Beschluss
6 L 1465/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0810.6L1465.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Das zu sichernde Recht (Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). 4 Ob für die begehrte einstweilige Anordnung, mit welcher die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, im Wege der Ordnungsverfügung gegen die Nutzung einer Tiefgarage an der C. Straße in V. einzuschreiten, ein Anordnungsgrund besteht, kann offen bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem Antragsteller steht derzeit kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde zu. 5 Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein betroffener Dritter hat im Einzelfall Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 7 Vorliegend ist allerdings schon fraglich, ob die Vorschriften der Bauordnung NRW und der Sonderbauverordnung, gegen die (unstreitig) verstoßen wurde, eine den Antragsteller einschließende drittschützende Wirkung haben. Zwar kommt den brandschutzrechtlichen Vorschriften eine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer von Nachbargebäuden zu, deren Eigentum durch die Vorschriften zum Brandschutz, namentlich zur Vermeidung der Brandweiterleitung auf Nachbargebäude, geschützt werden soll. Der Antragsteller ist aber offenbar nicht Eigentümer eines der Tiefgarage benachbarten Gebäudes, sondern selbst Eigentümer bzw. Miteigentümer von Teilen der Tiefgarage. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2011 - 6 K 1019/09 -, abrufbar auf www.nrwe.de. 9 Ob die Tiefgarage – wie der Antragsteller meint – zumindest teilweise nicht bauaufsichtlich genehmigt ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht zählen nicht zu den drittschützenden Vorschriften; ein entsprechender Verstoß könnte dem Antragsteller daher keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verschaffen. 10 Fraglich ist des Weiteren, ob in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt ein Verstoß gegen drittschützende gesetzliche Vorschriften überhaupt noch besteht. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls ein Großteil der ursprünglich bestehenden, in dem Prüfbericht der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 aufgelisteten Mängel inzwischen beseitigt worden. 11 Ungeachtet der vorstehenden Fragen, die das Gericht offen lässt, besteht ein Anordnungsanspruch jedenfalls deshalb nicht, weil die Bauaufsichtsbehörde bislang in nicht zu beanstandender Weise ordnungsbehördlich vorgegangen ist. Sie hat, nachdem ihr die Brandschutzmängel im Zuge der Wiederkehrenden Prüfung der Tiefgarage im März 2015 bekannt geworden sind, unter dem 19. März 2015 die Eigentümer und ihre Verwalter aufgefordert, die Mängel kurzfristig zu beseitigen. Nachdem die Mängel weder innerhalb der zunächst gesetzten, noch innerhalb der auf Bitte eines Verwalters verlängerten Frist beseitigt waren, hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Juni 2015 Anhörungsschreiben versandt und den Erlass von sofort vollziehbaren und zwangsmittelbewehrten Nutzungsuntersagungsverfügungen angekündigt, um den behördlichen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Seitdem hat sie sehr engmaschig den Verlauf der brandschutztechnischen Ertüchtigung verfolgt, unter anderem durch Durchführung einer Besprechung mit den Eigentümern und Verwaltern am 25. Juni 2015, bei der auch die Durchführung einiger Sofortmaßnahmen besprochen worden ist, sowie durch Begehungen der Tiefgarage am 2. Juli 2015, am 14. Juli 2015 und am 23. Juli 2015, bei denen der Fortgang der Arbeiten kontrolliert worden ist. Die Hausverwaltung L. , die im Auftrag der Mehrzahl der Eigentümer die Arbeiten koordiniert, hat parallel dazu in einer Reihe von Schreiben über den Fortschritt der Arbeiten berichtet und Bescheinigungen des Fachunternehmers vorgelegt, zuletzt die Funktionsbescheinigung für die Brandmeldeanlage vom 4. August 2015. Unter diesen Umständen war die Entscheidung der Behörde, von dem Erlass der angekündigten Ordnungsverfügung zunächst abzusehen, ohne Weiteres vertretbar. Da durch die durchgeführten Sofortmaßnahmen einige besonders dringliche Gefahren vermindert worden sind und die Eigentümer der Tiefgarage sich zumindest seit der förmlichen Anhörung nach Lage der Akten durchweg kooperativ verhalten haben, durfte die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und unter Berücksichtigung des das ordnungsbehördliche Handeln prägenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 15 Ordnungsbehördengesetz NRW) von dem Erlass der angekündigten Ordnungsverfügungen vorläufig absehen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Handelns der Antragsgegnerin bestehen derzeit auch keine Zweifel daran, dass die Behörde das Verfahren zur Beseitigung der Mängel weiterhin konsequent betreiben und sich von der Beseitigung der Mängel hinreichend überzeugen wird. Damit ist gegenwärtig kein Raum für die begehrte einstweilige Anordnung. 12 Hinsichtlich der „Antragserweiterung“ vom 15. Juli 2015, die auf die Feststellung der formellen Illegalität der Tiefgarage und der Rechtswidrigkeit ihrer Nutzung abzielt, fehlt es ersichtlich bereits am Anordnungsgrund. Warum die in Rede stehenden Feststellungen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden müssten, ist nicht erkennbar. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,- € zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte reduziert.