Beschluss
6 L 1872/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1012.6L1872.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit der Note ihrer fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung (1,8) und mit einer Wartezeit von nur zwei Halbjahren nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten bzw. Inhabern einer Hochschulzugangsberechtigung aus Niedersachsen zum Wintersemester 2015/2016 eine Note von 1,4 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2015/2016 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 4 Da die Antragstellerin ihre fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung, die ihrer Bewerbung bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2015/2016 zugrunde liegt, erst am 2. Juli 2014 erworben hat und auch keinen früheren Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen hat, kommt – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – eine Berücksichtigung der vor dem 2. Juli 2014 liegenden Zeiten, in denen die Antragstellerin ihre Schullaufbahn bereits abgeschlossen hatte und ihre Berufsausbildung absolviert hat bzw. einer medizinnahen Berufstätigkeit nachgegangen ist, als Wartezeit nicht in Betracht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, seit ihrem Schulabschluss seien bereits sieben bis acht Jahre vergangen, ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für das Ansammeln von Wartezeit gemäß § 14 Abs. 1 VergabeVO das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung ist. Allein die Beendigung der Schullaufbahn ohne Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung führt nicht dazu, dass es sich bei den darauf folgenden Zeiten um berücksichtigungsfähige Wartezeit im Sinne der VergabeVO handelt. 5 In der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote sind sonstige Auswahlkriterien nicht vorgesehen. Nur wenn vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden ist – was vorliegend nicht der Fall ist –, wird gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 VergabeVO die Zahl der Halbjahre um eines für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2014 – 13 B 1222/14 –, www.nrwe.de. 7 Ein berufsqualifizierender Abschluss kann ansonsten nur im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden. Dieses wird indes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO von den einzelnen Hochschulen durchgeführt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden, allein auf eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in den von der Antragsgegnerin verwalteten Quoten gerichteten Verfahrens. Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.