OffeneUrteileSuche
Urteil

17a K 1743/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1030.17A.K1743.15A.00
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1964 geborene Kläger zu 1., seine 1967 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr im August 1995 geborener Sohn, der Kläger zu 3., sind serbische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. 3 Frühere Asylverfahren der Kläger aus dem Jahr 2003 blieben erfolglos. Auf ihre Asylfolgeanträge vom November 2014 lehnte das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 29. Januar 2015 die Asylanträge und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet ab; ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und die Abschiebung nach Serbien für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise wurde angedroht. 4 Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2015 wurde beantragt, die Verfahren zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend die Klägerin zu 2. sowie für den Kläger zu 3. wiederaufzugreifen und ein Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung festzustellen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Internistin Heidrich vom 11. Februar 2015, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, bei der Klägerin zu 2. seien wiederholt Zustände von innerer Unruhe mit Herzrasen und Schweißausbrüchen festgestellt worden. Die Ursachen müssten diagnostisch abgeklärt werden; solange sei keine Reisefähigkeit gegeben. Der Kläger zu 3. sei wegen einer Herzerkrankung zu Untersuchungszwecken am 25. Februar 2015 stationär im Elisabeth Krankenhaus Essen aufgenommen worden; ein aussagekräftiges Attest könne erst nach Beendigung des Aufenthaltes beigebracht werden. Eine hinreichende medizinische Behandlung werde in Serbien angesichts der extremen Benachteiligungen für Roma für die Kläger nicht zu erlangen sein. 5 Mit (zwei) Bescheiden vom 17. März 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Abänderung der früher ergangenen Bescheide vom 29. Januar 2015 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. 6 Die Kläger haben am 10. April 2015 Klage erhoben. 7 Sie machen unter Vertiefung ihres Vorbringens gegenüber dem Bundesamt Abschiebungsverbote insbesondere für die Kläger zu 2. und 3. geltend. Die Klägerin zu 2. sei u.a. psychisch erkrankt (ängstlich depressives Syndrom mit Schlafstörungen und Somatisierungsstörung mit Schmerzsymptomatik) und leide zudem an Unterbauchbeschwerden (gesicherte Diagnose Uterus myomatosus, Blutungsstörungen). Für den Kläger zu 3. sei insbesondere eine Kardiomyopathie mit leichtgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion bei am ehesten idiopathischer ventrikulärer Extrasystolie diagnostiziert worden. Sie beziehen sich auf eine Vielzahl ärztlicher Stellungnahmen und Befundberichte, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird: Bescheinigungen der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. N. vom 17. Februar 2015 und 9. Juli 2015, der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie C. und L. vom 6. Mai, 25. August und 30. September 2015, der Gynokologischen Notfalluntersuchung des Klinikum O. vom 29. September 2015, der Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe-Psychotherapie- Naturheilverfahren Dr. med. A. -N1. und I. vom 8. Oktober 2015 sowie der Befundberichte des F. -Krankenhaus F1. , Klinik für Kardiologie und Angiologie vom 4. Mai 2015. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2015 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Entscheidungen. 14 Mit Beschluss vom 10. September 2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist einzustellen, soweit sie in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Klägers zu 1. zurückgenommen worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 18 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 19 Die Bescheide des Bundesamtes vom 17. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Den Klägern zu 2. und zu 3. stehen die mit der Klage allein geltend gemachte Ansprüche nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unabhängig davon nicht zu, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 1-3 und 5, 48, 49 VwVfG vorliegen. 20 Für eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist weder etwas vorgetragen worden, noch ist eine solche aufgrund der aktuellen Erkenntnislage sonst beachtlich wahrscheinlich. 21 Vgl. Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014; VG Gelsenkirchen, Urteile vom8. Mai 2014 – 17a K 2848/13.A -, www.nrwe.de; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juni 2015 – A 6 S 1259/14 -, juris. 22 Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht zu bestätigen. 23 Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -, jeweils juris. 