Urteil
7a K 3270/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1106.7A.K3270.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am °°. Juli 19°° geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. 3 Der Kläger reiste im August 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 14. August 2013 stellte er einen Asylantrag. 4 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Januar 2014 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe sein Heimatland verlassen, weil er dort nichts zu leben gehabt habe. Zwar besitze er eine Berufsausbildung, er sei jedoch in seinem Beruf nicht beschäftigt worden. Er habe auch keine andere dauerhafte Arbeit gefunden und nur Gelegenheitsjobs gehabt. Daher habe er auf Kosten seines Onkels leben müssen. Außerdem habe er in Ghana eine Freundin, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Als er seine Freundin einmal in einem Kleinbus nach Hause begleitet habe, sei es zu einem Unfall gekommen. Dabei habe seine Freundin ein Auge verloren. Die Eltern seiner Freundin hätten ihm gesagt, dass er für seine Freundin und das Kind sorgen müsse. Da er nicht einmal sich selbst habe versorgen können, sei er ausgereist. Er werde anderweitig irgendwo arbeiten, um dann auch die Familie seiner Freundin zu versorgen. 5 Mit Bescheid vom 16. Juni 2015, zugestellt am 21. Juni 2015, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Ghana angedroht. 6 Der Kläger hat am 27. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf den Inhalt der beim Bundesamt geführten Akte. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 9 hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen; 10 weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 14 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 4. November 2015 sowie mit Generalerklärung vom 26. Januar 2015 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des parallel geführten Eilverfahrens (Az.: 7a L 1583/15.A) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 18 Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. 19 Die Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht zu. 20 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt. 21 St. Rspr.: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 2063/06 ‑, juris. 22 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger trägt zu den Gründen seiner Ausreise vor, dass er in Ghana über keine dauerhafte Beschäftigung verfügt habe und nicht in der Lage gewesen sei, sich sowie seine Freundin und das gemeinsame Kind zu unterhalten. Damit beruft der Kläger sich ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren sein Vorbringen nicht ergänzt und keine weitere Gründe für die geltend gemachten Ansprüche vorgetragen. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutzstatus zu stützen. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründen könnten. Insbesondere ist keine Erkrankung oder sonstige Gefahrenlage ersichtlich, die einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat entgegenstehen könnte. 23 Das Gericht nimmt im Übrigen Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.