Urteil
3a K 3186/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1023.3A.K3186.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Der Bescheid des °°°°°°°°°°°°°° vom 14. Juni 2013 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Mazedoniens vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höheleistet 1 Tatbestand: 2 Die 1989 in E. geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie leidet unter den Auswirkungen eines frühkindlichen Hirnschadens mit Tetraspastik, Mikrocephalie und Minderwuchs. Nachdem ihre Asylanträge abgelehnt worden waren, kehrten die Eltern der Klägerin mit ihr 1992 nach Mazedonien zurück. 3 Am 13. November 2012 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Zur Begründung trugen ihre Eltern im Wesentlichen vor, sie leide unter einer cerebralen Paralyse. Nach der Rückkehr nach Mazedonien 1992 habe sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Die dortigen physiotherapeutischen Behandlungen hätten zu einer Hüftverletzung geführt, die 1996/1997 operiert wurde. Die Operation sei jedoch misslungen. In Deutschland hätten die behandelnden Physiotherapeuten der Mutter regelmäßig neue Übungen für die Klägerin beigebracht, dies sei in Mazedonien nicht erfolgt. Inzwischen sei sie 24 Stunden auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. In Mazedonien habe sie kurzzeitig eine Behindertenschule besucht, habe dies jedoch beenden müssen, da sie zu stark pflegebedürftig gewesen sei und sich nicht habe artikulieren können. In Mazedonien habe die Familie ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Gelegenheitsarbeiten finanziert. Behandlungen der Klägerin durch Krankengymnasten oder Physiotherapeuten müssten sie in Mazedonien selbst finanzieren, auch für Krankenhausbehandlungen und Medikamente seien Zuzahlungen zu leisten. Die Klägerin habe Schmerztabletten sowie Vitamintabletten erhalten. In Deutschland erhalte die Klägerin zwei Mal pro Woche Physiotherapie. Seitdem habe sie weniger Schmerzen und sei auch beweglicher geworden. In Mazedonien sei es der Familie nicht möglich, der Klägerin die bestmögliche Betreuung zu finanzieren. 4 Die Klägerin legte ärztliche Unterlagen zum Nachweise ihres Gesundheitszustands und der Behandlungen sowohl in der Zeit von 1989 bis 1992 als auch aus dem Jahr 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blätter 38 bis 53 der Beiakte Heft 1 verwiesen. 5 Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 16. Januar 2013 (Az. °° XVII K °°°) wurde ihre Mutter, Frau M. L. zur Betreuerin für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und sozialrechtliche Angelegenheiten bestellt. 6 Die Asylanträge der Eltern der Klägerin wurden durch inzwischen rechtskräftigen Bescheid vom 26. März 2013 abgelehnt. 7 Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei in Mazedonien medikamentös und physiotherapeutisch versorgt worden, habe einen Rollstuhl sowie weitere Hilfsmittel besessen und sei durch ihre Eltern versorgt und betreut worden. Es sei nicht ersichtlich, warum dies nach einer Rückkehr nicht erneut möglich sein sollte. Der Bescheid wurde am 1. Juli 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Die Klägerin hat am 9. Juli 2013 Klage erhoben, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund ihrer schweren Behinderung und den damit verbundenen körperlichen und geistigen Einschränkungen sei bei einer Rückkehr nach Mazedonien ihr Existenzminimum nicht gesichert. Auch ihre Eltern könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie zum einen durch ihre Betreuung stark eingebunden seien und zum anderen als Roma nicht die Möglichkeit hätten, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sozialhilfe könne die Familie bei einer Rückkehr erst nach einer Sperrzeit von bis zu zwölf Monaten erhalten. Andere Familienmitglieder könnten ebenfalls keine Unterstützung leisten, da sie als Roma den gleichen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt seien. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands verweist die Klägerin auf das Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. vom 19. März 2013, das Attest des Arztes für Radiologie Dr. T. vom 2. April 2013, den Bericht des St. W. -Krankenhauses in E. vom 11. März 2013, den Therapiebericht der Praxis für Physiotherapie I. und W1. vom 26. Mai 2013 und die Stellungnahme des Fachdienstes Gesundheit des Kreises S. vom 8. Januar 2013; wegen der Einzelheiten wird auf Blätter 22 bis 26 und 29 der Gerichtsakte verwiesen. 9 Sie hat zunächst beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C1. °°°°° °° °°°°° vom 14. Juni 2013, zugestellt am 3. Juli 2013, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 11 Nachdem das Gericht durch Beschluss vom 15. Juni 2013 (Az. 16a L 794/13.A) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des C. für N1. und G. vom 14. Juni 2013 angeordnet und ihr durch Beschluss vom 4. