Urteil
5 K 2777/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0924.5K2777.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Vergrößerung des bestehenden M. -Lebensmittel-Discountmarkes (X.-----straße °° in C. ) zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Vergrößerung der Verkaufsfläche ihres M. -Discountmarktes in C. -M1. , X.-----straße 2, Gemarkung M1. , Flur 11, Flurstück 171 um rund 130 Quadratmetern auf insgesamt 928 Quadratmeter durch Auflösung des Non-Food-Lagers. 3 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 4 Das Vorhabengebiet war ursprünglich durch den Bebauungsplan Nr. 206 „für ein Gebiet zwischen der M2. Straße, X.-----straße , X1. Straße und Straße „F. “, der zunächst nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet und am 5. Dezember 2005 mit Rückwirkung zum 17. Juli 1968 erneut bekannt gemacht worden war, überplant. Am 25. August 2005 trat für dieses Gebiet der Bebauungsplanes Nr. 206 N – erste Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 206 – in Kraft, der für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet festsetzte. 5 Der Klägerin wurde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – 5 K 4631/03 – durch gerichtlichen Vergleich vom 31. Januar 2007 eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelverbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 Quadratmetern erteilt. In dem Vergleich führte die erkennende Kammer aus, der Bebauungsplan Nr. 206 N leide unter zwei eklatanten Abwägungsmängeln. Zum einen seien die Belange der Anwohner der M2. Straße, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu werden, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem liege ein Abwägungsdefizit hinsichtlich des Belangs der Anwohner im unteren Bereich der X.-----straße , vor vermehrten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, vor, da Wohnen und Gewerbe dort eng aneinander lägen. In den Planvorgängen finde sich kein Hinweis darauf, warum der Plangeber wie an der M2. Straße nicht auch in diesem Bereich einen Schutzstreifen mischgebietsverträglicher Nutzung festgesetzt habe. Der Bebauungsplan Nr. 206 leide an einer fehlerhaften Bekanntmachung. Die rückwirkende Bekanntmachung des Planes mit Wirkung zum 17. Juli 1968 sei unwirksam gewesen, da alleiniges Ziel darin bestanden habe, etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren. 6 Der Discounter verfügt gegenwärtig über 94 PKW-Stellplätze und befindet sich westlich der stark befahrenen X1. Straße – B 51 – mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von 13.500 bis 16.500 PKW pro Tag. Nordwestlich und nordöstlich des Vorhabens, auf der anderen Straßenseite der M2. Straße und der X.-----straße schließt sich unmittelbar Wohnbebauung an. Nur ganz vereinzelt haben sich kleinere Gewerbebetriebe angesiedelt. 170 m nordöstlich befindet sich ein G1. -Autohaus, unmittelbar südwestlich eine Brachfläche. Der Discountmarkt befindet sich etwa 250 Meter südöstlich des Stadtbezirkszentrum C. -M1. . Hierzu führt der Masterplan Einzelhandel der Beklagten, Fortschreibung 2012, Ziffer 7.7.1, Seite 152, aus: 7 „Das Stadtbezirkszentrum M1. liegt im Südwesten des Stadtbezirks. Eine Einbindung an das ÖPNV-Netz ist über die Haltestellen T. und M1. Mitte gewährleistet. An das überörtliche Straßennetz erfolgt eine Einbindung über die I. Straße (B 51). Das Zentrum M1. ist gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 als Stadtbezirkszentrum eingestuft und soll demnach eine Versorgungsfunktion für den Stadtbezirk Südwest übernehmen. 8 Mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 13.100 m² bildet M1. das nach X2. größte Stadtbezirkszentrum. Gegenüber dem Jahr 2004/05 stellte sich die Gesamtverkaufsfläche des Stadtbezirkszentrums zum Zeitpunkt der Erhebung stabil bis leicht positiv entwickelt dar; inzwischen ist es jedoch durch die Aufgabe des Lebensmitteldiscounters Q. und des Drogeristen T1. (in den Daten gemäß Tabelle 61 noch enthalten) zu einem leichten Rückgang gekommen. Das Zentrum weist in allen drei Bedarfsstufen mit jeweils mehr als 20 Anbietern ein erfreulich umfangreiches Angebot auf. Zum Zeitpunkt der Erhebung wurden sechs überwiegend kleinflächige Leerstände ermittelt. Als Magnetbetriebe fungieren v. a. der Supermarkt L. mit separatem Getränkemarkt, die Lebensmitteldiscounter O. und B. , wobei letzterer mit weniger als 600 m² eine deutlich unterhalb moderner Größenordnungen liegende Verkaufsfläche aufweist, das Kaufhaus X3. , der Drogerist dm sowie große Fachgeschäfte wie Möbel S. . Außerdem findet im Zentrum zweimal wöchentlich ein Markt statt.