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Beschluss

7 L 1463/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0723.7L1463.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist, und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 1) festzustellen, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat; 4 2) die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuhalten, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen; 5 hilfsweise zu 1), 6 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuhalten, über den 1. August 2015 hinaus die überbetriebliche Ausbildung der Stuckateur-Lehrlinge ihres Kammerbezirks im Ausbildungszentrum des Antragstellers fortzusetzen. 7 hat hinsichtlich der Hauptanträge Erfolg. 8 I. 9 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig. 10 a. Der Antrag ist entsprechend § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller wendet sich gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsakts. 11 Die streitgegenständliche Entziehung bzw. Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (üLu) ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NRW –. 12 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 4 A 2432/03 –, juris: Entscheidung über die (erstmalige) Anerkennung als Träger der überbetrieblichen Unterweisung als (begünstigender) Verwaltungsakt; ferner: VG Münster, Urteil vom 21. Februar 2008 – 1 K 1564/07 –, juris: Verlegung eines Bildungsgangs der (überbetrieblichen) Ausbildung an einen anderen Standort. 13 Bei der Entziehung bzw. der Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung liegt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht lediglich ein privatrechtliches Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) zugrunde. Die überbetriebliche Unterweisung von Lehrlingen gehört vielmehr gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung – HwO – zu den öffentlichen Aufgaben der Handwerkskammern. 14 Grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 – 5 A 560/88 –, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 4 A 2432/03 –, juris. 15 Die Handwerkskammern handeln damit, soweit diese die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung selbst durchführen, in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7/98 –, juris. 17 Da es danach um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geht, ist auch die Übertragung dieser Aufgabe an Dritte – hier an einen Zusammenschluss von Innungen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Gleiches gilt für die streitgegenständliche Entziehung einer solchen Aufgabe. Dabei können die Rechtsbeziehungen zwischen den Handwerkskammern und den weiteren Trägern im Einzelnen zwar zivilrechtlich ausgestaltet sein. Die Entscheidung über das „Ob“ der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist dagegen öffentlich-rechtlicher Natur und damit eine hoheitliche Maßnahme. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass keine einseitig-hoheitliche Maßnahme vorliege, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend ist die Trägerschaft ohne die Mitwirkung und gegen den Willen des Antragstellers und damit einseitig entzogen und auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden. Auch der weitere Einwand, dass es für die Übertragung der Trägerschaft einer Bereitschaft des Dritten bedürfte und damit keine einseitig-hoheitliche Maßnahme vorliege, greift nicht durch. Der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts bedarf – etwa in Form eines Antrags – regelmäßig der Mitwirkung durch den Adressaten (mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt), ohne dass damit der Charakter einer hoheitlichen Maßnahme entfällt. Unabhängig davon wendet sich der Antragsteller vorliegend gegen die Entziehung der Trägerschaft und damit gegen eine ihn belastendende Maßnahme, die ihm gegenüber einseitig angeordnet worden ist. 18 Die Übertragung bzw. Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ist auch eine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Akt der kammerinternen Willensbildung oder einen verwaltungsinternen Organisationsakt ohne Außenwirkung. Bei Organisationsakten hängt die Außenwirkung grundsätzlich von den damit verbundenen Auswirkungen ab. 19 Vgl. dazu Kopp / Ramsauer, VwGO, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 148 ff. 20 Danach ist die bloße Änderung von Zuständigkeiten innerhalb eines Rechtsträgers zwar regelmäßig als verwaltungsinterne Maßnahme zu beurteilen. Demgegenüber handelt es sich bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf einen anderen (privatrechtlichen) Rechtsträger – wie etwa in den Fällen der Beleihung – wie auch bei deren Entziehung um eine Maßnahme mit Außenwirkung. Denn insoweit wird durch die Übertragung und Entziehung solcher Aufgaben die Rechtsstellung des Trägers selbst unmittelbar berührt. Dies gilt in besonderem Maß bei privatrechtlichen Rechtsträgern, deren Grundrechte (Art. 12 Abs. 1 GG) durch die Entziehung von öffentlichen Aufgaben berührt werden. 