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehrt wird, beantragt die Klägerin nunmehr, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des C. °° N1. und G. vom 14. Juni 2013, zugestellt am 3. Juli 2013, zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 13 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Im weiteren Verfahren hat die Klägerin das Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. E1. vom 3. März 2015 (Blätter 50, 51 der Gerichtsakte), den Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. Q. vom 2. März 2015 (Blatt 54 der Gerichtsakte), den Arztbrief des Klinikums X. , Innere Medizin I, vom 6. März 2015 (Blätter 55 bis 56 der Gerichtsakte, den Arztbrief des St. W. -Krankenhauses in E. über einen stationären Aufenthalt vom 30. März bis zum 2. April 2015 (Blätter 57 bis 61 der Gerichtsakte), den Nachtrag zum Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. vom 23. Mai 2013 vom 13. April 2015 (Blätter 62 und 63 der Gerichtsakte), die Bescheinigung des Arztes Herrn U. vom 24. April 2015, den Bericht der Praxis für Physiotherapie G1. vom 14. April 2015 (Blatt 66 der Gerichtsakte), den Arztbrief des Orthopäden Dr. A. vom 14. August 2015 (Blatt 96 der Gerichtsakte), die Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. Q. vom 28. August 2015 (Blatt 97 der Gerichtsakte) und den Arztbrief des St W. -Krankenhauses in E. vom 30. August 2013 (Blätter 98 und 99 der Gerichtsakte) vorgelegt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerpersonalakte des Kreises S. (Beiakte Heft 1 bis 3) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Einzelrichterin konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 21 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 hinsichtlich der begehrten Anerkennung als Asylberechtigte sowie der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i.V.m. § 3 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – durch die Stellung eines im Vergleich zur Klageschrift beschränkten Klageantrags konkludent zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 22 Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Nach dieser Norm ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Klägerin droht nach Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden in diesem Sinne. Insbesondere ist keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darin zu sehen, dass die Klägerin wie alle anderen in Mazedonien Krankenversicherten in ihrem Heimatland medizinische Behandlung zum Teil nur die Zahlungen bestimmter Eigenanteile erhalten kann. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen. 25 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 26 Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie beim Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 – sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 1 B 71.01 – und vom 4. Februar 2004 – 1 B 291.03 –, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –. 28 Gesundheitsbeeinträchtigungen können grundsätzlich den Tatbestand der erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe erfüllen. Voraussetzung ist aber, da in diesem Zusammenhang nur zielstaatsbezogene Hindernisse relevant sind, dass eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes im Heimatland als Folge einer unzureichenden Behandlung oder infolge einer Retraumatisierung zu erwarten steht. Dabei stellt nur eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers eine im Sinne der genannten Vorschrift erhebliche Gefahr dar. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen müssen ein ähnliches Gewicht haben wie die übrigen unter § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fallenden Gefahren, bei denen es um schwere Existenzbedrohungen geht. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris, und Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, DVBl. 1998, 284; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 7 A K 1894/10.A –, juris. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006– 13 A 1740/05.A – und vom 17. September 2004– 13 A 3598/04.A –; BVerwG, Beschluss vom 24 Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris. 32 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 33 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010– 7a K 1894/10.A –, a.a.O. 34 Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend bezeichneten Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland einzutreten droht. 35 Vgl. – noch zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. – z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, a.a.O., vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris, und vom21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris. 36 Bei psychischen Erkrankungen ist es im Rahmen der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Substantiierung regelmäßig erforderlich, dass der Asylsuchende ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorlegt. Dieses muss zwar nicht eine umfangreiche gutachtliche Stellungnahme sein, aus ihm muss sich aber nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251. 