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Beschluss

9 L 1306/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:0918.9L1306.15.00
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Leitsätze

Ausnahmefall, bei dem wegen des Bestehens einer erheblichen Gefahrenlage das Interesse an der Vollziehung der Abbruchverfügung überwiegt

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahmefall, bei dem wegen des Bestehens einer erheblichen Gefahrenlage das Interesse an der Vollziehung der Abbruchverfügung überwiegt 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der bereits am 29. Mai 2015 vor dem Verwaltungsgericht °°°°°°°°°°° unter dem Aktenzeichen 9 K 2519/15 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2015 – Aktenzeichen: °°°°° – hinsichtlich der Punkte 1 und 2 dieser Verfügung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Da kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29. Mai 2015 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der Antrag in einen solchen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage umzudeuten, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist nicht wegen Bestandskraft der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2015 unzulässig. Bei wohlwollender Auslegung des Klagebegehrens bezieht sich die Klage sowohl auf die Ziffer 1 als auch auf die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2015. Das Klagebegehren ist insoweit auslegungsbedürftig. Die Antragsgegnerin fordert unter Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Mai 2015 den Antragsteller auf, die Dachpfannen und die Dachfolie des teilweise eingestürzten und weiterhin einsturzgefährdeten Nebengebäudes (Stallgebäudes) auf dem Grundstück T.--ring 130 in C. (Flur °, Flurstück °) im Bereich zwischen der eingestürzten Giebelwand und der noch sichtbaren Fachwerkwand bis spätestens zum 27. Mai 2015 zu entfernen, und unter Ziffer 2 des Bescheides, das gesamte übrige Nebengebäude (Stallgebäude) auf dem o.g. Grundstück bis spätestens zum 19. Juni 2015 vollständig und fachgerecht abbrechen zu lassen. Der Antragsteller beantragt in der Klageschrift wörtlich, „den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2015 – Aktenzeichen°°°°° – hinsichtlich der Abrissverfügung und den dazugehörigen Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.05.2015 – Aktenzeichen: °°°°° – aufzuheben.“, und ficht damit unter Verwendung des Singulars unmittelbar nur die Abrissverfügung in Ziffer 2 des Bescheides an. Die Aufforderung zur Entfernung von Dachpfannen und Dachfolie (Ziffer 1 des Bescheides) kann jedoch als Aufforderung zum Teilabbruch verstanden werden mit der Folge, dass die Klage auch die Ziffer 1 des Bescheides umfasst. Dem Antrag, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vorgenommenen Maßnahmen als Austauschmittel i.S.v. § 21 Ordnungsbehördengesetz (OBG) akzeptiert. Denn dies ist nicht einschränkungslos der Fall. Im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 hat die Antragsgegnerin das Austauschmittel lediglich „zunächst“ akzeptiert. Bei dieser Formulierung ist sie auch im Ortstermin vom 3. September 2015 geblieben. Im Schriftsatz vom 1. Juli 2015 hat sie die getroffenen Maßnahmen als zulässiges Austauschmittel gewertet. Durch die Formulierung, dass aus diesem Grund „bis auf weiteres“ keine Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des bereits mit Bescheid vom 28. Mai 2015 festgesetzten Zwangsgeldes durchgeführt würden, wird diese Aussage jedoch wieder relativiert. Soweit der Antragsteller der Aufforderung zur Entfernung von Dachpfannen und Dachfolie bereits nachgekommen ist, ist der Antrag jedoch unzulässig. Aufgrund der teilweisen Umsetzung der angeordneten Maßnahme hat der Antragsteller in diesem Umfang kein Rechtsschutzbedürfnis mehr daran, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verwaltungsakt wiederhergestellt wird. Der im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2015 ist nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht zum einen darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen und zum andern darin, dem Gericht die Überprüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, in der es heißt, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil es im öffentlichen Interesse liege, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sofort beseitigt werde. Das öffentliche Interesse beruhe auf dem Umstand, dass durch die einsturzgefährdete bauliche Anlage eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen bestehe, die sich im Bereich des Stallgebäudes aufhielten. Bei starken Windböen bzw. Sturmböen könne es jederzeit zu einem weiteren Einsturz noch vorhandener Gebäudeteile kommen. Diese Begründung stellt auf den vorliegenden Einzelfall ab. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, überwiegt abweichend von dieser Regel das Vollzugsinteresse allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Denn aufgrund der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs ist es regelmäßig schon aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang einzuräumen. Ausnahmen von dieser Regel sind u.a. dann anerkannt, wenn eine erhebliche Gefahrenlage besteht, deren Beseitigung ohne Abriss der Bausubstanz nicht möglich wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 –, juris Rn. 4 ff. mwN. Ein entsprechender Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Zunächst erweist sich die Abbruchverfügung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung gemäß § 61 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als rechtmäßig. Sie ist nicht wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 13. Mai 2015 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört wurde, und auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich war. Ungeachtet dessen ist aber eine etwaige Verletzung dieser Verfahrensvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn der Betroffene – wie hier der Antragsteller – im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2015 ist materiell rechtmäßig. Der Abbruch einer baulichen Anlage kann nach § 61 Abs. 1 BauO NRW angeordnet werden, wenn sie formell und materiell baurechtswidrig und auch nicht genehmigungsfähig ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 1980 – 4 C 52.78 –, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. April 2005 – 7 A 19/03 –, juris Rn. 36. Das zum Teil eingestürzte Gebäude ist nach summarischer Prüfung formell und materiell illegal. Mit Bescheid vom 7. Juli 1904 ist das Gebäude als Bäckerei und Stallgebäude genehmigt worden. Diese Nutzung ist aufgegeben worden. Es ist nicht bekannt, ob die Nutzungsänderung genehmigt worden ist oder zumindest genehmigungsfähig war. Jedenfalls ist durch das Lösen der Verankerungen der Zwischendecke mit den Außenwänden im Stallbereich, das Anheben der Zwischendecke und die Beseitigung von Mauern im Stallbereich des Gebäudes ein Eingriff in die Statik des Gebäudes erfolgt, der nicht mehr von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. Letztlich kann dahinstehen, ob das Gebäude formell illegal ist, da auch bei formell legalen baulichen Anlagen – sofern die weiteren Voraussetzungen des Einschreitens zur Gefahrenabwehr gegeben sind – eine Abrissverfügung in Betracht kommen kann, wenn diese wegen mangelnder Standsicherheit einsturzgefährdet sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 –, juris Rn. 9. Das Gebäude ist wegen fehlender Standsicherheit und einer dadurch gegebenen Gefahr für Leben und Gesundheit materiell illegal. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauO NRW liegt bereits dann vor, wenn die Standsicherheit einer baulichen Anlage ungeklärt ist und hinreichenden Zweifeln unterliegt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteile vom 12. September 2014 – 9 K 2342/13 –, juris Rn. 46 f., und vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/14 – juris Rn. 36. Bei dem zum Teil eingestürzten Gebäude ist die Standsicherheit (zumindest teilweise) nicht (mehr) gegeben. Dafür sprechen gewichtige Indizien: Eine Giebelwand ist durch einen Sturm eingestürzt und die westliche Außenwand wölbt sich im oberen Bereich nach außen. Die Zwischendecke im Stallbereich befindet sich nicht mehr in ihren Verankerungen (Balken) mit den Außenwänden. Sie liegt auf Eisenstützen in Form von Stempeln auf und wurde angehoben. Die westliche Wand wird von außen durch ein Gerüst gestützt, die östliche Wand nicht. Wie den Lichtbildern zu entnehmen ist, befindet sich jedenfalls in der östlichen Wand ein Riss (Lichtbild vom Ortstermin am 3. September, auf dem die Stahlstützen und die Öffnungen für die Balken zu sehen sind). Eine Innenwand, die die Zwischendecke im Stallbereich ursprünglich stützte fehlt. Dass das Gebäude nicht standsicher ist, hat sich gerade am 5. Mai 2015 erwiesen, als das Gebäude teilweise einstürzte. Da nunmehr sogar die Giebelwand fehlt, ist die Standsicherheit des Bestandes noch weniger gegeben. Die Aussage des vom Antragsteller beauftragten Statikers widerspricht dieser Auffassung nicht. Seiner im Ortstermin bekundeten Ansicht nach ist das Gebäude bei der im Termin gegebenen Wetterlage nicht einsturzgefährdet. Ein Gebäude muss jedoch auch im Falle starken Windes oder Sturmes die Gewähr dafür bieten, nicht einzustürzen. Der Grund für die fehlende Standsicherheit ist unerheblich, weswegen dahinstehen kann, ob sie allein durch die am 5. Mai 2015 bestehende Wetterlage hervorgerufen wurde oder auch durch die ersten Sicherungsmaßnahmen, die durch die nach Angaben des Antragstellers von der Antragsgegnerin beauftragte Firma L. durchgeführt wurden. Der Gebäudebestand verstößt des Weiteren gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Bauliche Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Durch die Einsturzgefahr des grenzständig errichteten Gebäudes ist das Leben und die Gesundheit der Menschen in Gefahr, die sich in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück aufhalten und durch herabfallende Steine getroffen werden können. Die Abbruchverfügung ist verhältnismäßig. