OffeneUrteileSuche
Beschluss

6a L 2006/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1005.6A.L2006.15A.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 4223/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 15. September 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 5 Das Bundesamt hat den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen bestehen nach Lage der Dinge keine Bedenken. Der Antragsteller ist zu der auf den 27. April 2015 terminierten Anhörung nicht erschienen. 6 Dass der Antragsteller die Ladung zur Anhörung (Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs) erhalten hat, ist nicht in Abrede gestellt worden. 7 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Ladungsschreiben keine Übersetzung in die georgische oder in die russische Sprache beigefügt war. Der Antragsteller wusste aufgrund der ihm in georgischer Sprache erteilten Belehrung (Bl. 6 – 9 und 10 – 13 der Verwaltungsakte), dass er einen Termin zur Anhörung erhalten und diesen Termin persönlich wahrzunehmen haben würde. Vor diesem Hintergrund war von ihm zu erwarten, dass er sich unverzüglich von dem Inhalt des ihm zugehenden Ladungsschreibens, das er aufgrund des Briefkopfes mit Bundesadler etc. ohne Weiteres als offizielles, sein Asylverfahren betreffendes Schreiben identifizieren konnte, Kenntnis verschafft, indem er gegebenenfalls andere Personen um Hilfe bittet. Dass in dem Flüchtlingswohnheim in C. jemand aufzufinden gewesen wäre, der zumindest den wesentlichen Inhalt des Schreibens in die georgische oder die russische Sprache hätte übersetzen können, die der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung am 30. Oktober 2014 beherrscht, ist ohne Weiteres anzunehmen. Zumindest hätte der Antragsteller rechtzeitig einen entsprechenden Versuch unternehmen müssen. Dass er dies getan hat, hat er nicht vorgetragen. 8 Vgl. zu diesen Fragen auch VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 – Au 3 S 15.30014 –, juris; sowie Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2015 – 6a L 917/15 – und vom 24. Juni 2015 – 6a L 1153/15.A –, jeweils www.nrwe.de; anders: VG München, Beschluss vom 31. Mai 2013 – M 24 S 13.30437 –, juris. 9 Der Antragsteller hat ebenfalls nicht vorgebracht, warum er sich, nachdem er das Ladungsschreiben lediglich in der deutschen Sprache erhalten hat, nicht wenigstens beim Bundesamt gemeldet und nach dem Inhalt des Schreibens erkundigt hat. Der Inhalt der dem Antragsteller (auch in georgischer Sprache) erteilten Erstbelehrung hätte dies ohne Weiteres nahegelegt. 10 Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, aus welchen Gründen er nicht spätestens nach dem Erhalt des – ebenfalls für ihn als offizielles Schreiben erkennbaren – Schreibens des Bundesamtes vom 30. April 2015, in dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, binnen eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu den Asylgründen und zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, Stellung zu nehmen, tätig geworden ist und sich um entsprechende Unterstützung bemüht hat. Durch das Betreiben seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat er gezeigt, dass er trotz seiner fehlenden Sprachkenntnisse dazu durchaus in der Lage ist. 11 Nach alledem mag offen bleiben, ob der Eilantrag nicht auch deshalb abgelehnt werden müsste, weil der Antragsteller selbst im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht hat, warum er sein Heimatland verlassen hat. Das Gericht vermag aus diesem Grunde nicht zu beurteilen, ob bei Durchführung einer Anhörung durch das Bundesamt eine für den Antragsteller positive Entscheidung über seine Anträge zumindest denkbar gewesen wäre. 12 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet derzeit keinen ernstlichen Zweifeln. Auch insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 15. September 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.