“ 9 Mit Baugenehmigung vom 5. September 2012 genehmigte die Beklagte den Anbau einer Aufbackstation und eines Tiefkühlraumes an den Discounter, mit Genehmigung vom 15. Januar 2013 die Änderung des „Bakeoff-Anbaus“. 10 Den am 25. Februar 2013 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag der Klägerin auf Erweiterung der Verkaufsfläche von 799 auf 928 Quadratmeter durch die Auflösung des Non-Food-Lagers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2013 ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege außerhalb der im Masterplan Einzelhandel festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Das Stadtbezirkszentrum M1. sei etwa 200 m entfernt. Ein räumlich-städtebaulicher Bezug zum Versorgungszentrum bestehe nicht. Infolge der räumlichen Nähe verfügten das geplante Vorhaben und das Stadtbezirkszentrum M1. über weitgehend deckungsgleiche Einzugsbereiche. Aufgrund betriebswirtschaftlich günstiger Rahmenbedingungen habe der M. -Lebensmittelmarkt in der Vergangenheit erhebliche Umsatzumverteilungen gegenüber den im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Lebensmittelmärkten generiert. Durch die angestrebte Erweiterung der Verkaufsfläche werde diese Umsatzumverteilung gesteigert. Ein Umschlagen dieser absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in negative städtebauliche Auswirkungen könne erwartet werden bzw. sei bereits eingetreten. Innerhalb des Stadtbezirkszentrums seien von ehemalig vier gegenwärtig nur noch zwei Lebensmittelmärkte vorhanden. Die Entwicklung sei zu einem gewichtigen Teil auf die Konkurrenz durch den Betrieb der Klägerin zurückzuführen. Aufgrund der Magnetfunktion des Betriebes sei dieser geeignet, die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches M1. nachhaltig zu beeinträchtigen. 11 Mit am 19. August 2013 – rückwirkend – ortsüblich bekanntgemachten qualifizierten Bebauungsplan Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße wurde das Vorhabengebiet erneut überplant. Im Bereich des klägerischen Grundstücks wurden Gewerbegebiete festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 921 wurde im beschleunigten Verfahren aufgestellt. 12 Gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 hat die Klägerin am 10. Juni 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte vor: Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 921, der für das Grundstück der Klägerin ein Gewerbegebiet – GE 5 und GE 6 – festsetze, in dem Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig seien. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben beträfe allein die Gewerbegebiete 1 bis 4. Die in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltene Vermutung, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe, deren Geschossfläche 1200 Quadratmeter übersteige, sonder- bzw. kerngebietspflichtig seien, könne gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden. Nach den Ergebnissen der auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei vorliegend eine betriebliche Atypik anzunehmen. Auch eine städtebauliche Atypik liege vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in seinem Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12– einen großflächigen Lebensmitteldiscounter in einem faktischen Mischgebiet für zulässig gehalten und dabei die Voraussetzungen einer städtebaulichen Atypik aufgrund der städtebaulich integrierten Lage des Grundstückes bejaht. Das Vorhabengrundstück liege in städtebaulich integrierter Lage und diene der verbrauchernahen und fußläufigen Versorgung der Bevölkerung. Der Standort sei über die M2. Straße auch für motorisierte Kunden verkehrlich gut zu erreichen. Nicht motorisierte Kunden könnten den Standort über den Bushaltepunkt „B1. I1.