sei der Abriss der auf dem Grundstück befindlichen Altgebäude nicht zwingend erforderlich, da auch das Belassen von Bauruinen und Mauerresten durchaus ein Beitrag zur Gestaltung sein könne. Etwa im April 2014 nahm der Kläger die beantragte Nutzung auf dem Vorhabengrundstück auf und errichtete eine befestigte Fläche sowie einen Stahlgitterzaun entlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze. Auf dem Grundstück stellt der Kläger seitdem Container in unterschiedlicher Anzahl ab. Die Berichterstatterin hat am 17. April 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll sowie das angefertigte Bildmaterial verwiesen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 10/82 „F.------straße /C. /A.---------straße “ liegt. Das beantragte Vorhaben, durch welches auf dem Grundstück des Klägers ein Containerabstellplatz für leere Container errichtet werden soll, widerspricht der für den maßgeblichen Bereich geltenden Festsetzung „öffentliche Grünfläche“. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bebauungsplan Nr. 10/82 in dem Bereich des Vorhabengrundstücks auch nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kann ein Bebauungsplan außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 3915/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 K 4298/13 -; jeweils zitiert nach juris. Die Funktionslosigkeit folgt danach aus einem tatsächlichen und einem normativen Element: Sie beruht in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen. In normativer Hinsicht ist es erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischerweise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein kann, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – 10 A 2472/08 -, zitiert nach juris. Das Oberverwaltungsgericht betont darüber hinaus, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans dafür nicht ausreichen. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit demnach nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, bezugnehmend auf BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 – und vom 3. August 1990 – 7 C 41 bis 43.89 -; zitiert nach juris. Auch die jüngste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geht von dem Ausnahmecharakter hinsichtlich der Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans aus. Demnach können Bebauungspläne nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 30/13.NE -, zitiert nach juris. Diesen Maßstab zugrundegelegt, ist die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ in dem Bereich des Vorhabengrundstücks nicht funktionslos geworden. Ein von der Rechtsprechung geforderter erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet und der Festsetzung liegt nicht vor. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Festsetzung nach wie vor auch im Bereich des Vorhabengrundstücks verwirklicht werden kann. Weder ein ausdrücklich entgegenstehender Wille der Beklagten, noch die Unmöglichkeit der tatsächlichen Durchführbarkeit stehen der Planverwirklichung entgegen. Dass die Beklagte derzeit über keine konkrete Planung hinsichtlich der Begrünung des Vorhabengrundstücks verfügt, steht dem nicht entgegen, da eine solche nicht von der Beklagten zur Erhaltung eines Bebauungsplans gefordert werden kann. Allein durch die Festsetzung im Bebauungsplan hat die Beklagte ihren Willen kund getan, diese Festsetzung zur Verwirklichung des Planziels auch umsetzen zu wollen. Von der Beklagten braucht demnach nicht zusätzlich die Bestätigung dieses Willens in Form der Vorlage einer konkreten und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Umsetzungsplanung verlangt werden. Auch nach dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins von der Örtlichkeit erlangt hat, ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion auch im Bereich des Vorhabengrundstücks nach wie vor erfüllen kann. Dagegen würde gerade die Genehmigung des Vorhabens dazu führen, dass die Umsetzung der Grünfläche in dem Bereich dauerhaft nicht mehr möglich wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers, folgt die Funktionslosigkeit hier auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche handelt und der Maßstab für die Beurteilung, ob eine bauplanerische Festsetzung funktionslos geworden ist, im Falle der Festsetzung dem öffentlichen Gebrauch dienender Flächen möglicherweise anders zu bewerten wäre. Die Frage, ob bei Festsetzungen, durch die dem Grundstück wie bei einer Straßenplanung oder der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche die Privatnützigkeit entzogen wird, dem Zeitmoment im Hinblick auf die Gründe für die Nichtumsetzung der Planung für die Annahme der Funktionslosigkeit erhebliche Bedeutung zukommt, da dem betroffenen Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden könne, eine entsprechende Ausweisung, die nicht umgesetzt wird, auf unabsehbare Zeit