Urteil
7 K 585/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rückstände das Unternehmerverhalten als unzuverlässig erscheinen lassen.
• Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung maßgeblich; spätere Begleichungen sind unbeachtlich.
• Ob Steuerforderungen auf Schätzungen beruhen, ist im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht materiell zu prüfen; maßgeblich ist die Fälligkeit und Nichtentrichtung der Forderungen.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Gewerbeuntersagung bei erheblichen Abgabenrückständen rechtmäßig • Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs.1 GewO ist gerechtfertigt, wenn steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rückstände das Unternehmerverhalten als unzuverlässig erscheinen lassen. • Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung maßgeblich; spätere Begleichungen sind unbeachtlich. • Ob Steuerforderungen auf Schätzungen beruhen, ist im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht materiell zu prüfen; maßgeblich ist die Fälligkeit und Nichtentrichtung der Forderungen. Der Kläger betreibt seit 2012 ein Gewerbe im Handel und erhielt am 8.1.2015 eine Ordnungsverfügung, die ihm die selbständige Ausübung seines Gewerbes sowie die Ausübung beliebiger anderer Gewerbe und die Vertretung oder Leitung bei Gewerbetreibenden untersagte. Die Behörde stützte die Untersagung auf erhebliche Beitrags‑ und Steuerrückstände gegenüber Krankenkasse, Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Kommune; die Forderungen lagen insgesamt im fünfstelligen Bereich und waren teilweise durch Pfändungen nicht einbringlich. Der Kläger klagte und rügte, er habe sein Geschäft seit vielen Jahren ordnungsgemäß geführt, leide unter wirtschaftlichen Problemen und habe Sanierungsmaßnahmen sowie Vereinbarungen mit Gläubigern getroffen; er kündigte an, Steuererklärungen abzugeben und Ratenvereinbarungen zu treffen. Die Behörde stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung die Rückstände erheblich waren und im Verlauf des Verfahrens weiter angestiegen sind; konkrete Nachweise für Sanierungsvereinbarungen lagen nicht vor. Das Gericht prüfte nur die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die Gewerbeuntersagung beruht auf § 35 Abs.1 GewO; maßgeblich ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung. • Tatsächliche Feststellungen: Die Behörde hat ausreichend glaubhafte Mitteilungen über erhebliche Steuer‑ und Beitragsrückstände eingeholt; Pfändungsversuche blieben zum Teil erfolglos und die Rückstände sind nicht zurückgeführt, sondern angestiegen. • Keine Prüfung materieller Streitpunkte: Ob Steuerforderungen formell auf Schätzungen beruhen, ist im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht in der materiellen Rechtmäßigkeit zu klären; entscheidend ist die Fälligkeit und Nichtbegleichung der Forderungen. • Mangelnde Darlegung eines Sanierungskonzepts: Der Kläger hat nicht konkret belegt, welche Vereinbarungen mit Gläubigern bestehen, welche Forderungen bestritten werden oder wie eine planmäßige Tilgung erreichbar ist; damit fehlt eine tragfähige Aussicht auf Beseitigung der Unzuverlässigkeit. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen zur Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und zur Androhung unmittelbaren Zwangs ordnungsgemäß ausgeübt; es sind keine Ermessensfehler zu erkennen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung vom 8.1.2015, die dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes sowie die Übernahme leitender oder vertretender Funktionen untersagt, ist rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens erhebliche und nicht beglichene Steuer‑ und Beitragsrückstände bestanden, die die Gewerbezuverlässigkeit in Frage stellen. Spätere Zahlungen oder Absichtserklärungen des Klägers sind für die Beurteilung unbeachtlich. Der Kläger hat weder substantiiert dargetan, welche Forderungen unberechtigt wären, noch ein konkretes, erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Daher war die erweiterte Untersagung und die Anordnung unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig und zu Recht angewendet; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.