---wege “ erreichen. Die Auswirkungsanalyse durch Stadt und Handel „Erweiterung eines M. -Lebensmittelmarktes in C. – Verträglichkeitsbewertung gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (Fokus Satz 4)“ komme zu dem Ergebnis, dass der Standort gemeinsam mit dem zentralen Versorgungsbereich M1. eine wichtige Versorgungsfunktion für den östlichen Siedlungsbereich des Stadtteils M1. einnehme. Auch im Einzelfall seien mit dem Erweiterungsvorhaben keine Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden. Die geplante Erweiterung diene nicht der Ausweitung des Sortimentes. Dies folge schon aus dem bundesweit einheitlichen Angebot der Klägerin. Die Erweiterung habe den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen. Da die geplante Erweiterung nicht zu vom Kunden bewusst wahrnehmbaren Veränderungen bei der Standort- und Objektsituation führe, werde das Vorhaben auch nicht mit einer nennenswerten Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergehen. 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2015 hat die Klägerin vorgetragen, das Vorhaben sei nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu genehmigen, weil der Bebauungsplan Nr. 921 unwirksam sei. Er sei gemäß § 13a BauGB zu Unrecht im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. Das beschleunigte Verfahren sei ausgeschlossen, weil eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-Gesetz nicht vorgenommen worden sei. Dies führe zu einem beachtlichen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führe. Die Planung verstoße auch gegen das in § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) verankerte Trennungsgebot und sei abwägungsfehlerhaft, das Planungsziel der Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen nur vorgeschoben. Tatsächlich sei es ungeschriebenes Ziel, Einzelhandelsnutzungen aus dem Plangebiet auszuschließen. Diese Rügen seien innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 BauGB geltend gemacht worden. Nach § 34 BauGB füge sich das Vorhaben ein, weil mit dem G. -Autohaus im Eckbereich E.-----straße /X1. Straße ein – großflächiges – Vorbild vorhanden sei. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gingen von der Erweiterung, wie die Verträglichkeitsbewertung von Stadt+Handel belege, nicht aus. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Bauantrag zur Vergrößerung des bestehenden M. -Lebensmittel-Discountmarktes positiv zu bescheiden, 16 hilfsweise, 17 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Mai 2013 zu verpflichten, einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu der Frage zu erteilen, ob das Vorhaben hinsichtlich seiner Art zulässig ist, 18 hilfsweise, 19 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den bei ihr am 25. Februar 2013 eingegangenen Bauantrag unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 921 am 19. August 2013 positiv zu bescheiden. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 921 vereinbar. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei das Vorhaben sondergebietspflichtig. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO sei nicht widerlegt. Weder eine betriebliche noch eine städtebauliche Atypik des Vorhabens liege vor. Das Vorhaben schädige den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. , daher könne eine städtebauliche Atypik nicht angenommen werden. 23 Der behaupteten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 921 sei zu widersprechen. Soweit die Klägerin einwende, durch den Plan würden UVP-pflichtige Vorhaben zugelassen, was nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB unzulässig sei, gelte dieser Ausschluss nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht für einen Angebotsplan, dessen Festsetzungen nicht konkreten Bezug auf die Etablierung eines bereits feststehenden Vorhabens nehme. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht verletzt. Es handele sich nur um eine ausnahmefähige Abwägungsdirektive. Das Plangebiet sehe zum Schutz der Wohnbevölkerung eine Emissionskontingentierung vor, um einer rücksichtslosen Geräuschbelastung effizient entgegen zu treten. 24 Der Berichterstatter hat am 18. Juni 2015 einen Ortstermin durchgeführt und Fotografien angefertigt. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe : 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche des M. -Lebensmittelmarktes an der X.-----straße °. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Eine Baugenehmigung der Klägerin ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu erteilen, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht § 30 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Weder der Bebauungsplan Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße – (I.), der Bebauungsplan Nr. 206 N (II.), noch der Bebauungsplan Nr. 206 (III.) sind jedoch rechtswirksam und scheiden damit als entgegenstehende Vorschriften aus. Nach dem somit einschlägigen § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (IV.). 29 I. 30 Der qualifizierte Bebauungsplanes Nr. 921 – M2. Straße/X.-----straße leidet gemäß § 214 Abs. 2a) Nr. 4 BauGB an einem für die Rechtswirksamkeit beachtlichen Mangel, der innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 BauGB gerügt worden ist. 31 Nach dieser Vorschrift gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. 32 Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. 33 Die Einschätzung des Rates der Beklagten, dass die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können, ist angesichts der Gewerbegebietsfestsetzungen, der zusätzlichen Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten für die Gewerbegebiete und vor allem angesichts des bereits vorhandenen – kleinflächigen – M. -Einzelhandelsmarktes im Plangebiet nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan Nr. 921 gewährt, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, mit der Gewerbegebietsfestsetzung Vorhaben Baurecht, für die nach Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist. 34 Nachvollziehbar ist das Ergebnis der Beurteilung des Rates, wenn die Einschätzung zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. 35 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 10 B 353/15 –, Seite 4 m. w. N. 36 Dem Plangeber kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, ob er den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und die Beurteilung willkürfrei war. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom Dezember 2008 – 8 D 14/07.AK –. 38 Insbesondere müssen schon im Rahmen der Vorprüfung alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsprüfung so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägungsentscheidung eingehen können. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folgt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG und damit die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelmäßig anzunehmen sind, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. 39 Dies ist der Fall. Der Plangeber hatte einen erheblichen Lärmkonflikt zwischen der Wohnnutzung auf den anderen Straßenseiten der X.-----straße und der M2. Straße und dem durch die vorhandene und zu erwartenden gewerblichen Nutzungen zusätzlich zu erwartenden Verkehrslärm zu bewältigen. Das Verkehrslärmgutachten – Geräuschemissionen und –immissionen durch geplante und bestehende Gewerbenutzungen im Bebauungsplangebiet 921 – M2. Straße / X.-----straße – der Beklagten vom 23. August 2012, das den vom M. -Discountmarkt ausgehenden Verkehrslärm einbezieht, verdeutlicht die Lärmproblematik am Standort. Nach Ziffer 4.4 des Gutachtens werden die Orientierungswerte des Beiblattes zur DIN 18005-1 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der M2. Straße durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit überschritten. Auch die 4 db(A) höheren Immissionsgrenzwerte nach der TA Lärm würde werden zur Nachtzeit nicht eingehalten. Ebenfalls werden nordöstlich der X.-----straße trotz des geringeren Schutzbedürfnisses – aufgrund der Mischgebietsfestsetzung – die Orientierungswerte tags und nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte werden dort eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beklagte veranlasst gesehen, der Lärmproblematik mit einer Emissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO iVm DIN 45691 zu begegnen, indem das Plangebiet in sechs Gewerbegebiete aufgeteilt und jedem Gebiet ein spezifisches Emissionskontingent zugewiesen wurde. Dieser Belang war somit, da bereits ohne Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe die Lärmwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden, abwägungsrelevant und begründete (mit) die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, juris, wonach bereits die Grenzwerte der TA Lärm unterschreitender Lärm ein abwägungsrelevant sei können. 