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Beschluss

6z L 1804/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1002.6Z.L1804.15.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (1,5) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus dem Saarland zum Wintersemester 2015/2016 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2015/2016 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Soweit die Beteiligten über die Höhe des der Antragstellerin zu gewährenden Nachteilsausgleichs als Vorfrage ihrer Zulassung zum Studium der Humanmedizin streiten, kann die Frage, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mit einer lediglich um 0,1 Punkte verbesserten Durchschnittsnote von 1,5 an ihrem Vergabeverfahren zu beteiligen, zu Recht erfolgt ist, im vorliegenden – ausschließlich die Zulassung in den von der Antragsgegnerin verwalteten Quoten betreffenden – Verfahren dahingestellt bleiben. Denn die Antragstellerin hätte auch mit der von ihr begehrten verbesserten Durchschnittsnote von 1,2 keinen Studienplatz in der Abiturbestenquote – in der Wartezeitquote hat sie sich nicht beworben – erhalten. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin sei bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs dem vorgelegten Schulgutachten zu Unrecht nicht vollumfänglich gefolgt, spricht im Übrigen – ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankäme – manches dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht von dem im Schulgutachten unterbreiteten Verbesserungsvorschlag abgewichen ist. Soweit die Antragstellerin rügt, sie hätte entsprechend ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich mit einer (um 0,4 Punkte verbesserten) Note ihrer Hochschulzugangsberechtigung von (dann) 1,2 im Auswahlverfahren der Hochschulen, insbesondere in demjenigen der Technischen Universität E. , beteiligt werden müssen, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Insoweit ist die Stiftung für Hochschulzulassung die falsche Antragsgegnerin. Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen im eigenen Namen durchgeführt. Einwendungen betreffend das Auswahlverfahren der Hochschulen sind in einem gegen die jeweilige Hochschule gerichteten und bei dem für die jeweilige Hochschule zuständigen Verwaltungsgericht zu führenden gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Für die Entscheidung der jeweiligen Hochschule im Auswahlverfahren der Hochschulen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Gewährung von Nachteilsausgleich und die Höhe des Nachteilsausgleichs nicht verbindlich. Insoweit hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung, wonach die einzelne Hochschule für die Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren der Hochschulen zuständig ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. September 2014 – 6z L 1244/14 –, www.nrwe.de, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28. September 2015 und des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 2. Oktober 2015 fest. Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.