21 Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall eine solche – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – Entscheidung über die Trägerschaft getroffen. Dabei kommt es nicht auf die äußere Form der Handlung an. Insbesondere ist vorliegend nicht erheblich, dass die Maßnahme in der Form eines Beschlusses des Vorstands bzw. der Vollversammlung erfolgt ist, der anschließend durch formloses Schreiben bekannt gegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der behördliche Akt bei objektiver Betrachtung (§§ 133, 157 BGB analog) als verbindliche Maßnahme darstellt, mit der eine Rechtsfolge gesetzt werden soll. 22 Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 53 ff., m. w. N. 23 Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat zum einen mit Beschluss des Vorstands entschieden, die Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung von dem Antragsteller auf einen anderen Träger (zunächst die Beigeladene) zu übertragen. Allerdings dürfte insoweit jedenfalls fraglich sein, ob bereits mit dem Beschluss des Vorstands vom 7. Mai 2015 eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde, da diese zunächst unter den Vorbehalt der erneuten Anhörung des Antragstellers gestellt wurde. Jedenfalls wurde mit Umlaufbeschluss des Vorstands vom 2. Juli 2015 die Übertragung der Trägerschaft auf die L. S. und damit die Entziehung der bisherigen Trägerschaft des Antragstellers beschlossen. Damit sollte nach dem objektiv erkennbaren Willen der Antragsgegnerin eine letztverbindliche Entscheidung über die Trägerschaft getroffen werden, die, wie ausgeführt, Verwaltungsaktcharakter besitzt. Die damit getroffene Regelung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2015 bzw. vom 9. Juli 2015 jeweils formlos ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. 24 Der gegen die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts gerichtete Eilantrag ist auch im Übrigen statthaft. Zwar entfaltet die parallel erhobene Klage – 7 K 3036/15 – gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn der Verwaltungsakt ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet, worauf auch die Beigeladene in ihrer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 19. Juni 2015 hinwies. Der Eilantrag ist jedoch entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin sich der sofortigen Vollziehbarkeit „berühmt“ und Maßnahmen zum Vollzug ihrer Entscheidung getroffen hat. Die Antragsgegnerin vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Entziehung der Trägerschaft nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sie hat zudem bereits begonnen, Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen. Die Antragsgegnerin hat am 16. Juni 2015 und 9. Juli 2015 die betroffenen Kreishandwerkerschaften und Innungen des Kammerbezirks angeschrieben und diesen mitgeteilt, dass die Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung mit Wirkung zum 1. August 2015 auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden sei. Diese haben ihrerseits, wie aus den vorgelegten Schreiben der L. I.---weg -M. vom 26. Juni 2015 und der Stuckateur-Innung S. vom 22. Juni 2015 hervorgeht, jedenfalls teilweise mitgeteilt, dass sie ab dem 1. August 2015 keine Lehrlinge mehr in das Berufsbildungszentrum des Antragstellers entsenden werden. 25 b. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Durch die Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden möglicherweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt. Bei der Trägerschaft des Antragstellers handelt es sich nicht um eine lediglich faktische Erwartung, sondern um eine jedenfalls in Grenzen geschützte Rechtsstellung. Dabei kann offen bleiben, ob bereits durch die seinerzeit – vor mehr als 20 Jahren – erfolgte Übertragung der Trägerschaft subjektive Rechte begründet worden sind. Jedenfalls begründet § 1 Abs. 3 der durch die Antragsgegnerin erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchführung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen – RVO – eine geschützte Rechtsposition. Danach sind die Zusammenschlüsse von Innungen, die bei Inkrafttreten der Satzung überbetrieblich unterweisen, für die Durchführung der überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen zuständig. Zu diesen Zusammenschlüssen von Innungen gehört auch der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit durch § 1 Abs. 3 RVO die Trägerschaft Dritter durch Satzung festgelegt. Wenngleich die Regelung – anders als etwa die parallele Vorschrift in der Satzung der Beigeladenen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsvorschriften der Beigeladenen zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung) – nicht ausdrücklich von Bestandsschutz spricht, wird den Trägern damit eine rechtlich gesicherte Stellung eingeräumt. Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass die bisherigen Träger der überbetrieblichen Unterweisung, die diese – wie der Antragsteller – über einen erheblichen Zeitraum (hier 20 bis 30 Jahre) ohne eine heute noch nachvollziehbaren förmlichen Bestellungsakt ausgeübt haben, als Träger anerkannt werden. Die hierdurch vermittelte Rechtsstellung kann jeweils nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entzogen werden. Darüber hinaus berührt die Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwerbschancen der Träger. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebunden. 26 Vgl. dazu Leisner, GewArch 2005, S. 408 ff. 27 2. Der Antrag zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. 