41 Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB teleologisch zu reduzieren. Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, 42 Urteil vom 8. Juni 2011 – 1 C 1129/10 –, juris, offen gelassen vom 7. Senat des OVG NRW im Beschluss vom 10. April 2014 – 7 D 57/12.NE –, juris, 43 wonach der Ausschluss des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB für eine reine Angebotsplanung nicht gelte. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Konstellation einer reinen Angebotsplanung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine ungenutzte Fläche überplant wird, liegt nicht vor, da bereits im Jahre 2007 in den Gewerbegebieten Nr. 5 und 6 des Bebauungsplanes Nr. 921 der M. -Einzelhandelsdiscountmarkt genehmigt und in der Folge errichtet worden war. Obwohl die Beklagte ausweislich der Bebauungsplanbegründung von einer schädigenden Wirkung des vorhandenen M. -Marktes auf den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. ausging, wurde der Markt nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 921 nicht etwa auf seinen Bestand gesetzt, sondern ihm durch die Festsetzung von Gewerbegebieten ohne Einzelhandelsausschlüsse Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Insoweit musste die Beklagte bereits bei der Planaufstellung mit Erweiterungen rechnen. Angesichts des an der Grenze zur Großflächigkeit genehmigten Marktes mit einer Geschossfläche von knapp 1400 Quadratmetern musste dem Plangeber bewusst sein, dass jede die Verkaufsfläche des M. -Marktes betreffende Vergrößerung gemäß Ziffer 18.8. iVm Ziffer 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG bereits selbständig die umweltrechtliche Vorprüfungspflicht auslösen würde. 44 II. 45 Als rechtliche Grundlage für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens kann der Bebauungsplan Nr. 206 N nicht herangezogen werden. Denn dieser Bebauungsplan leidet an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 46 Urteil vom 1. September 2015 – 10 D 44/13 –, juris Rn. 74, 47 ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - , BRS 73 Nr. 31. 49 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 50 Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan Nr. 206 N zugrunde liegende Abwägung nicht. Der Rat der Beklagten hat die abwägungsrelevanten Belange unzutreffend ermittelt und bewertet. Nach den Ausführungen der erkennenden Kammer im gerichtlichen Vergleich vom 31. Januar 2007 im Verfahren – 5 K 4631/03 –, an denen die Kammer festhält, ist der Bebauungsplan Nr. 206 N abwägungsfehlerhaft, weil zum einen der Belang der Anwohner der M2. Straße, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu werden, insbesondere zwischen X.-----straße und F. , nicht in die Abwägung eingestellt worden war. Der Bebauungsplan schaffte erstmals die Möglichkeit der Erschließung über die M2. Straße. Der Plangeber ging von der Ansiedlung vieler kleiner Gewerbebetriebe aus. Abgewogen und mit einem Streifen „nur das Wohnen, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ festgesetzt wurden nur die durch die Betriebe selbst verursachten Lärmimmissionen. Das Erschließungsproblem reduzierte der Plan auf den Knotenpunkt X1. Straße / X.-----straße . Der Belang war auch abwägungsrelevant, da der alte Plan im Bereich der M2. Straße eine umlaufende Grünabschirmung, d. h. keine Zufahrtsmöglichkeit, enthielt. Diese Mängel wurden von der Klägerin nach den Anhaltspunkten der Gerichtsakte auch innerhalb der maßgeblichen Fristen gerügt. Da der Abwägungsmangel das tragende Konzept der Planung betrifft, ist der Frage der Teilunwirksamkeit des Planes nicht näher zu treten. 