Urteil
1 K 1492/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Polizeibeamter, der ohne Blaulicht und Martinshorn in eine für seine Fahrtrichtung rot zeigende Kreuzung einfährt und die Geschwindigkeit nicht auf annähernd Schrittgeschwindigkeit reduziert, verletzt seine Dienstpflichten grob fahrlässig.
• Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO setzt bei gleichzeitiger Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ein besonderes Wegerecht voraus; wird auf diese Sondersignale verzichtet, ist erhöhte Vorsicht geboten.
• Bei grob fahrlässiger Verletzung dienstlicher Pflichten nach § 48 BeamtStG kann der Dienstherr Regress für den entstandenen Eigenschaden geltend machen.
Entscheidungsgründe
Regress des Dienstherrn bei grober Fahrlässigkeit eines Polizeibeamten im Einsatz • Ein Polizeibeamter, der ohne Blaulicht und Martinshorn in eine für seine Fahrtrichtung rot zeigende Kreuzung einfährt und die Geschwindigkeit nicht auf annähernd Schrittgeschwindigkeit reduziert, verletzt seine Dienstpflichten grob fahrlässig. • Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO setzt bei gleichzeitiger Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ein besonderes Wegerecht voraus; wird auf diese Sondersignale verzichtet, ist erhöhte Vorsicht geboten. • Bei grob fahrlässiger Verletzung dienstlicher Pflichten nach § 48 BeamtStG kann der Dienstherr Regress für den entstandenen Eigenschaden geltend machen. Der Kläger, Polizeihauptkommissar, fuhr mit einem Funkstreifenwagen zu einer Alarmmeldung. An einer Ampelkreuzung fuhr er bei Rot in die Kreuzung und kollidierte mit einem von rechts kommenden Pkw; beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Das Land zahlte den Fremdschaden und machte den am Dienstfahrzeug entstandenen Eigenschaden gegenüber dem Kläger in Höhe von 17.273,81 Euro geltend. Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Ordnungswidrigkeiten wurden eingestellt; das Polizeipräsidium leitete dennoch Regress ein mit dem Vorwurf grober Dienstpflichtverletzung. Der Kläger behauptete, es habe sich um eine einsatztaktisch gebotene stille Anfahrt gehandelt und er sei mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren; das Blaulicht habe teils bereits geleuchtet. Das Gericht führte Zeugenbefragungen und Gutachtenauswertung durch. • Ermächtigungsgrundlage ist § 48 BeamtStG: Beamte haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für entstandene Schäden. • Beweiswürdigung: Mehrere unbeteiligte Zeugen und der Unfallgegner berichteten übereinstimmend, dass das Blaulicht erst nach der Kollision eingeschaltet wurde; der Vortrag des Klägers hierzu wurde nicht überzeugend belegt. • Geschwindigkeitsfeststellung: Zeugenaussagen und Gutachterbefund sprechen gegen eine annähernde Schrittgeschwindigkeit; die Kollision erfolgte mit erheblicher Wucht, sodass von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen ist. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §§ 35, 38 StVO begründen Blaulicht und Einsatzhorn zusammen ein besonderes Wegerecht; ohne diese Sondersignale besteht dieses Wegerecht nicht und der Einsatzfahrer muss besondere Vorsicht, notfalls Schrittgeschwindigkeit, walten lassen. • Pflichtverletzung und grobe Fahrlässigkeit: Das gleichzeitige Unterlassen der Warnung durch Blaulicht und das Nichtanpassen der Geschwindigkeit beim Einfahren bei Rot stellt eine Verletzung der Pflichten nach § 35 Abs. 8, § 37 Abs. 2 Nr.1 und § 38 StVO dar und erfüllt die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. • Kausalität und Schaden: Die grob fahrlässige Pflichtverletzung führte ursächlich zum Unfall; der entstandene Eigenschaden ist durch Verwaltungsunterlagen und Gutachten hinreichend belegt. • Mitverschulden des Unfallgegners wurde verneint: Dem Gegenüber fiel wegen fehlender Warnzeichen und Dunkelheit keine erkennbare Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls zur Last. Die Klage wurde abgewiesen; der angefochtene Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums wurde als rechtmäßig bestätigt. Das Gericht sah den Kläger seinerseits in grob fahrlässiger Verletzung dienstlicher Pflichten, weil er ohne Blaulicht und Martinshorn in eine für ihn rot zeigende Kreuzung eingefahren und die Geschwindigkeit nicht auf annähernd Schrittgeschwindigkeit reduziert hatte. Daraus folgte die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz des dem Land entstandenen Eigenschadens in Höhe von 17.273,81 Euro. Es wurde kein Mitverschulden des Unfallgegners anerkannt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.