Beschluss
7a L 2056/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1014.7A.L2056.15A.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.°°° aus °°°°° wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M.°°° aus °°°°° wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). II. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4352/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach Aktenlage bereits unzulässig, da dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist (§ 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG) gestellt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2015 ist dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 25. September 2015 zugestellt worden, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erst am 7. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen. Unabhängig davon hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Da der Antragsteller bereits am 23. April 2015 einen Asylantrag in Italien gestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus § 27a AsylVfG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 304/2013 (Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Insoweit ist die Antragsgegnerin nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) verpflichtet. Nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich das Gericht für das vorliegende Verfahren anschließt, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung systemische Schwachstellen derzeit jedenfalls nicht im Hinblick auf Asylsuchende anzunehmen, die nicht zum Kreis der verletzlichen bzw. besonders schutzbedürftigen Personen gehören. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A.; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑ und vom 5. August 2015 ‑ 7a L 1435/15.A ‑. In den genannten Entscheidungen wird hierzu ausgeführt: „Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe, wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑ Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands, davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten. EMRK, Urteil vom 30. Juni 2015 ‑ Nr. 39350/13 ‑ A.S. vs. Switzerland. Neuere Erkenntnisquellen, die Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben, sind derzeit nicht ersichtlich. Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht. Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris. Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt. Nach den vorliegenden Angaben (Stand Dezember 2014) waren zuletzt rund 35.000 Schutzsuchende in solchen Einrichtungen untergebracht. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 58 ff., 61; vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris. Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Antragsteller zählt als alleinstehender, junger Mann nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen. Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens auch durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Eine fehlende Übernahmebereitschaft Italiens ist ebenfalls nicht gegeben, da Italien innerhalb der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist auf das Ersuchen um Übernahme nicht geantwortet hat und danach davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme und zu entsprechenden Vorkehrungen für die Versorgung des Betreffenden nach sich zieht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.