OffeneUrteileSuche
Beschluss

9a L 2329/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1118.9A.L2329.15A.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9a K 4949/15.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil weder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt wurden noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 4 Das Gericht lässt offen, ob der Antrag nicht bereits wegen Verfristung unzulässig ist, weil der Antragsteller die Zustellung des Bescheides am 3. Tag nach Aufgabe des Bescheides per Einschreiben durch das Bundesamt, adressiert an die zuvor sich für den Kläger bestellt habenden Rechtsanwälte U. und C. gegen sich gelten lassen muss. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels lief bereits eine Woche nach Zustellung des Bescheides an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, also am 30. Oktober 2015, 24.00 Uhr ab. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht gegeben. Der Kläger muss sich ein etwaiges Fehlverhalten seiner Anwälte zurechnen lassen. Unabhängig davon, ob ein Kanzleiverschulden deshalb vorlag, weil die Seite des Bundesamtsbescheides mit der Rechtsmittelbelehrung dem Kläger nicht mit übersandt worden sein soll, liegt ein Verschulden der Anwälte vor, da sie die Frist haben verstreichen lassen ohne ein Rechtsmittel einzulegen. Dieses Verschulden der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wird sich dieser zurechnen lassen müssen. 5 Der Antrag ist indes in jedem Fall unbegründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 6 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinerlei ernstliche Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 7 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 8 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 9 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 20. Mai 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 10 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 11 Der Antragsteller hat eine Verfolgung in diesem Sinne nicht dargetan. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 12 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 13 Es fehlt dem Vortrag des Antragstellers insgesamt an asylrechtlich erheblicher Substanz. Dass seine Eltern im Nordosten Nigerias einem Terroranschlag zum Opfer gefallen sind, hat der Antragsteller, obgleich er mit diesen dorthin gereist sein will, nicht durch substantiierte Schilderung der Ereignisse dargelegt. 14 Selbst wenn dies stimmen sollte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der nigerianische Staat ist bemüht, die Bevölkerung im Nordosten Nigerias vor den Übergriffen seitens Boko Haram zu schützen. Der Antragsteller selbst hat die Möglichkeit sich in Lagos, d.h. in dem Ort aufzuhalten, wo er mit seinen Eltern eine Mietwohnung unterhielt und damit zu Hause war. Lagos selbst ist offensichtlich von Terroranschlägen nicht betroffen. Die Stadt liegt im Südwesten Nigerias und überwiegend von Christen bewohnt, so dass auch die Ausübung des christlichen Glaubens seitens des Klägers auf keinerlei Wiederstand stoßen wird. 15 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 16 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit gilt das oben zur Gefährdungslage für den Antragsteller in Lagos Gesagte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.