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Beschluss

7 L 1608/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0825.7L1608.15.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3240/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Dies ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. Dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 21. Juli 2015. Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu. Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Im Einzelnen: Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2011 bei einem damaligen Punktestand von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. In der Zeit vom 14. April 2011 bis zum 2. Mai 2011 hat der Antragsteller an einem Aufbauseminar teilgenommen. Hierfür wurden ihm 2 Punkte abgezogen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a. F.). Bei einem Stand von 15 Punkten hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 erneut verwarnt. Da der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hatte, durfte ein solches nicht angeordnet werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F.). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, und ihn zudem auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Somit hat die Antragsgegnerin sämtliche, nach dem alten Recht vorzunehmende Verwarnungen vorgenommen, so dass der am 1. Mai 2014 geltende Punktestand von 15 in 6 Punkte umzurechnen war. Durch die Ordnungswidrigkeiten vom 28. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 ist der Punktestand auf 8 gestiegen, so dass zu diesem Zeitpunkt die Antragsgegnerin verpflichtet war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne nochmals nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Verwarnungen zu wiederholen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall die bereits erteilten Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2015 -16 B 205/15-, www.nrwe.de ; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Januar 2015 -14 L 3058/14- und vom 19. Mai 2015 -14 L 1351/15-, juris. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des VG C. , Beschluss vom 2. Dezember 2014 -11 L 463.14-, zu Grunde liegenden Fall, in dem der Maßnahmenkatalog noch nicht ausgeschöpft war. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.