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Urteil

15 K 1825/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0729.15K1825.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 und seines Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2014 verpflichtet, der Klägerin „normale“ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 für ihr Medizinstudium an der Universität E. -F. ohne Anrechnung eines Einkommens ihres Vaters und damit insoweit nicht als Vorausleistung zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1992 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2011/2012 Medizin an der Universität E. -F. . Für die ersten vier Semester wurden ihr durch den Beklagten BAföG-Leistungen bewilligt. 3 Unter dem 12. Juni 2013 stellte die Klägerin einen BAföG‑Antrag für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014. Dem Antrag fügte sie unter anderem die Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG der Universität E. ‑F. und die Einkommenserklärung der Mutter auf Formblatt drei mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 sowie den Nachweis über den Bezug von Entgeltersatzleistungen bei. Außerdem wies die Klägerin darauf hin, dass sie von dem von ihrer Mutter geschiedenen Vater nach schriftlicher Aufforderung keinerlei Rückmeldung zu seinen Einkommensverhältnissen erhalten habe. Ein Auskunftsersuchen des Beklagten beim Finanzamt F. ‑T. über den steuerpflichtigen Vater bezogen auf das Jahr 2011 erbrachte gleichfalls keine Informationen. 4 Deshalb beantragte die Klägerin am 3. September 2013 für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 die Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG wegen der fehlenden Auskunftserteilung und der nicht Zurverfügungstellung des monatlichen Unterhalts durch ihren Vater. In dem Antrag gab sie an, dass das Kindergeld an ihre Mutter gezahlt und nicht an sie weitergeleitet werde. Sonstige Unterhaltsleistungen in Form von Geld oder Sachleistungen seien ihr nicht angeboten worden. Sie wies noch darauf hin, dass Unterhaltsleistungen von Seiten ihres Vaters bisher nie erbracht worden seien. 5 Mit Bescheid vom 27. September 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 eine monatliche Ausbildungsförderung von 68 €, davon 67,81 € als Vorausleistung für den Vater. Auf den Gesamtbedarf von 422 € wurden 170,19 € als Einkommen der Mutter angerechnet und 251,81 € als Einkommen des Vaters. Bezüglich Letzterem wurde dann das Kindergeld in Höhe von 184 € auf den Bedarf der Klägerin angerechnet. Da sich nachfolgend das anzurechnende Einkommen der Mutter reduzierte und demzufolge das - fiktiv angenommen - Einkommen des Vaters erhöhte, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit dem ersten Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2013 eine monatliche Ausbildungsförderung von 131 € und mit dem zweiten Änderungsbescheid vom 14. November 2014 eine von 144 € jeweils als Vorausleistung für den Vater. Dabei wurde wiederum das Kindergeld in Höhe von 184 € angerechnet. 6 Mit ihrem eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Höhe des bewilligten Forderungsbetrages für sie nicht nachvollziehbar sei. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, wie sich die anzurechnenden Einkommensbeträge des Vaters und der Mutter errechnen würden. Sie verwies darauf, dass sie von Seiten ihres Vaters keinerlei Unterhaltsleistungen erhalte und von der Mutter lediglich die Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Auch das Kindergeld erhalte ihre Mutter, die damit die Unterkunftskosten bestreite. 7 Am 7. Januar 2014 übersandte der Vater der Klägerin dem Beklagten Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes F. ‑T. u.a. für das Jahr 2011. Danach erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.298 €. Hinsichtlich des letztlich zu versteuernden Einkommens von 3.576 € wurde keine Einkommenssteuer festgesetzt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin, in den er auch seinen zweiten Änderungsbescheid vom 14. November 2013 mit einbezog, zurück. Bei der Gewährung von Vorausleistungen anstelle des angerechneten Einkommensbetrages der Eltern sei das Kindergeld generell in voller Höhe als monatlich tatsächliche Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Insoweit sei die Ausbildung nicht gefährdet. Die Klägerin habe es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten, falls die Kindergeldzahlungen sie nicht erreichen würden, denn sie habe ja die Möglichkeit der Beantragung einer Auszahlung an sich selbst. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 13. März 2014 zugestellt. 9 Mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 330 € als Vorausleistung für den Vater. Auf den Gesamtbedarf von 422 € wurde als Einkommen der Mutter 91,95 € angerechnet. Das führte hinsichtlich des Einkommens des Vaters zu einem Anrechnungsbetrag von 330,05 €. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterblieb. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 27. Juni 2014 auf. Bei der Eingabe in das Berechnungsprogramm sei ein Fehler unterlaufen soweit die Anrechnung des Kindergeldes nicht berücksichtigt worden sei. Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Klägerin am 14. Juli 2014 Widerspruch ein. Hinsichtlich der Bescheidung des Widerspruchs sollte der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden. 10 Denn bereits am 14. April 2014, einem Montag, hatte die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zum einen zunächst geltend, dass sie das Kindergeld von der Mutter nicht erhalte, da diese es für die Gewährung der Unterkunft verwende. Zum anderen verweist sie darauf, dass die Einkommensverhältnisse ihres Vaters inzwischen bekannt seien. Danach erziele er kein anzurechnendes Einkommen, so dass nunmehr BAföG als Regelförderung über den Gesamtbedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens der Mutter zu bewilligen sei. 11 Nachdem der Beklagte sich bereit erklärt hat, von einer Anrechnung des nicht an die Klägerin ausgezahlten Kindergeldes im Rahmen der Gewährung von Vorausleistungen abzusehen, jedoch darauf hingewiesen hat, dass der sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ergebende Betrag von 49 € für die der Klägerin zur Verfügung gestellte Unterkunft auf die Vorausleistung anzurechnen sei, hat er der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 281 € als Vorausleistung für den Vater bewilligt. Auf den Bedarf von 422 € ist als Einkommen der Mutter 91,95 € und als Einkommen des Vaters 330,05 € angerechnet worden. Letzterer Betrag ist dann um 49 € als zu erbringende Vorausleistung gekürzt worden. Hinsichtlich der nunmehr zusätzlich bewilligten Ausbildungsförderung von monatlich 135 € hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 und seines Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2014 zu verpflichten, der Klägerin „normale“ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum 10/13 ‑ 09/14 für ihr Medizinstudium an der Universität E. -F. ohne Anrechnung eines Einkommens ihres Vaters und damit insoweit nicht als Vorausleistung zu bewilligen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist er darauf, dass bei der Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG alle dem Auszubildenden zur Verfügung stehenden Unterhaltsleistungen, also auch Naturalleistungen, vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen seien. Danach sei der Wert für die von der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft in Höhe von 49 € auf die zu bewilligende Vorausleistung anzurechnen. Nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides nach § 36 Abs. 2 BAföG könne eine Neuberechnung der „normalen“ Ausbildungsförderung ‑ auch bei nachträglicher Vorlage der maßgeblichen Einkommensnachweise des Vaters ‑ nicht mehr erfolgen. Dieses Verfahren auf Bewilligung von regulärer Ausbildungsförderung habe sich mit der Gewährung von Vorausleistung erledigt. 17 Hinsichtlich der mit dem Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2014 zusätzlich bewilligten Ausbildungsförderung von monatlich 135 € hat der Beklagte den Rechtsstreit gleichfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt. 18 Mit Beschluss vom 13. März 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der mit Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 gewährten zusätzlichen Ausbildungsförderung als Vorausleistung für den Vater in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. 22 Soweit die Klägerin weiterhin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/13 - 09/14 für ihr Medizinstudium an der Universität E. F. ohne Anrechnung eines Einkommens ihres Vaters und damit insoweit nicht als Vorausleistung nach § 36 BAföG begehrt, ist die Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch zu. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2014 und der letzte Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 23 Zunächst lässt die Kammer es dahinstehen, ob dem Begehren der Klägerin nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen worden ist, als der Beklagte ihr mit Bescheid vom 27. Juni 2014 Ausbildungsförderung in Höhe des Gesamtbedarfs abzüglich des zwischen den Parteien nicht streitigen anzurechnenden Einkommens der Mutter, wenn auch im Wege der Vorausleistung für den Vater, bewilligt hat. Ob dieser Bescheid für die Zukunft Geltung beanspruchen kann, ist zumindest offen. Den entsprechenden Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2014 hat die Klägerin mit Widerspruch angefochtenen. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen. Im Übrigen hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2014 für den gleichen Bewilligungszeitraum eine neue Entscheidung getroffen, wodurch gleichfalls frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden. 24 Anspruchsgrundlage für die der Klägerin zustehende Ausbildungsförderung sind §§ 11 Abs. 1 u. 2, 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. 25 Der Anwendbarkeit dieser Vorschriften steht nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum auf deren Antrag hin Vorausleistungen nach § 36 BAföG für ihren Vater bewilligt und erbracht hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die sich mit der Auffassung der Bezirksregierung L. in dessen Rundverfügung vom 29. November 2013 – 49.2.11.00-798/2013 deckt, besteht auch nach der Gewährung einer Vorausleistung die Möglichkeit, zur „normalen“ Förderung zurückzugelangen, wenn die Einkommensverhältnisse geklärt sind. Soweit sich der Beklagte und die Bezirksregierung L. für ihre entgegenstehende Auffassung auf den Beschluss des OVG NRW vom 1. Juli 2011 – 12 B 522/11 ‑ berufen, lässt sich aus Sicht der Kammer dieses Verständnis dem Beschluss nicht entnehmen. In dem dortigen Verfahren ging es um die Vollziehbarkeit eines Bescheides gegenüber einem Elternteil auf Auskunft nach § 47 Abs. 4 BAföG zu dessen Einkommensverhältnissen. Dieses