28 Der Feststellungsantrag des Antragstellers hat Erfolg, weil die Klage 7 K 3036/15 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. 29 Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass auch eine Interessenabwägung nach dem Stand des Eilverfahrens zu keiner anderen Entscheidung führen könnte. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. 30 a. Bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Trägerschaft als voraussichtlich rechtswidrig. 31 aa. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Trägerschaft sind – wenn diese ursprünglich durch (konkludenten) Verwaltungsakt eingeräumt wurde – die allgemeinen Regelungen über die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG NRW). Stützt die Handwerkskammer sich dabei – wie hier die Antragsgegnerin – auf geänderte tatsächliche Umstände, hat die Entziehung auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 5 VwVfG NRW zu erfolgen. Soweit dagegen eine Trägerschaft faktisch durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt sein sollte, gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes entsprechend (unten, unter 1. a. bb.). 32 Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens nicht gegeben. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls das ihr nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. 33 Es ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Ermessen überhaupt ausgeübt hat (Ermessensausfall). Insbesondere lassen die Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 17. Juni 2015 und vom 9. Juli 2015 nicht erkennen, dass diese das ihr zustehende Ermessen beachtet und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Antragstellers eine Ermessensentscheidung getroffen hat. 34 Darüber hinaus bestehen nach dem Stand des Eilverfahrens nach Auffassung der Kammer jedenfalls Bedenken, ob ein Widerruf der Trägerschaft ohne Übergangszeit und ohne vorherige Verwarnung ermessenfehlerfrei erfolgen konnte (Ermessensfehlgebrauch). Die Antragsgegnerin hat insoweit den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei ist auf der Seite des Antragstellers insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund der langjährigen Durchführung (20 bis 30 Jahre) der überbetrieblichen Unterweisung einen gesteigerten Vertrauensschutz genießt. Darüber hinaus wurden noch im Januar 2015 auch auf Veranlassung der Antragsgegnerin für die Unterweisung der Stuckateur-Lehrlinge Baumaßnahmen an der Ausbildungsstätte vorgenommen und die Ausbildung von dem provisorischen Zelt in die umgebaute Maurerhalle verlegt. Der Widerruf der Trägerschaft hat für den Antragsteller zudem nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen, da durch das Ausbleiben der Lehrlinge Fördergelder entfallen und die geschaffenen räumlichen Kapazitäten nicht wie geplant genutzt werden können. Im Hinblick auf den gesteigerten Vertrauensschutz des Antragstellers dürfte ein sofortiger Widerruf der Trägerschaft daher nur dann ermessensfehlerfrei sein, wenn zum Schutz der Lehrlinge und der Qualität der überbetrieblichen Unterweisung auch das nur vorübergehende Festhalten an dem bisherigen Träger unzumutbar ist und mildere Mittel – wie etwa eine Verwarnung – keinen ausreichenden Schutz bieten. 35 Das dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens bislang nicht hinreichend dargelegt sein: Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Kompetenzzentrum für Stuckateure bei der Beigeladenen zu schaffen, rechtfertigt dies jedenfalls keinen Widerruf der Trägerschaft für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung der Stuckateure ohne Übergangszeitraum. Denn die geplante Bildung eines Kompetenzzentrums beruht auf der abnehmenden Zahl der Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks. Sie ist nicht auf Versäumnisse zurückzuführen, die in die Sphäre des Antragstellers fallen und die Qualität der Ausbildung beinträchtigen. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, für die Bildung eines Kompetenzzentrums eine Übergangzeit vorzusehen. Unabhängig davon steht ein solches Kompetenzzentrum zum 1. August 2015 und auf absehbare Zeit noch nicht zur Verfügung. Vielmehr ist beabsichtigt, die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zunächst für eine Übergangszeit der L. S. zu übertragen. Soweit die Antragsgegnerin sich darüber hinaus auf verschiedene Verstöße des Antragstellers stützt, die insgesamt zu einem Vertrauensverlust geführt hätten, dürften diese nach dem Stand des Eilverfahrens einen sofortigen Widerruf noch nicht tragen. Die von der Antragsgegnerin gerügten baulichen Mängel sind, soweit ersichtlich, inzwischen weitgehend behoben worden. Der weitere Vorwurf, dass der Antragsteller Stuckateur-Lehrlinge ausbildungsfremd im Jahr 2012 zum Umbau des Büros der T. J. 36 eingesetzt habe, stützt sich bislang allein auf eidesstattliche Versicherungen zweier Stuckateur-Meister, die erklärt haben, dass ihnen eine entsprechende Rechnung des Antragstellers vorgelegen habe, in der auch 198,5 Stunden für Auszubildende in Rechnung gestellt worden seien. Die entsprechenden Rechnungen selbst hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist den eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend zu entnehmen, ob und in welchem Umfang Stuckateur-Lehrlinge