51 III. 52 Auch der im Jahre 1968 erstmalig bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 206 kann nicht maßgeblich für die Zulässigkeit des Vorhabens sein. 53 Der Plan wurde ursprünglich nicht vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschrieben. Damit genügt die Bekanntmachungsanordnung auf der Planurkunde nicht den Anforderungen des § 12 Satz 2 Bundesbaugesetzes, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1969 – X A 184/64 –, DÖV 1970, 756. 55 Die rückwirkende Bekanntmachung mit Wirkung zum 17. Juli 1968 ist ebenfalls unwirksam, weil sie allein den Zweck verfolgte, Schadensersatzansprüche abzuwehren. Insoweit folgt die Kammer den rechtlichen Erwägungen in dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom 23. August 2006, 56 – 10 K 4669/03 –, Seite 31; der hiergegen eingelegte Zulassungsberufungsantrag wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2007 – 10 A 3607/06 – abgelehnt, 57 wonach eine rückwirkende Bekanntmachung zum alleinigen Zweck, Schadensersatzansprüche abzuwehren, unzulässig ist. In dem dort entschiedenen Fall war es 58 „Ziel der Beschlussfassung des Rates (…) – dies wird in dieser Prüfungsvariante entsprechend dem Beklagtenvorbringen im Klageverfahren angenommen (vgl. oben) – den Bebauungsplan Nr. 36 nur für Vergangenheit in Kraft zu setzen. Eine solche, allein zum Zweck der Abwendung von Schadensersatzansprüchen gewählte Vorgehensweise ist jedoch unzulässig. 59 Der Heilungsregelung des § 214 Abs. 4 BauGB liegt – wie den Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB insgesamt – der Gedanke der Planerhaltung zu Grunde. Mit den Heilungsvorschriften soll der Fehleranfälligkeit von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen entgegengewirkt werden. Entsprechend diesem Grundgedanken wird es dem Plangeber mit der hier maßgeblichen Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB ermöglicht, eine Satzung – auch mit Rückwirkung – zu erhalten. Es widerspräche dem Gedanken der Planerhaltung, wenn eine Planung, der – bis auf den zu heilenden Mangel – keine Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen und der Verwirklichung der bauleitplanerischen Ziele der Gemeinde dient, keiner (auch rückwirkenden) Fehlerheilung zugänglich wäre. Dieses Interesse an der Planerhaltung ist allerdings nur dann anzuerkennen, wenn die Satzung nach wie vor dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht und auch – trotz möglicherweise geänderter Umstände – noch abwägungsgerecht ist. Die Regelung soll die Gemeinde hingegen nicht in die Lage versetzen, eine Norm in Kraft zu setzen, deren Regelungsgehalt zweifelhaft geworden ist. 60 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 NB 26/92 –, BRS 54 Nr. 22. 61 Das folgt aus den Zielen der Bauleitplanung, denen mit der Planerhaltung letztlich zur Geltung verholfen werden soll. Aufgabe der Bauleitplanung ist es nach § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Sie soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Ein Bebauungsplan der ausschließlich auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum begrenzt ist, kann diesen Anforderungen von vornherein nicht gerecht werden. Er ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, auf die Ziele städtebaulicher Planung Einfluss zu nehmen. Diese fehlende Steuerungskraft kennzeichnet zwar ebenso Bebauungspläne, die sowohl rückwirkend als auch mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden, soweit es den in der Vergangenheit liegenden Heilungszeitraum betrifft. In solchen Fällen ist aber die (zusätzliche) rückwirkende Inkraftsetzung gerechtfertigt, weil die planerischen Ziele – im Gegensatz zur rein rückwirkenden Geltung – nach wie vor auch für die Zukunft von der Gemeinde verfolgt werden. Es handelt sich um eine einheitliche Planung, die in der Vergangenheit ihren Anfang genommen hat und in Zukunft ihre Fortsetzung finden soll. Bei einer reinen Heilung ex ante würde diese einheitliche Planung sachwidrig auseinander gerissen. Das gilt nicht, wenn die Inkraftsetzung ausschließlich rückwirkend erfolgt, weil die Gemeinde mittlerweile andere städtebauliche Ziele verfolgt. 62 Dass die Stadt D. -S1. bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über das rückwirkende Inkraftsetzen am 23. August 2005 die Ziele des Bebauungsplans Nr. 36 (so) nicht mehr verfolgt ist, – legt man in dieser Prüfungsvariante ein zeitliches Nacheinander der Bebauungspläne Nr. 36 und Nr. 163 zu Grunde – offensichtlich.