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Beschluss

18a L 1254/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0721.18A.L1254.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt N. aus Bochum beigeordnet. 2. Unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom5. Mai 2015 – 18a L 390/15.A – wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 990/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom9. Januar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 1. 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO), da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 4 Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. 5 Sofern man den Antrag des Antragstellers dahin verstünde, den Beschluss vom 5. Mai 2015 – 18a L 390/15.A – hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ziffer 1 des Beschlusses abzuändern, wäre ein solcher bereits nicht statthaft, da ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausweislich seines Wortlauts ausschließlich gegen Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 der Vorschrift zulässig ist. 6 2. 7 Der sinngemäße Antrag, 8 unter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 5. Mai 2015 – 18a L 390/15.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 990/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2015 in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen, 9 hat Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag an das Gericht ist zulässig und begründet. 10 Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit – von Amts wegen oder (wie vorliegend) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag eines Beteiligten – einen Beschluss nach Abs. 5 der Norm über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine belastende behördliche Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage ändern oder aufheben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten können, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Maßgeblich ist eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wegen veränderter Umstände geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache zustehenden Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine solche Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – (juris Rz. 4 ff.). 12 Der Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung EU-2013/604 – Dublin III-VO –normierten Überstellungsfrist stellt eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 11 B 789/14.A – zur Dublin II-VO. 14 Nach Maßgabe dessen liegen veränderte Umstände vor. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist abgelaufen. Entgegen der der Kammer bekannten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat, erfolgt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf die (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Überstellungsentscheidung im Hauptsacheverfahren ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, DVBl 2014, 790 (juris Rz. 53); Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A (juris Rz. 5 ff.). 16 Danach ist, nachdem die ungarische Zustimmung zur Überstellung am 5. Dezember 2014 erfolgt war, die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 5. Juni 2015 abgelaufen. 17 Für die Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens kann dahinstehen, ob der Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmten Sechsmonatsfrist für sich genommen ein subjektives Recht begründet, auf das sich Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren berufen können. Denn unabhängig von dieser Frage hat der Ablauf der Überstellungsfrist auch für den Fall, dass Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unmittelbare Wirkung nur für und gegen die europäischen Mitgliedstaaten entfalten sollte, zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr alle Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsanordnung gegeben sind. 18 Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei ist es mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Hinderungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. 19 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244-247 (juris Rz.11 f.); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 – (juris Rz. 4); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 – (juris Rz. 7); VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 – A 9 K 3615/13 – (juris Rz. 4). 20 Mit Ablauf der Überstellungsfrist steht jedoch nicht mehr fest, dass die Abschiebung nach Ungarn tatsächlich durchgeführt werden kann, da Ungarn gegenüber der Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls, wenn die Antragsgegnerin – wie hier – nicht substantiiert dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Abschiebung trotz der abgelaufenen Bindungswirkung der ungarischen Zustimmungserklärung gleichwohl durchgeführt werden kann. 21 Dass das Erfordernis des Feststehens, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, ein subjektives Recht begründet, auf das sich Asylbewerber berufen können, ist in der Rechtsprechung bislang nicht in Zweifel gezogen worden. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.