Urteil
12 K 3415/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die auf Lebensalter gestützte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach §§ 27, 28 BBesG a.F. begründet eine unmittelbare Altersungleichbehandlung nach RL 2000/78/EG, die jedoch unionsrechtskonform nicht durch Auslegung der nationalen Vorschriften zu beseitigen ist.
• Ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung bis zur höchsten Besoldungsstufe für den Zeitraum 01.01.2009–31.05.2013 besteht nicht, weil die einschlägigen nationalen Regelungen weder unionsrechtskonform auslegbar sind noch ein gültiges Bezugssystem zur diskriminierungsfreien Behandlung bilden.
• Für Anspruchswege aus der RL 2000/78/EG oder aus dem unionsrechtlichen Haftungsgrundsatz besteht kein direkter Zahlungsanspruch; nationale Umsetzungsvorschriften (§ 15 AGG) und deren Ausschlussfrist sind vorrangig und wurden hier versäumt.
• Das seit 01.06.2013 geltende ÜBesG NRW und die Überleitungsregelung BeamtuaGrGTÜG NRW entsprechen den Vorgaben der RL 2000/78/EG und rechtfertigen die beibehaltenen Besitzstandswirkungen.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung wegen altersbezogener Einstufung; Ausschlussfristen und Übergangsregelung wahren unionsrechtliche Vorgaben • Die auf Lebensalter gestützte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach §§ 27, 28 BBesG a.F. begründet eine unmittelbare Altersungleichbehandlung nach RL 2000/78/EG, die jedoch unionsrechtskonform nicht durch Auslegung der nationalen Vorschriften zu beseitigen ist. • Ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung bis zur höchsten Besoldungsstufe für den Zeitraum 01.01.2009–31.05.2013 besteht nicht, weil die einschlägigen nationalen Regelungen weder unionsrechtskonform auslegbar sind noch ein gültiges Bezugssystem zur diskriminierungsfreien Behandlung bilden. • Für Anspruchswege aus der RL 2000/78/EG oder aus dem unionsrechtlichen Haftungsgrundsatz besteht kein direkter Zahlungsanspruch; nationale Umsetzungsvorschriften (§ 15 AGG) und deren Ausschlussfrist sind vorrangig und wurden hier versäumt. • Das seit 01.06.2013 geltende ÜBesG NRW und die Überleitungsregelung BeamtuaGrGTÜG NRW entsprechen den Vorgaben der RL 2000/78/EG und rechtfertigen die beibehaltenen Besitzstandswirkungen. Der Kläger, ein 1966 geborener Oberbrandmeister in Besoldungsgruppe A8, begehrt rückwirkend ab 01.01.2009 Zahlung der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe wegen Altersdiskriminierung. Sein Besoldungsbeginn und -einstufung richteten sich bis 31.05.2013 nach §§ 27, 28 BBesG a.F., die das Besoldungsdienstalter in Abhängigkeit vom Lebensalter als Einstiegskriterium vorsahen. Mit Schreiben vom 18.05.2012 machte er Differenzzahlungen geltend, gestützt auf EuGH- und BAG-Rechtsprechung gegen altersbezogene Einstufung. Die Beklagte lehnte ab und verwies darauf, dass das Lebensalter nur pauschalierend das Dienstaltersmaß bestimme und Berufserfahrung legitimes Entgeltziel sei. Zum 01.06.2013 trat in NRW das ÜBesG NRW sowie ein Überleitungsgesetz (BeamtuaGrGTÜG NRW) in Kraft, das Bestandsbeamte betragsmäßig überleitete. Der Kläger klagte und berief sich neben Unionsrecht auch auf § 15 AGG; die Beklagte beantragte Klageabweisung. • Rechtliche Einordnung: Das bis 31.05.2013 geltende System der §§ 27, 28 BBesG a.F. führt zu einer unmittelbaren Altersbenachteiligung i.S.d. RL 2000/78/EG, weil bei Erstzuordnung ältere Personen allein wegen des Lebensalters höher eingestuft werden. • Unmöglichkeit unionsrechtskonformer Auslegung: Eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen, die dem Kläger ohne gesetzgeberische Regelung den begehrten Anspruch verschaffen würde, scheitert mangels gültigem Bezugssystem; eine höherrangige Einstufung würde die durch Berufserfahrung erworbenen Rechtspositionen anderer Beamter beeinträchtigen. • Ausschluss nationaler Anspruchswege: Die RL 2000/78/EG selbst gewährt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch; die Richtlinie ist durch das AGG in nationales Recht umgesetzt, § 15 AGG regelt Haftung und Entschädigung und enthält eine zweimonatige Ausschlussfrist, die der Kläger nicht eingehalten hat (Fristbeginn ausgelöst durch die EuGH-Entscheidung vom 08.09.2011). • Unionsrechtlicher Haftungsanspruch: Ein ergänzender unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch findet hier keinen Raum, weil das nationale Recht (§ 15 AGG) ausreichende Sanktionsmöglichkeiten schafft; zudem ist die Übertragung der Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch geboten und wurde versäumt. • Übergangs- und Neuregelung ab 01.06.2013: Das ÜBesG NRW knüpft nun an tatsächliche Dienstzeit und Leistung an und entspricht damit der RL 2000/78/EG; die Überleitungsregelung, die den Bestandsschutz sichert, ist wegen des Vertrauensschutzes und administrativer Gründe gerechtfertigt und verhält sich verhältnismäßig. • Ergebnis der Auslegung: Weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften noch aus Unionsrecht oder AGG ergeben sich Zahlungsansprüche für den Kläger; die Klage ist damit unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2013 keinen Anspruch auf Nachzahlung bis zur höchsten Besoldungsstufe, weil die altersbasierte Erststufung zwar eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, diese jedoch unionsrechtskonform nicht durch Auslegung der nationalen Besoldungsvorschriften beseitigt werden kann und nationale Anspruchswege gem. § 15 AGG zudem wegen Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist nicht eröffnet sind. Ab 01.06.2013 gilt das ÜBesG NRW, das an tatsächliche Dienstzeit anknüpft und mit der RL 2000/78/EG vereinbar ist; die Überleitungsregelung ist zur Wahrung des Besitzstands gerechtfertigt. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlungen; die Kosten des Verfahrens trägt er.