25 Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 26 Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris. 27 Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris. 29 Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 31 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -, Urteil vom 27. Januar 2015– 13 A 1201/12.A -, a.a.O. 33 Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. 35 Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -. 37 Hiervon ausgehend lässt sich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Kläger zu 2. und 3. ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht herleiten. 38 Die Kammer geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass diese unter den im Tatbestand benannten bzw. in den ärztlichen Bescheinigungen diagnostizierten Erkrankungen leiden. 39 Es ist indessen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten, ihrer ethnischen Herkunft oder aus finanziellen Gründen im aufgezeigten Sinne wesentlich verschlechtern wird. 40 Die attestierten Erkrankungen können nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen in Serbien behandelt werden, wobei ggfs. notwendige Medikamente ebenfalls zur Verfügung stehen. 41 Für die Klägerin zu 2. ist folgendes wesentlich: 42 Soweit in ihrer Person psychische Erkrankungen (u.a. ängstlich depressives Syndrom mit Schlafstörungen und Somatisierungsstörung mit Schmerzsymptomatik) diagnostiziert worden sind, ist nach der auf zahlreichen Auskünften beruhenden gesicherten Rechtsprechung der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass derartige Erkrankungen (einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung) in Serbien zureichend behandelbar sind, wobei ggfs. notwendige Medikamente ebenfalls zur Verfügung stehen. 43 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29. Januar 2013, 18. Oktober 2013 und 15. Dezember 2014; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. Mai 2012- 17a K 5213/10.A -, 13. März 2013 - 7a K 5298/12.A -,juris, 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, www.nrwe.de und 24. Juli 2014 – 17a K 1801/13.A –-. 44 Auch aus der Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde Psychotherapie L. vom 30. September 2015 lässt sich nicht ableiten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund einer dortigen unzureichenden medizinischen Versorgung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und es gerade für die Klägerin zu 2. unzumutbar wäre, sich auf den Behandlungsstandard in Serbien verweisen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn ihr dort keine zeitnahe Behandlung in einer psychiatrisch-psychosomatischen Klinik eröffnet würde. Soweit es demgegenüber in der Bescheinigung ohne nähere Substantiierung heißt, „wegen des komplexen Störungsbildes seien ambulante Therapiemaßnahmen meines Erachtens gegenwärtig nicht ausreichend, so dass aus nervenärztlicher Sicht eine stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrisch-psychosomatischen Klinik erforderlich“ sei, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 2. tatsächlich entsprechend dieser Empfehlung therapiert worden ist oder aktuell therapiert wird. Erst recht äußert sich der Facharzt nicht ansatzweise zu den Folgen, wenn die Klägerin zu 2. zukünftig nicht in einer derartigen Klinik behandelt bzw. eine solche unterbrochen bzw. abgebrochen würde. 45 Soweit für die Klägerin zu 2. Unterbauchbeschwerden (gesicherte Diagnose: Uterus myomatosus, Blutungsstörungen) bzw. ein vergrößerter Uterus mit vielen intramuskulären Myomen sowie u.a. ein Ovarialtumor diagnostiziert worden sind (vgl. die Bescheinigungen A. -N1. I. sowie Menning vom 8. Oktober bzw. 9. Juli 2015) können auch derartige Erkrankungen zureichend in Serbien behandelt werden. Myome der Gebärmutter sind, wie allgemein, jedenfalls gerichtsbekannt ist, die häufigsten gutartigen Tumore der Frau, die ca. 25 % aller Frauen nach dem 30. Lebensjahr aufweisen und die vielfach beschwerdefrei verlaufen. Zur ggf. erforderlichen Behandlung kommen mehrere Therapien in Betracht. 46 Vgl. www.frauenaerzte-im-netz.de (myom-was-ist-ein-myom), http://de.wikipedia-org/wiki/Hypermenorrhoe /Uterusmyom/ . 47 Vorstehend ist ausweislich der aktuellen ärztlichen Bescheinigung der Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe-Psychotherapie- Naturheilverfahren Dr. med. A. -N1. und I. vom 8. Oktober 2015 eine „Hysterektomie absolut indiziert“. Eine solche operative Entfernung der Gebärmutter kann (selbstverständlich) auch in Serbien durchgeführt werden. Grundsätzlich sind alle größeren Städte in Serbien mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Allerdings können aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Leistungen oft lange Wartelisten entstehen. Lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall jedoch sofort behandelt. In Serbien können insbesondere auch Tumor- und ein Großteil der Krebserkrankungen behandelt werden, wobei ggfs. notwendige Medikamente ebenfalls zur Verfügung stehen. 