Urteil
6 K 5047/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1030.6K5047.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 16. Juni 2014 begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage (einseitige, statische, beleuchtete Plakatanschlagtafel auf Monofuß) auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur °, Flurstück °°°, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche, begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine „beleuchtete Plakatanschlagtafel auf Monofuß“ im südlichen Bereich des Grundstücks X. Str. °°° in °°°°°°° (Gemarkung P. , Flur °, Flurstück °°°). 3 Das genannte Grundstück befindet sich in der Spitze eines Keils, der von der X. Straße (B °°°) und der in relativ spitzem Winkel von ihr abzweigenden P1. F.-----------straße gebildet wird; es ist mit einem älteren Wohnhaus bebaut. Auf dem nördlich angrenzenden (großen) Grundstück befand sich bis vor wenigen Jahren eine Gaststätte. Diese ist inzwischen abgebrochen worden. Das Grundstück wird nunmehr von einer im Bau befindlichen, von der X. Straße aus erschlossenen X1.----straße eingenommen. Im weiteren Verlauf in Richtung Nordwesten schließen sich an der X. Straße ganz überwiegend gewerblich genutzte Gebäude an, unter anderem zwei Tankstellen, deren Werbepylone an der vorderen Grundstücksgrenze stehen (Haus-Nr. °°° und °°°), eine „G. “-Filiale (Haus-Nr. °°°), eine Spielhalle (Haus-Nr. °°°) und eine Kfz-Werkstatt (Haus-Nr. °°°). An der P1. F.-----------straße finden sich nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzte Gebäude. 4 Am 17. Dezember 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel an der beschriebenen Stelle. Unter dem 17. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, die geplante Werbeanlage führe zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs und sie füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Umgebungsbebauung ein. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 5 Am 16. Juni 2014 stellte die Klägerin erneut einen Bauantrag für die Errichtung einer Werbetafel an der in Rede stehenden Stelle. Die in den Bauantragsunterlagen beschriebene einseitige, statische und beleuchtete Werbetafel ist der in dem früheren Bauantrag beschriebenen ähnlich, mit dieser aber nicht ganz identisch. 6 Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 ab und führte zur Begründung aus: Es fehle an einem Sachbescheidungsinteresse, da ein inhaltsgleicher Bauantrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Überdies füge sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Umgebung ein. Denn in Verlängerung der vorhandenen Gebäudefluchten ergäben sich fiktive Baugrenzen, die durch das Vorhaben überschritten würden. Schließlich gefährde die Anlage die Sicherheit des Straßenverkehrs und sei daher auch bauordnungsrechtlich unzulässig. 7 Am 12. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Es sei irrelevant, ob in der Vergangenheit schon einmal ein Bauantrag abgelehnt worden sei. Eine faktische Baugrenze werde durch das Vorhaben nicht überschritten. Auf den nördlich angrenzenden Grundstücken fänden sich mehrere Hauptnutzungen, die bis an die Straßenkante heranreichten. Die Umgebungsbebauung sei im Übrigen sehr inhomogen. Eine Straßenverkehrsgefährdung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einer statischen Werbeanlage seien besondere Anhaltspunkte für die Annahme einer Verkehrsgefährdung erforderlich. Vorliegend handele es sich weder um eine besonders unübersichtliche Verkehrssituation, noch sei eine Lichtzeichenanlage in der Nähe. Es handele sich auch nicht um einen Unfallschwerpunkt. 8 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen, statischen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf der Liegenschaft C. , X. Straße °°°, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Die geplante großflächige und beleuchtete Plakatanschlagtafel bewirke an dem fraglichen Standort eine visuelle Ablenkung von Verkehrsteilnehmern, zumal sich der Standort im Sichtbereich einer beanspruchten Straßeneinmündung an einer vielbefahrenen Bundesstraße befinde. Biege man von Norden kommend in die P2. F1.