“ 63 Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Sie gelten auch mit Blick auf den zu entscheidenden Sachverhalt. Zum Zeitpunkt der rückwirkenden Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 206 durch die Beklagte am 5. Dezember 2005 hatte die Beklagte offensichtlich kein planerisches Interesse mehr an diesem Bebauungsplan, da für dieses Gebiet bereits am 25. August 2005 der Bebauungsplan Nr. 206 N in Kraft getreten war. Alleiniges Ziel der rückwirkenden Bekanntmachung war somit auch hier die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Ein derartiges Vorgehen verstieß gegen § 1 Abs. 1 BauGB in der bis zum 11. September 2006 geltenden Fassung und kann nach der dargelegten Rechtsauffassung auch mit Blick auf die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB keinen Bestand haben. 64 IV. 65 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die streitgegenständliche Vergrößerung der Verkaufsfläche des M. -Discountmarktes zulässig. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil die nähere Umgebung iSd § 34 Abs. 2 BauGB keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden kann. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn die nähere Umgebung der Eigenart eines der Baugebiete der BauNVO entspricht. Im Süden und Osten des Vorhabens bildet die X1. Straße eine räumliche Zäsur. Südlich des Vorhabengrundstückes befindet sich eine Brachfläche. Im Übrigen ist die nähere Umgebung ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Nördlich, westlich, nordöstlich und östlich des Vorhabens schließt sich jenseits der M2. Straße und der X.-----straße Wohnbebauung an. Gleichwohl kann die nähere Umgebung nicht als – allgemeines – Wohngebiet bezeichnet werden. Außer Betracht bleiben kann neben dem bereits genehmigten M. -Discountmarkt auch das G. -Autohaus etwa 170 m nördlich des Vorhabens nicht. Beide Betriebe sind in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Der M. -Discountmarkt wird bereits gegenwärtig mit seinen 799 Quadratmetern Verkaufsfläche iSd § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht mehr der Versorgung des Gebietes dienen. Das OVG NRW hat in dem Beschluss vom 6. Juli 2012, 66 - 10 B 725/12 –, juris Rn. 12, juris, 67 für die Frage der Zulässigkeit eines kleinflächigen Discountermarkt in einem allgemeinen Wohngebiet darauf hingewiesen, dass dieser nur wirtschaftlich arbeitet, wenn bei einer Verkaufsfläche von 700 bis 1.000 Quadratmetern im Einzugsbereich 4.000 bis 9.000 Einwohnern leben. 68 Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechteEinzelhandel, Rn. 66. 69 Diese Anforderungen erfüllt der M. -Discounter vorliegend nicht. Laut gutachterlicher Stellungnahme der Beklagten von Junker und Kruse leben im Einzugsbereich des Vorhabens (700 m – Isodistanz) lediglich 3.300 Einwohner. Somit spricht die Einwohnerzahl im Umfeld dafür, dass das wirtschaftliche Grundkonzept des Discounters bereits in seiner gegenwärtigen Größe auf motorisierte Kundschaft außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs ausgelegt ist. Hierfür sprechen auch die erheblichen Ausmaße des Parkplatzes mit 94 Stellplätzen und die gute Erreichbarkeit durch unmittelbare Nähe der breit ausgebauten X1. Straße. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter am 18. Juni 2015 wurden dementsprechend keine Kunden angetroffen, die den Markt zu Fuß oder mit dem Rad aufsuchten. Demnach ist der Discounter bereits gegenwärtig nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Auch das G. -Autohaus, das sich im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, weil es nach seinen Ausmaßen ebenfalls nicht mehr der Gebietsversorgung dient. 70 Befinden sich in der näheren Umgebung bereits zwei „Ausreißer“, prägen sie den Gebietstypus mit und verhindern ihre Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Eine Qualifizierung als Mischgebiet kommt nicht in Betracht, weil dieser Gebietstypus von einer Gleichrangigkeit von Wohnen und Gewerbe geprägt ist, die vorliegend aufgrund der erheblichen und weit überwiegenden Wohnnutzung nicht feststellbar ist. