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Beschluss

7a L 1680/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0811.7A.L1680.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3463/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2015 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 5 Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus § 27a AsylVfG i. V. m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) bzw. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier grundsätzlich der Fall, weil der Antragsteller sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 1, 2 Dublin-II-VO; vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 Dublin-III-VO). Das hat ein Treffer in der EURODAC-Datenbank (Fingerabdruckabgleich) eindeutig ergeben und ist auch vom Antragsteller so angegeben worden: Einreise 9. uni 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der im Mai 1996 geborene Antragsteller auch volljährig, weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht greift. 6 Die Zuständigkeit Italiens ist schließlich nicht aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) verpflichtet. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung systemische Schwachstellen derzeit jedenfalls nicht im Hinblick auf Asylsuchende anzunehmen, die nicht zum Kreis der verletzlichen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen gehören. 7 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A – und vom 5. August 2015 – 7a L 1435/15.A -. 8 In den genannten Entscheidungen wird hierzu ausgeführt: 9 „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung 10 vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, 11 wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ 12 Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, 13 davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ 14 Der Antragsteller ist als alleinstehender, junger und kinderloser Mann diesem Personenkreis, der keines besonderen ‑ über die allgemeinen Standards hinausgehenden ‑ Schutzes bedarf, zuzurechnen. Er ist nach seinen Angaben auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen, hat seine Heimat unbegleitet verlassen und sich seitdem in Tunesien, Libyen, Italien und in Österreich aufgehalten. 15 Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens auch durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Eine fehlende Übernahmebereitschaft Italiens ist ebenfalls nicht gegeben, da Italien innerhalb der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist auf das Ersuchen um Übernahme nicht geantwortet hat und danach davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme und zu entsprechenden Vorkehrungen für die Versorgung des Betreffenden nach sich zieht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluss vom 3. März 2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑) besteht nicht, da in jenem Verfahren eine ausdrückliche Ablehnung seitens des Wiederaufnahmestaates (Bulgarien) vorlag und somit die Regeln des Art. 25 Dublin-III-VO nicht greifen konnten. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.