48 Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29. Januar 2013 und 18. Oktober 2013 und 15. Dezember 2014 ; speziell zur Hysterektomie vgl. die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Stellungnahme der IOM (ZC177/04.11.14.) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 18. Mai 2012 - 17a K 5213/10.A -, 13. März 2013- 7a K 5298/12.A -, juris, 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, www.nrwe.de und 24. Juli 2014 – 17a K 1801/13.A -, jeweils m.w.N. 49 Angesichts dessen ist nicht zu besorgen, dass eine notwendige medizinische Behandlung der besagten Erkrankungen der Klägerin zu 2. in ihrem Heimatland nicht durchgeführt werden könnte. 50 Ohne rechtserheblichen Belang ist, ob für die Klägerin zu 2. in Serbien das Medikament Esmya zur Verfügung stünde. Eine derartige Medikation wird in der vorbenannten ärztlichen Bescheinigung vom 8. Oktober 2015 lediglich als „Alternativtherapie“ bzw. als „Therapieversuch“ bezeichnet; als eindeutige Empfehlung hat sich die Gynokologin I. – ebenso wie das Klinikum O. in dessen Bericht vom 29. September 2015 – vielmehr für die besagte Hysterektomie ausgesprochen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erwüchse nicht allein daraus, dass in Deutschland möglicherweise eine „bessere“ Behandlung eröffnet ist als im Heimatland. 51 Im Übrigen ist nichts für die Annahme substantiiert worden oder sonst ersichtlich, dass etwaige von der Klägerin zu 2. benötigte Medikamente oder jedenfalls gleichwertige Präparate in Serbien nicht zur Verfügung stünden. 52 Auch die für den Kläger zu 3. diagnostizierte Herzerkrankung vermag auf der Grundlage der bereits benannten Erkenntnislage ein Abschiebungsverbot in seiner Person nicht zu begründen. 53 Vgl. die zitierten Lageberichte und ergänzend Auskünfte der deutschen Botschaft Belgrad an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. und 7. Juni 2013; zu kardiochirurgischen Operationsmöglichkeiten selbst für Kinder vgl. den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Bericht des Kooperationsarztes der Botschaft Belgrad vom 17. September bzw. 20. August 2015 an das Verwaltungsgericht Gera zum Az. 2 K 29161/15. 54 Hiernach ist gesichert, dass jedenfalls in den größeren medizinischen Zentren auch Herzerkrankungen behandelt werden. 55 Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass die im zuletzt vorgelegten Befundbericht der Klinik für Kardiologie und Angiologie im F. – Krankenhaus F1. vom 4. Mai 2015 für den Kläger zu 3. diagnostizierte Kardiomyopathie mit leichtgradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion bei am ehesten idiopathischer ventrikulärer Extrasystolie eine benigne, also eine eher „gutartige“ Rhythmusstörung darstellt, 56 vgl.: Klinikum Rechts der Isar, Technische Universität München, „Ventrikuläre Tachykardien“, http://www.med1.mri.tum.de/de/node/219, 57 und u.a. eine Myokarditis (Herzmuskelentzündung) bei dem Kläger zu 3. nicht nachzuweisen war. Im Übrigen wird der Kläger zu 3., soweit auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, bis auf eine Medikation mit Betablockern (Metoprolol 47,5 mg) auch in Deutschland aktuell nicht in besonderer Weise therapiert. 58 Das Gericht ist desweiteren davon überzeugt, dass für die Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien die erforderliche Behandlung ihrer Krankheiten tatsächlich erreichbar ist. 59 Dabei ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung in Serbien unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet. 60 Vgl. die zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013, S. 21 und vom 15. Dezember 2014, S. 15 ff sowie Auskünfte der deutschen Botschaft Belgrad an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. und 7. Juni 2013 VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015- 4 K 802/13.A -, juris, RdNr. 152 ff; Urteil der Kammer vom 8. Mai 2014 - 17a K 2848/13.A -, a.a.O. 61 Unabhängig davon müsste sich die Kläger, sollten Kosten der notwendigen medizinischen Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in voller Höhe übernommen werden (vgl. dazu den zitierten Lagebericht Serbien 2013, S. 21 f. und Lagebericht 2014, S. 16 f.) und durch Sozialhilfeleistungen nicht oder nicht vollständig gedeckt werden können, auch hinsichtlich des im Übrigen notwendigen Lebensunterhalts nicht zuletzt mit Blick auf den bei Roma-Familien besonders ausgeprägten familiären Zusammenhalt auf die Unterstützung durch die (Groß-) Familie verweisen lassen, die ihr ggf. benötigte Medikamente besorgen und zusenden kann. Dass eine solche Möglichkeit zur - wenn auch im Einzelfall nur geringen - ergänzenden finanziellen Unterstützung der Kläger auch durch nahe Verwandte ausgeschlossen ist, etwa wegen eigener unzureichender Geldmittel, ist vorstehend nicht substantiiert worden. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.