38 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in erster Linie an den Folgen eines frühkindlichen Hirnschadens leidet. Hierzu zählen Tetraspastik, Microzephalie und Minderwuchs sowie eine Sprachstörung. Aufgrund dieser Leiden ist die Klägerin auf einen Rollstuhl, die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln und die durchgehende Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, wie Waschen, Anziehen und Essen, angewiesen. Eine sprachliche Verständigung ist ihr nicht nur aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse, sondern wegen einer aus ihrer neurologischen Beeinträchtigung folgenden mentalen Retardierung kaum möglich. Dieser Zustand ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Fachdienstes Gesundheit des Kreises S. vom 8. Januar 2013 und wird durch die weiteren ärztlichen Unterlagen sowohl aus der frühen Kindheit der Klägerin als auch aus aktueller Zeit untermauert. Hinzu kommen eine chronische Schmerzstörung, eine Dermoidzyste am rechten Ovar sowie eine bakterieninduzierte Magenschleimhautentzündung, die im Arztbrief des St. W. -Krankenhauses in Dattelen vom 30. August 2013 sowie über einen stationären Aufenthalt vom 30. März bis zum 2. April 2015 dokumentiert sind. 39 Demgegenüber ist eine psychische Erkrankung nicht ausreichend im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe dokumentiert. Die von der Klägerin vorgetragenen und in einigen Attesten niedergelegten Diagnosen einer Depression, Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung wurden nicht ausführlich von einem Facharzt befundet. Die entsprechenden Atteste enthalten auch keine Angaben dazu, auf welche Befunde die Diagnose im Einzelnen gestützt wird. So führt zum Beispiel das Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. E1. vom 3. März 2015 nur aus, dass die depressive Erkrankung in einem ausführlichen Gespräch erörtert und festgestellt worden sei und die Hauptursache eine posttraumatische Belastungsstörung bei Zustand nach zurückliegenden Traumata im Heimatland sei. Der Nachtrag vom 13. April 2015 zum Attest vom 23. Mai 2013 des Facharztes für Innere Medizin Dr. N. enthält die Diagnose Depression ohne jegliche Ausführung zur Begründung und stellt lediglich fest, dass die Klägerin eine neue antidepressive Medikation enthält. Die Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. Q. vom 28. August 2015 nennt das antidepressive Medikament Amitriptylin, enthält aber als Diagnose weder eine Depression noch eine posttraumatische Belastungsstörung und führt zu der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine Einzelheiten aus. 40 Nach den oben dargestellten Maßgaben ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach einer Rückkehr nach Mazedonien als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 41 Dies gilt nicht für die Dermoidzyste und bakterieninduzierte Magenschleimhautentzündung (Gastritis). Hinsichtlich der Dermoidzyste empfahlen die behandelnden Ärzte im Jahr 2013 lediglich eine Verlaufskontrolle und die Entfernung bei eventuellen Beschwerden (vgl. den Arztbrief des St. W. -Krankenhauses vom 30. August 2013). Eine aktuell drohende Verschlechterung ist den neueren Attesten nicht zu entnehmen, vielmehr wird auf diese Beschwerden der Klägerin nicht mehr eingegangen. Die im Arztbrief des St. W. -Krankenhauses in E. über einen stationären Aufenthalt vom 30. März bis zum 2. April 2015 dargelegte Gastritis mit positivem Nachweis des Heliobacter pylori wurde stationär und im Anschluss medikamentös behandelt (Eradikationstherapie). Dass diese Behandlung erfolglos war und weiterhin erhebliche Beschwerden bestehen, die sich nach einer Rückkehr nach Mazedonien im oben dargelegten Sinne erheblich verschlimmern könnten, lässt sich den später datierenden Attesten nicht entnehmen. 42 Alsbaldige erhebliche Verschlechterungen drohen jedoch im Hinblick auf die Folgen des frühkindlichen Hirnschadens. Dieser selbst kann weder in der Bundesrepublik noch in Mazedonien geheilt werden. Therapiemaßnahmen können lediglich eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindern oder aufhalten und der Klägerin in begrenztem Umfang Eigenständigkeit ermöglichen. Der Wegfall insbesondere der orthopädischen Überwachung´, der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie der Physiotherapie würde zur Überzeugung des Gerichts angesichts der Schwere der Grunderkrankung kurz nach einer Rückkehr zu signifikanten Rückschritten und zu einer außergewöhnlich schweren Zunahme der Schmerzen und Einschränkungen führen. 43 Die regelmäßige Krankengymnastik führt nach der Schilderung der Familie in der mündlichen Verhandlung sowie dem Bericht der Praxis für Physiotherapie G2. vom 4. Mai 2015 zu einem deutlichen Rückgang der Schmerzen sowie einer gewissen Bewegungsmöglichkeit der Hände und Füße der Klägerin und damit verbunden der beschränkten Möglichkeit, im Alltag selbstständig zu handeln, insbesondere zu greifen und zu essen. Demgegenüber war die Klägerin zu diesen alltäglichen Fähigkeiten nach dem Bericht der Praxis für Physiotherapie I. und W1. vom 26. Mai 2013 nicht in der Lage. Gemeinsam mit der regelmäßigen, durch die Eltern überwachte Einnahme insbesondere von Schmerzmitteln und der orthopädischen Kontrolle der Hüftluxation (vgl. Arztbrief des Orthopäden Dr. A. vom 14. August 2015) ist damit ein im Vergleich zum Jahr 2013 vergleichsweise stabiler Zustand eines im Rahmen des Möglichen selbstbestimmten Lebens erreicht. Die derzeitige Versorgung mit einem Rollstuhl ermöglicht der Klägerin, wenn auch mit Hilfe, die Fortbewegung. Ohne den Rollstuhl wäre sie rund um die Uhr bettlägerig. 