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Urteil

17 K 295/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abstellen in einer als Ladezone mit absolutem Halteverbot ausgewiesenen Fläche berechtigt regelmäßig zum sofortigen Abschleppen, um die Funktion der Ladezone zu erhalten. • Ein ausgewiesener Parkschein begründet nicht zuverlässig Prognosesicherheit, dass der Fahrzeugführer rechtzeitig zur Beseitigung der Störung zurückkehrt; die Behörde muss nicht bis zum Ende der Parkzeit abwarten. • Die Kosten einer Leerfahrt mit Verrichtung und eine Verwaltungsgebühr sind als Auslagen und Gebühren nach VwVG NRW bzw. VO VwVG NRW vom Störer zu erheben, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für dessen Fahrzeug angefordert wurde.
Entscheidungsgründe
Abschleppen aus Ladezone rechtmäßig; Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr zu tragen • Das Abstellen in einer als Ladezone mit absolutem Halteverbot ausgewiesenen Fläche berechtigt regelmäßig zum sofortigen Abschleppen, um die Funktion der Ladezone zu erhalten. • Ein ausgewiesener Parkschein begründet nicht zuverlässig Prognosesicherheit, dass der Fahrzeugführer rechtzeitig zur Beseitigung der Störung zurückkehrt; die Behörde muss nicht bis zum Ende der Parkzeit abwarten. • Die Kosten einer Leerfahrt mit Verrichtung und eine Verwaltungsgebühr sind als Auslagen und Gebühren nach VwVG NRW bzw. VO VwVG NRW vom Störer zu erheben, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für dessen Fahrzeug angefordert wurde. Die Klägerin parkte am 28.10.2013 ihren Pkw in einer als Ladezone mit Zeichen 283 ausgewiesenen Fläche, die nur für gewerblichen Lieferverkehr freigegeben war. Sie legte einen Parkschein aus, der von 15:33 bis 16:18 Uhr galt. Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellten das Fahrzeug um 15:46 Uhr fest; um 15:57 Uhr wurde ein Abschleppunternehmen beauftragt und um 16:12 Uhr mit dem Abschleppvorgang begonnen. Die Klägerin erschien um 16:20 Uhr und fuhr ihr Fahrzeug selbst fort. Die Beklagte setzte daraufhin durch Leistungsbescheid Abschleppkosten (100 €) und eine Verwaltungsgebühr (97 €) fest. Die Klägerin hielt das Abschleppen für unverhältnismäßig und die Gebühren für überhöht und erhob Klage. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage für Kostenerhebung ist § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 VO VwVG NRW; die Auslagen für eine Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung sind erstattungsfähig. • Das Fahrzeug stand unstreitig in einer Ladezone mit absolutem Halteverbot; die Ausnahme für gewerblichen Lieferverkehr traf nicht zu, sodass ein Verkehrsverstoß vorlag. • Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind wirksam bekannt gemacht, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wahrnehmbar sind; an die Sichtbarkeit von Zeichen für ruhenden Verkehr sind geringere Anforderungen zu stellen, und hier bestanden keine Anhaltspunkte für Unkenntlichkeit der Beschilderung. • Für die Anordnung des Verwaltungszwangs (Abschleppen) reicht über den StVO-Verstoß hinaus eine besondere Lage, die die sofortige Beseitigung nahelegt; das Parken in einer für Lieferverkehr vorgesehenen Fläche beeinträchtigt deren Funktion und rechtfertigt regelmäßig sofortiges Abschleppen. • Die Behörde musste nicht bis zum Ende der ausgewiesenen Parkzeit warten, weil der Parkschein keine hinreichende prognostische Sicherheit bietet, dass das Fahrzeug rechtzeitig entfernt wird; zwischen Einleitung der Maßnahme (15:57) und Parkzeitende (16:18) lagen 21 Minuten, ein kurzfristiges Erscheinen war nicht verlässlich zu erwarten. • Die Kosten der Leerfahrt sind dem Störer zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für dessen Fahrzeug angefordert wurde; ein nachträgliches Selbstwegfahren entbindet nicht von der Kostenpflicht. • Die Höhe der Leerfahrtkosten ergab sich aus einem Vertrag zwischen der Behörde und dem Abschleppunternehmen; eine pauschale Gebührenbemessung für typische Fallgruppen ist zulässig und entspricht dem Kostendeckungsprinzip. • Die Verwaltungsgebühr (97 €) liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§ 15 VO VwVG NRW, 25–150 €) und berücksichtigt durchschnittliche Personal- und Sachkosten; eine exakte Einzelerhebung der Kosten ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18.12.2013 ist rechtmäßig: Die Klägerin hat durch das Parken in der Ladezone gegen die Verkehrsregelung verstoßen, das sofortige Abschleppen war verhältnismäßig und erforderlich, und die hier geltend gemachten Abschleppkosten (100 €) sowie die Verwaltungsgebühr (97 €) sind nach den einschlägigen Vorschriften erstattungsfähig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit bleibt vorbehalten.