----------straße ein, so werde man bei Errichtung der geplanten Werbeanlage nicht mehr erkennen, mit welchem Gegenverkehr man von der P1. F1.----------straße her zu rechnen habe. 13 Die Kammer hat am 26. Oktober 2014 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 14 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 17 Die Klage ist zulässig und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. 18 Der Klägerin fehlt es nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Die Wiederholung eines früheren, von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnten Bauantrags ist grundsätzlich zulässig; einem die Baugenehmigung ablehnenden Bescheid erwächst keine „materielle Bestandskraft“. Zwar kann es im Einzelfall am Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach Ablehnung eines Bauantrags ohne Änderung der Sach- und Rechtslage ein identisches Baugesuch gestellt wird. 19 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 2. August 1993 - 11 A 1387/91 - und vom 10. Februar 1997 - 11 A 4310/94 -, juris; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 69 Rdnr. 9. 20 Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Zwischen der Ablehnung des ersten Bauantrags im Mai 2013 und dem Eingang des neuen Bauantrags im Juni 2014 liegt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Zudem ist die Werbeanlage, die Gegenstand des nunmehr streitgegenständlichen Bauantrags ist, mit derjenigen aus dem im Dezember 2012 gestellten ersten Bauantrag nicht vollständig identisch. Vor allem aber hat sich die Sachlage zwischen der Ablehnung des ersten und der Stellung des zweiten Bauantrags durchaus geändert. Im Oktober 2013 ist nämlich die Errichtung der anstelle der früheren Gaststätte auf dem Nachbargrundstück geplanten und inzwischen teilweise fertiggestellten X1.----straße bauaufsichtlich genehmigt und damit eine Umgestaltung der unmittelbaren Umgebung vorangetrieben worden. Dass sich aus dieser Änderung der Umgebungsbebauung auch Folgen für die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage ergeben könnten, war seinerzeit durchaus denkbar. Ein Sachbescheidungsinteresse kann der Klägerin daher keinesfalls abgesprochen werden. 21 Die beantragte Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 22 Die Errichtung der geplanten Werbeanlage verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Insbesondere steht § 13 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BauO NRW – entgegen der Auffassung der Beklagten – dem Vorhaben nicht entgegen. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Voraussetzung für die Annahme einer entsprechenden Gefahr ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage in nicht mehr vertretbarer Weise abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht; es muss vielmehr ein Zustand geschaffen werden, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Aufstellungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird. 23 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 24 Anhaltspunkte dafür, dass von der zur Genehmigung gestellten (statischen) Werbeanlage ausnahmsweise eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht, sind vorliegend nicht erkennbar. Eine Ablenkung dürfte dabei von vornherein allenfalls für diejenigen Verkehrsteilnehmer in Betracht kommen, die sich auf der X. Straße nach Norden bewegen; nur sie sind der Vorderseite der Werbeanlage mit ihrer Beleuchtung und der eigentlichen Werbebotschaft ausgesetzt. Da es sich nicht um eine Unfallhäufungsstelle, sondern um einen vergleichsweise übersichtlichen Abschnitt handelt, die Werbeanlage dem üblichen, an der X. Straße bereits vielfach anzutreffenden Bild entspricht und die Beleuchtung der Tafel keine aktive ist – die Werbetafel wird lediglich angestrahlt –, erscheint eine Verkehrsgefährdung nicht wahrscheinlich. Der Vortrag der Beklagten, einem von Norden kommenden, in die P2. F1.----------straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer werde die Sicht auf den Gegenverkehr verstellt, überzeugt nicht. Ein Einblick in die P2. F1.----------straße ist bereits durch die auf dem Grundstück X. Straße °°° vorhandene Einzäunung und Begrünung ausgeschlossen; die Werbeanlage bewirkt insoweit keine Veränderung. 