Auskunftsbegehren sah das OVG NRW bei Erlass eines – vorbehaltslosen ‑ Vorausleistungsbescheides gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW auf sonstige Weise als erledigt an. Mit der Bewilligung der Vorausleistung bedarf es nicht mehr einer Berechnung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrages der Eltern nach §§ 21ff, 24 BAföG für die Bewilligung der Ausbildungsförderung, so dass die Mitwirkung der Eltern obsolet geworden ist. Die dem gesetzlichen Nachrang der Ausbildungsförderung entsprechende Berücksichtigung des elterlichen Einkommens auf die Ausbildungsförderung erfolgt nicht mehr im Wege der Anrechnung nach §§ 11 Abs. 2 u. 24 Abs. 1 BAföG, sondern im Wege der Geltendmachung des nach § 37 Abs. 1 BAföG auf das Amt für Ausbildungsförderung übergegangenen, zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern, für die eigene Auskunftsansprüche bestehen. Damit wird jedoch nicht gesagt, dass durch eine Bewilligung von Vorausleistung eine Bewilligung von „normalen“ BAföG für diesen Bewilligungszeitraum ein für alle Mal ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – weder eine unanfechtbare Entscheidung über die Ablehnung eines BAföG-Anspruchs noch eine über die Gewährung der Vorausleistung vorliegt. Gerade in den Fällen des § 36 Abs. 2 BAföG, wo die Eltern schon die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, was hinsichtlich des Gesamtbedarfs des Auszubildenden zu einer vollen Anrechnung des fiktiv unterstellten Elterneinkommens führt, besteht für den Auszubildenden dann ein schützenswertes Interesse an einem Übergang zur normalen Ausbildungsförderung, wenn die Eltern nach Bewilligung der Vorausleistung die notwendigen Auskünfte über ihr Einkommen noch erteilen und sich aus ihnen ergibt, dass kein oder ein geringeres Einkommen anzurechnen ist. Da Sinn und Zweck der Vorausleistung unter anderen die Sicherung der Ausbildung ist, die dadurch gefährdet wird, dass Eltern ihrer Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, werden auf die Vorausleistung das an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld oder auch sonstige ihm zur Verfügung gestellte Naturalleistungen wie ‑ so auch im vorliegenden Fall ‑ die Unterkunft angerechnet. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 3.14 -, juris. 27 Beim „normalen“ BAföG findet eine Anrechnung dieser Leistungen nicht statt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dem Auszubildenden in den Fällen, in denen die Eltern durch (nachträgliche) Einreichung der notwendigen Auskünfte zu ihrem Einkommen die Berechnung einer etwaigen Anrechnung nach § 11 Abs. 2 S. 1 BAföG ermöglichen und sich so ergibt, dass z.B. kein Einkommen anzurechnen ist, nicht dass ihm eigentlich zustehende höhere „normale“ BAföG bewilligt werden kann. Ansonsten würde der Auszubildende faktisch für das pflichtwidrige Verhalten seiner Eltern durch eine finanzielle geringere Förderung seiner Ausbildung bestraft. 28 Im Übrigen zeigt der vorliegende Fall eine weitere rechtliche Problematik auf, wenn die Auffassung des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit, zur normalen Förderung zurückzugelangen, sofern eine Vorausleistung erfolgt ist, Anwendung finden sollte. Unter anderen auch aufgrund einer (geringen) Verringerung des ‑ zwischen den Parteien unstreitigen ‑ anzurechnenden Einkommens der Mutter war eine Neuberechnung des anzurechnenden Einkommens des Vaters und damit der für ihn erbrachten Vorausleistung erforderlich, welche mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2014 erfolgt ist. Mit diesem Bescheid wurden frühere Bescheide für den gleichen Bewilligungszeitraum aufgehoben. Bei Erlass eines Bescheides müssen selbstverständlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Dezember 2014 lagen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorausleistung nach § 36 BAföG für den Vater nicht vor. Nachdem er im Januar 2014 mit der Einreichung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung einer Anrechnung seines Einkommens beigebracht hatte, konnte § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht mehr zur Anwendung kommen. Weiterhin stand aufgrund der in dem Einkommenssteuerbescheid aufgeführten geringen Einkünfte des Vaters aus selbstständiger Tätigkeit fest, dass auf den Bedarf der Klägerin kein Einkommen von ihm nach §§ 11 Abs. 2 S. 1, 21, 24 Abs. 1, 25 BAföG anzurechnen war. Damit lagen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG nicht vor. Für eine Bewilligung von Vorausleistung war also kein Raum mehr. 29 Dass die Voraussetzungen nach §§ 11 Abs. 1 u. 2, 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/13 – 09/14 vorliegen, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen. Auf den Gesamtbedarf der Klägerin von 422 € ist lediglich das Einkommen der Mutter in Höhe von 91,95 € entsprechend dem letzten Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 anzurechnen. 30 Danach bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der Beklagte bei der Vorausleistung für den Vater zu Recht den Betrag von 49 € für die der Kläger zur Verfügung gestellte Unterkunft in Abzug gebracht hat. Dies dürfte aber nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben angeführten Urteil zum Kindergeld ohne weiteres zu bejahen sein. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da er insoweit dem Begehren der Klägerin von sich aus nachgekommen ist. 32 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.