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes. Sie ist erforderlich, da ein milderes Mittel als die Beseitigung nicht in Betracht kommt. Allein eine Nutzungsuntersagung des Grundstücks würde die Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Nachbarn und der Personen, die das Grundstück im dem Bereich, in dem das grenzständig errichtete Gebäude einzustürzen droht, passieren, nicht ausreichend mindern oder beseitigen. Es liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch vor, dass der Abbruch des gesamten Gebäudes angeordnet wurde, obwohl ein Teil des Bestandes (Bäckereibereich) eine andere bauliche Konstruktion aufweist als der teilweise eingestürzte Stallbereich. Im ursprünglichen Bäckereibereich ist die Zwischendecke und sind die sie unterfangenden Stahlträger mit den Außenwänden verbunden, womit eine größere Standsicherheit dieses Gebäudeteils im Verhältnis zum Stallbereich einhergehen könnte. Aber nur dann, wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein für sich allein ohne weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Rest-Baukörper stehen bleiben kann, erweist sich die Anordnung des Gesamtabbruchs eines materiell rechtswidrigen Bauwerks als unverhältnismäßig. Fehlt es an dieser Erkennbarkeit muss vom betroffenen Bürger verlangt werden, dass er der Beseitigungsverfügung der Behörde einen ganz bestimmten Gegenvorschlag für die Abänderung des Gebäudes unterbreitet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 –, juris Rn. 2 mwN. Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass der Teil des Gebäudes, der über eine Betondecke und Stahlträger verfügt (Bäckereibereich), für sich genommen die notwendige Standsicherheit aufweist und mit dem materiellen Baurecht im Einklang steht. Einen Vorschlag zur Abänderung des Vorhandenen in ein standsicheres Restgebäude hat der Antragsteller bisher nicht unterbreitet. Die Forderung nach einem weiteren Abstützen des Gebäudes scheidet als milderes Mittel aufgrund für den Antragsteller bestehender tatsächlicher Unmöglichkeit aus, soweit das bestehende Gebäude grenzständig errichtet ist, und verspricht im Übrigen keinen die Gefahrenlage hinreichend beseitigenden Schutz. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW steht der Antragsgegnerin ein Ermessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht insoweit nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die gesetzliche Grenze der Ermessensausübung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser ist – wie dargelegt – gewahrt. Andere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Wie dargelegt führt allein die Rechtmäßigkeit der Abbruchverfügung wegen des damit einhergehenden Substanzverlustes noch nicht zum Überwiegen des Interesses an der sofortigen Vollziehung. Aber auch eine weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Aufgrund der mangelnden Standsicherheit und der Gefahr des Herabfallens von Steinen – auch auf Nachbargrundstücke – besteht eine erhebliche Gefahrenlage für Personen. Dieser Gefahrenlage kann im vorliegenden Fall nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige Maßnahmen effektiv begegnet werden. Eine Nutzungsuntersagung bezüglich benachbarter Grundstücke oder Grundstücksteile gegenüber Dritten (Eigentümer und Nutzer) wäre unverhältnismäßig. Der vom Antragsteller angebotene Wiederaufbau des Gebäudes als Austauschmittel i.S.v. § 21 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen– OBG NRW – kommt nicht in Betracht. Der Wiederaufbau des Stallgebäudes ist nicht vom Bestandsschutz gedeckt. Der Bestandsschutz ist entfallen. Der Wiederaufbau des Gebäudes ist nicht mehr von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 7. Juli 1904 gedeckt, da zwischenzeitlich solche erheblichen Veränderungen eingetreten sind – Anheben der Zwischendecke, Einsturz der Giebelwand –, die sich gravierend auf die Statik auswirken und damit unabhängig von der Frage, ob bereits durch die Nutzungsänderung die formelle Illegalität herbeigeführt wurde, die mit der Baugenehmigung verbundene formelle Legalität und der dadurch vermittelte Bestandsschutz nicht mehr vorhanden sind. Überwiegt schon das Interesse an der Vollziehung der Abbruchverfügung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung), so gilt dies auch für das Interesse an der Vollziehung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, soweit der Antragsteller dieser nicht schon nachgekommen ist. Da der Antragsteller bereits kein überwiegendes Suspensivinteresse bezüglich des vollständigen Abbruchs des Gebäudes hat, so kann auch nicht sein Interesse daran, von den vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (Entfernung der Dachpfannen und der Dachfolie in einem bestimmten Bereich) verschont zu bleiben, das Interesse an deren Vollziehung überwiegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 2732/15 durch Beschluss der Kammer vom heutigen Tag, im Verfahren 9 L 1427/15 steht dem nicht entgegen, da dieser nur die zu Unrecht erfolgte Festsetzung und Anordnung eines weiteren Zwangsgeld zum Gegenstand hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei geht das Gericht von Abbruchkosten in Höhe von 10.000,00 € aus. Dem liegt die Schätzung des noch verbliebenen Gebäudes mit 500 m³ und Abbruchkosten in Höhe von 20,00 €/m³ zugrunde. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens war der sich daraus ergebende Betrag i.H.v. 10.000,00 € zu halbieren.