gerade während der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ausbildungsfremd eingesetzt wurden. Schließlich erachtet es die Kammer nach dem Stand des Eilverfahrens jedenfalls als fraglich, ob der weiter gerügte Einsatz von Auszubildenden beim Umbau der Ausbildungsstätte einen Widerruf trägt. Zwar spricht nach den hierzu vorgelegten Schreiben der Ausbildungsbetriebe Vieles dafür, dass Lehrlinge jedenfalls teilweise (Bau von Regalen, Säubern von Toilettenanlagen, Umzugsarbeiten) ausbildungsfremd eingesetzt worden sind. Insoweit bestehen jedoch Bedenken, ob die genannten Verstöße bereits die Annahme tragen, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und die Trägerschaft zu widerrufen sei. Vielmehr dürfte der Antragsteller – im Hinblick auf die langjährige und überwiegend unbeanstandete Tätigkeit – zunächst zu verwarnen sein. Zudem hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. Juni 2015, wie auch im Erörterungstermin, klargestellt, dass der von der Antragsgegnerin gerügte Einsatz der Stuckateur-Lehrlinge in Zukunft unterbleiben werde. 37 bb. Die Entziehung der Trägerschaft dürfte zudem auch dann voraussichtlich rechtswidrig sein, wenn diese auf der Grundlage von §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO anzuordnen wäre. Die Regelungen in §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO dürfte als Rechtsgrundlage heranzuziehen sein, wenn die Trägerschaft dem Antragsteller ursprünglich nicht durch (konkludenten) Verwaltungsakt, sondern durch schlichtes Verwaltungshandeln eingeräumt und anschließend durch die Satzungsregelung in § 1 Abs. 3 RVO bestätigt worden sein sollte. In diesem Fall dürfte § 49 Abs. 1 VwVfG NRW als Rechtsgrundlage ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat jedoch auch in diesem Fall bei einer Regelung der Berufsausbildung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit gelten die oben stehenden Ausführungen zur Ausübung des Ermessens entsprechend. 38 b. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung führt dazu, dass vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Verlust der Trägerschaft für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Stuckateur-Handwerk ist für den Antragsteller mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Dem steht ein besonderes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht gegenüber. Die geplante Bildung eines Kompetenzzentrums bei der Beigeladenen begründet kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin für das kommende Ausbildungsjahr, wie ausgeführt, ohnehin eine Zwischenlösung beabsichtigt und die überbetriebliche Unterweisung – zunächst für ein Jahr – durch die L. S. übernommen werden soll. Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße ist ein besonderes Vollziehungsinteresse, das eine Umsetzung bereits zum 1. August 2015 rechtfertigte, nicht ersichtlich. Die baulichen Mängel der Ausbildungsstätte sind nach dem Vorbringen der Beteiligten weitgehend behoben. Es ist zudem auch nicht zu erwarten, dass Lehrlinge in Zukunft ausbildungsfremd eingesetzt werden. Wie ausgeführt, hat der Antragsteller zuletzt in dem Erörterungstermin klargestellt, dass die von der Antragsgegnerin gerügte Praxis unterbleiben wird. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend gemacht hat, dass die Ausbildungsbetriebe sich weigern würden, ihre Lehrlinge an das Berufsbildungszentrum des Antragstellers zu entsenden, begründet eine solche, unzulässige Weigerung (vgl. § 14 RVO) der Ausbildungsbetriebe noch kein besonderes Vollziehungsinteresse. Vielmehr bestehen die Möglichkeit und auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Ausbildungsbetriebe entsprechend zu informieren und anzuweisen (unter II.). 39 II. 40 Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. 41 Der Antrag ist als Annexantrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das Gericht kann dabei in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch bei der faktischen Vollziehung Maßnahmen anordnen, um die Folgen der bereits erfolgten oder eingeleiteten Vollziehung der behördlichen Maßnahme rückgängig zu machen. 42 Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rn. 181. 43 Der Antrag zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen. Die Antragsgegnerin hat durch die Mitteilungen an die Kreishandwerkerschaften und Innungen ihres Bezirks vom 16. Juni 2015 und 9. Juli 2015 darauf hingewirkt, dass die Ausbildungsbetriebe ihre Lehrlinge nicht mehr in das Berufsbildungszentrum des Antragstellers schicken werden. Der Antragsteller hat danach einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsbetriebe des Kammerbezirks über die aufschiebende Wirkung der Klage informiert und diesen mitteilt, dass die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung einstweilen weiter bei dem Antragsteller erfolgt. Zugleich besteht ein Anspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsbetriebe ‑ gegebenenfalls unter Androhung eines Ordnungsgelds (§ 17 RVO i. V. m. § 112 HwO) ‑ anweist, die Lehrlinge zum Besuch der Ausbildungsstätte des Antragstellers anzuhalten. 44 III. 45 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind diesem nicht zu erstatten, da dieser keinen Antrag gestellt und sich an dem Kostenrisiko nicht beteiligt hat.