44 Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die derzeitige Behandlung der Klägerin, insbesondere ihre Versorgung mit den gegenwärtig verordneten Medikamenten und Hilfsmitteln sowie mit physiotherapeutischen Behandlungen, auch in Mazedonien möglich wäre. Zwar wurde die Klägerin in Mazedonien bereits sowohl medikamentös als auch physiotherapeutisch behandelt und grundsätzlich können dort nach der Erkenntnislage die meisten Krankheiten und Verletzungen, auch psychiatrische Krankheiten, therapiert werden. Das Leistungspaket der mazedonischen gesetzlichen Krankenversorgung umfasst fast alle medizinischen Leistungen. Abgesehen von einigen Ausnahmen wie z.B. schönheitschirurgischen Eingriffen oder homöopathischer Medizin deckt es sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen sowie Reha- und physiotherapeutische Maßnahmen und Palliativmedizin ab. 45 Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 29. Juli 2013 und an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Oktober 2013. 46 Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Zugang zu diesen Möglichkeiten erhalten wird. Zwar basiert das heutige Gesundheitssystem in Mazedonien auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. De facto ist der Großteil der mazedonischen Bevölkerung (knapp 93 %) über den Gesundheitsfond FZO versichert. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht im Grundsatz auch Angehörigen der unterschiedlichen Volksgruppen und mittellosen Rückkehrern offen. 47 Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 29. Juli 2013 und an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Oktober 2013, S. 10. 48 Im Fall der Klägerin ist zum einen zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, sich selbst um ihre Gesundheitsfürsorge – Aufnahme in die Krankenversicherung, Koordination von Arztterminen und weiteren Behandlungen, Anschaffung erforderlicher Hilfsmittel – eigenständig zu kümmern und diesbezüglich voraussichtlich ihr Leben lang auf Unterstützung angewiesen seien wird. Zudem waren für sie bereits während ihres Aufenthalts in Mazedonien nicht alle diese Leistungen zugänglich. So hat sie den ihr die Fortbewegung mit Hilfe Dritter überhaupt erst ermöglichenden Rollstuhl dort über eine Hilfsorganisation als Spende erhalten. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin weder selbst noch mit Hilfe ihrer Familie die finanziellen Mittel aufbringen wird, um die für Behandlungen und Medikamente anfallenden Eigenanteile aufzubringen. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Mazedonien müssen die Versicherten Eigenanteilzuzahlungen für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Medikamente erbringen. Es gibt eine jährliche Obergrenze für Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen, die sich auf max. 70% des monatlichen Durchschnittslohns beschränken. Danach tritt die Befreiung von Eigenanteilen in Kraft. Ausgenommen sind die Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Wenn das Monatseinkommen unter dem Durchschnittslohn liegt, werden die Eigenanteile prozentual reduziert. Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilsleistungen befreit, nicht aber von den Eigenanteilzahlungen für Medikamente. 49 Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Skopje an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 29. Juli 2013 und an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 22. Mai 2013. 50 Die Klägerin selbst kann aufgrund ihres Gesundheitszustands weder aktuell noch in absehbarer Zukunft eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen. Gemeinsam mit ihrer Familie war sie in Mazedonien auf Sozialhilfe angewiesen. Ihre Eltern sowie weitere Familienangehörige werden nach den Schilderungen ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich ebenfalls nicht in der Lage sein, sie im erforderlichen Umfang zu unterstützen, zumal die Eltern zugleich die alltägliche Unterstützung ihrer Tochter leisten. Hinzu kommt, dass die Klägerin und ihre Eltern aufgrund ihrer Abwesenheit aus Mazedonien die monatlichen Meldepflichten für Sozialleistungen nicht erfüllen konnten. Ihnen droht daher eine sechsmonatige Wartezeit, bis sie nach der Rückkehr einen neuen Antrag stellen und Leistungen erhalten können. 51 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 12. August 2015, Stand: August 2015, S. 11. 52 Da die Klägerin mit anderer Unterstützung voraussichtlich nicht rechnen kann, wäre sie allein auf die Sozialleistungen, die ihr und ihren Eltern ausgezahlt würden, angewiesen, um die notwendigen Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen zu leisten. Eine Sperre von sechs Monaten würde daher aller Voraussicht nach dazu führen, dass ihr die notwendige medizinische Versorgung nicht zugänglich wäre und sie daher im Vergleich zu anderen mazedonischen Bürgern, welche die Meldepflicht nicht einhalten konnten, wesentlich gefährden. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.