25 Dem Bauvorhaben stehen auch keine bauplanungsrechtlichen Einwände entgegen. Innerhalb eines – wie hier – im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere soll das Vorhaben – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden. 26 Lässt sich aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile und auch sonstige bauliche Anlagen einschließlich Werbetafeln, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, juris, 28 diese Baugrenze nicht überschreiten. Vorliegend ist festzustellen, dass entlang der X. Straße in dem Bereich nördlich des Abzweigs P2. F1.----------straße eine faktische vordere Baugrenze nicht existiert. Denn die vorhandenen baulichen Anlagen reichen teilweise bis an die Straße heran, etwa die beiden Tankstellen mit ihren Werbe- und Preisanschlagspylonen. Eine faktische (vordere) Baugrenze kommt somit allenfalls entlang der P1. F1.----------straße in Betracht. Hier halten die auf der Westseite vorhandenen Gebäude – beginnend mit dem Mehrfamilienhaus P2. F1.----------straße 1 – durchweg einen Abstand zur Straßenbegrenzungslinie von mehreren Metern ein. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Aufstellungsort der streitgegenständlichen Werbeanlage von dieser Bebauung nicht mehr geprägt wird. Denn die Bebauung in dem von der X. Straße und der P1. F1.----------straße gebildeten „Keil“ bildet die sich nördlich anschließende Bebauung entlang der P1. F1.----------straße nicht mehr ab. An das Gebäude P2. F1.----------straße 1 schließt sich auf der Südseite das sehr große Flurstück °°°° an. Das auf diesem Grundstück früher vorhandene Gebäude (Gaststätte) vermag die Umgebung nicht mehr (nachwirkend) zu prägen, weil inzwischen die X1.----straße genehmigt und teilweise errichtet worden ist. Die X1.----straße wiederum wird ausschließlich von der X. Straße her erschlossen. Eine vordere Baugrenze kann sie in Bezug auf die P2. F1.----------straße , zu der sie an der am nächsten liegenden Stelle einen Abstand von gut 18 Metern wahrt, somit nicht bilden. Von der P1. F1.----------straße aus wird der vordere Bereich des Flurstücks °°°° vielmehr als – rund 35 Meter breite – Baulücke wahrgenommen, die den Zusammenhang zwischen der Bebauung P2. F1.----------straße ° bis ° einerseits und dem in der Spitze des „Keils“ liegenden Grundstück X. Straße °°° unterbricht. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass auch das Grundstück X. Straße °°° von der X. Straße her erschlossen und das auf diesem Grundstück vorhandene Wohnhaus auf die X. Straße hin ausgerichtet ist, während es zur P1. F1.----------straße in einem Winkel von etwa 30 Grad positioniert ist und deshalb nicht als Teil der Bebauung an dieser Straße wahrgenommen wird. Verliert die durch die Gebäude P2. F1.----------straße ° bis ° gebildete faktische Baugrenze somit südlich des Gebäudes P2. F1.----------straße ° ihre prägende Wirkung, so kann der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage am südlichen Ende des „Keils“ eine von der P1. F1.----------straße her abgelesene faktische vordere Baugrenze nicht entgegen gehalten werden. 29 Selbst wenn man demgegenüber eine faktische vordere Baugrenze an der P1. F1.----------straße annähme, die bis in die Spitze des von der X. Straße und der P1. F1.----------straße gebildeten Keils reichte, könnte sie dem Vorhaben der Klägerin im Übrigen wohl nicht entgegengehalten werden. Denn auch ein Vorhaben, das den durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen verlässt, ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen begründet oder erhöht. 30 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369. 31 Es spricht manches dafür, dass angesichts der im südlichen Bereich des „Keils“ aufzufindenden diffusen Bebauung, des untypischen Zuschnitts des Baugrundstücks und des Umstands, dass lediglich der in der Spitze liegende Bereich nicht die an der P1. F1.----------straße ablesbare faktische Baugrenze wahrt, eine Errichtung der Werbeanlage weder Vorbildwirkung in Bezug auf weitere bis an die Straße heranreichende Anlagen an der P1. F1.----------straße entfaltet, noch auf sonstige Weise städtebauliche Spannungen in die Umgebung hineinträgt. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.