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist als Gemengelage zu qualifizieren, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 BauGB bestimmt. 71 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund der beiden Vorbilder erheblicher Gewerbenutzungen in der Umgebung durch den M. -Discountmarkt und das G. -Autohaus fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein. Die Nutzungsart verändert sich nicht. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung ist in Rechnung zu stellen, dass die Vergrößerung mit rund 130 Quadratmetern Verkaufsfläche im Vergleich zum bereits genehmigten Vorhaben moderat ausfällt und von außen nicht sichtbar ist. 72 § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen. Danach dürfen von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ob schädliche Auswirkungen zu erwarten stehen, hat die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtsermittlung aufzuklären, 73 vgl. OVG, Urteil vom 13. Juni 2007 – 10 A 2439/06 –, juris Rn. 59. 74 Schädliche Auswirkungen sind anzunehmen, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf den betroffenen zentralen Versorgungsbereich als in besonderem Maße negativ einzustufen sind. Das ist der Fall, wenn die städtebauliche Funktion des Bereichs beeinträchtigt ist. Die Störung der Funktionsfähigkeit muss dabei, um als schädlich qualifiziert zu werden, von beachtlichem Gewicht sein. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert nach dem Bundesverwaltungsgericht, 75 Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, juris Rn. 12, 76 eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat, 77 Beschluss vom 12. Februar 2009 – BVerwG 4 B 3.09 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9. 78 Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, 79 BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, Rn. 12, juris. 80 Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein Versorgungsbereich bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets- insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. Zentral sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. 81 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 2601/07 –, juris Rn. 61 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 82 Das im Masterplan Einzelhandel der Beklagten, Fortschreibung 2012, Ziffer 7.7.1, Seite 152 beschriebene Stadtbezirkszentrum C. -M1. ist als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren. Beidseitig der I. Straße haben sich bandförmig zahlreiche gewerbliche Betriebe und Einkaufsläden angesiedelt. Die I. Straße befindet sich zentral im Stadtteil C. -M1. und übernimmt angesichts der dortigen baulichen Nutzungen eine Nahversorgungsfunktion. 83 Schädliche Auswirkungen iSd § 34 Abs. 3 BauGB durch die Erweiterung des Discounters um rund 130 Quadratmeter Verkaufsfläche auf den zentralen Versorgungsbereich C. -M1. sind nicht feststellbar. Die Verkaufsflächenerweiterung fällt gegenüber den über 13.000 Quadratmetern des Stadtbezirkszentrums C. -M1. kaum ins Gewicht. Eine Vorschädigung des Stadtbezirkszentrums ist nicht begründbar. Ein signifikanter Leerstand gewerblicher Immobilien konnte anlässlich des Ortstermins am 18. Juni 2015 nicht festgestellt werden. Mit dem L. -Supermarkt existiert auch an zentraler Stelle des Stadtbezirkszentrums noch eine Lebensmittelmarktnutzung. Zwar konnte am Standort des ehemaligen Q. -Marktes mit dem „B2. -Mark“ keine adäquate Einzelhandelsnutzung angesiedelt werden, gleichwohl hat der F1. -Konzern nach einem Pressebericht der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 18. September 2015 Interesse an der Ansiedlung eines Supermarktes in dem ehemaligen X3. -Gebäude in der I. Straße 774 bekundet. Schließlich wird das Stadtbezirkszentrum, das dem zentralen Versorgungsbereich entspricht, nach dem Masterplan Einzelhandel der Beklagten auf Seite 152 aufgrund der im Vergleich zu den Jahren 2004/2005 stabilen bis leicht positiven Verkaufsflächenentwicklung als intakt bezeichnet, das in allen drei Bedarfsstufen ein umfangreiches Angebot aufweist. 84 Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags ist über die Hilfsanträge der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. 85 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.