hinzunehmen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vgl. hierzu VG München, Urteil vom 28. März 2011 – M 8 K 10.2140 -, zitiert nach juris. Denn abgesehen davon, dass der Gesetzgeber die Situation, dass dem Eigentümer wegen der Festsetzung dem öffentlichen Interesse dienender Flächen im Bebauungsplan private Nutzungsrechte entzogen werden, erkannt und zugunsten des Eigentümers Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff BauGB normiert hat, fehlt es hier selbst unter besonderer Beachtung des Zeitmoments an der Nichtumsetzung der Festsetzung während eines derart erheblichen Zeitraums, dass der Eigentümer die Nichtumsetzung nicht mehr hinzunehmen bräuchte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten erst seit der Nutzungsaufgabe des Grundstücks für das Aluminiumschmelzwerk P. und dem anschließenden Erwerb des Grundstücks aus der Insolvenzmasse durch den Kläger im Jahr 2001 möglich war, die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ auf dem Grundstück umzusetzen. Dieser Umstand war dem Plangeber bei der Hinzuziehung des Vorhabengrundstücks in den Bereich der „öffentlichen Grünfläche“ auch bewusst. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sollten „die noch verbleibenden gewerblich genutzten Flächen (...) wegen der Nähe der Wohnbebauung nicht bestätigt werden. Hier ist in Verbindung mit den brachliegenden Flächen ein Ausbau als öffentliche Grünanlage vorgesehen.“ Da im Zeitpunkt des Planerlasses das Vorhabengrundstück noch gewerblich genutzt wurde, war eine sofortige Umsetzung des Bebauungsplans in diesem Bereich faktisch noch nicht möglich. Der Plangeber hat jedoch ausdrücklich die Einbeziehung zugunsten einer zusammenhängenden und großflächigen öffentlichen Grünanlage vorgesehen und die gewerblichen Nutzungen nicht bestätigt. Die Nichtumsetzung der Festsetzung durch die Beklagte beläuft sich damit tatsächlich auf einen Zeitraum von lediglich etwa vierzehn Jahren. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, nach der die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich funktionslos werden kann, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 -, zitiert nach juris, ergibt sich hieraus ebenfalls kein anderes Ergebnis. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht verlangt für diesen Fall das Hinzutreten besonderer Umstände, wie planwidrige Grundstücksnutzungen oder das Fehlen der benötigten Finanzmittel als tatsächliches Hindernis, das der Verwirklich der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22/10 - , zitiert nach juris. Für das Vorliegen solcher Umstände liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere folgt ein solcher besonderer Umstand nicht aus dem Vorhandensein von – nach den getroffenen Feststellungen im Ortstermin nur noch – einem Altgebäude auf dem Vorhabengrundstück. Dieses steht bereits im Hinblick auf seine Größe und seine Lage der Verwirklichung der Ausweisung als „öffentliche Grünfläche“ ersichtlich nicht entgegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan solle durch Schaffung größerer, innerstädtischer möglichst zusammenhängender Grünbereiche die Wohnsituation wesentlich verbessert werden. Deshalb habe die Stadt bewusst großflächige Grünbereiche ausgewählt. Denn sie gehe davon aus, dass der Wert einer Erholungslandschaft mit seiner Größe steige. Überdies seien zusammenhängende Grünräume widerstandsfähiger gegen die umgebende Industrie. Besonders aber gehe die Stadt davon aus, dass große Grünbereiche in der Nähe von Wohngebieten ebenso wie kleine, intensiv genutzte Grünflächen das Wohnumfeld im Bewusstsein ihrer Bewohner spürbar verbessere. Im Rahmen dieser Begrünaktion sei beabsichtigt, das Gelände östlich der F.------straße zum Teil für die Allgemeinheit als Grünfläche zu sichern und entsprechend auszubauen. Die Schaffung von Grünflächen war damit wesentliches und vorrangiges Ziel der Plangebung. Auch die Einbeziehung des im Zeitpunkt des Planerlasses noch gewerblich genutzten Vorhabengrundstücks erfolgte bewusst vor dem Hintergrund, dass – zukünftig - eine möglichst große und zusammenhängende Grünfläche geschaffen werden sollte, um die Wohnsituation der Anwohner des angrenzenden Wohngebiets spürbar zu verbessern. Die Genehmigung einer gewerblich genutzten Containerabstellfläche würde diesem ausdrücklichen Ziel des Plangebers zuwiderlaufen und die tatsächliche Umsetzung letztlich unmöglich machen. Sofern der Kläger auch diesbezüglich darauf verweist, eine Nutzung seines Privatgrundstücks sei durch die Festsetzung einer „öffentlichen Grünfläche“ ausgeschlossen, ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Kläger das Grundstück im Jahr 2011 in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation aus der Insolvenzmasse erworben hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Insofern wird auf die bereits gemachten Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.