OffeneUrteileSuche
Urteil

7a K 2425/15.A

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Homosexuelle stellen eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des AsylG, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Vorschriften vorhanden sind, die Homosexualität betreffen. • Die tatsächliche Verhängung von Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen in der Praxis begründet die (konkrete) Gefahr unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung und damit Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft. • Von Schutzsuchenden kann nicht verlangt werden, ihre Homosexualität zu verbergen oder nicht offen zu leben; interner Schutz in einem anderen Landesteil scheidet aus, wenn dort keine sichere, offene Lebensführung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität • Homosexuelle stellen eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des AsylG, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Vorschriften vorhanden sind, die Homosexualität betreffen. • Die tatsächliche Verhängung von Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen in der Praxis begründet die (konkrete) Gefahr unverhältnismäßiger oder diskriminierender Bestrafung und damit Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft. • Von Schutzsuchenden kann nicht verlangt werden, ihre Homosexualität zu verbergen oder nicht offen zu leben; interner Schutz in einem anderen Landesteil scheidet aus, wenn dort keine sichere, offene Lebensführung möglich ist. Der 1994 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2013 in Deutschland einen Asylantrag. Er trug vor, in Marokko wegen seiner Homosexualität Angriffe und Verfolgung erlebt zu haben; er schilderte Vergewaltigung in der Kindheit, spätere Beziehungen zu Männern sowie mehrere Übergriffe und Bedrohungen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.05.2015 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung und subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung an. Der Kläger klagte und beantragte verpflichtend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; hilfsweise subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung durch schriftliches Verfahren ersetzt und entschieden. • Rechtsgrundlage für die Flüchtlingseigenschaft sind §§ 3–3e AsylG in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention; Homosexuelle können eine "bestimmte soziale Gruppe" i.S.d. § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG darstellen. • Europarechtliche Rechtsprechung verlangt, dass nicht verlangt werden kann, sexuelle Orientierung zu verbergen; die praktische Verhängung von Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen begründet Verfolgungsgefahr. • In Marokko existiert Art. 489 StGB, der homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht; glaubhafte Quellen und Berichte (u.a. Amnesty International, Auswärtiges Amt, Schweizerische Flüchtlingshilfe) zeigen, dass diese Vorschriften praktisch angewandt und vereinzelt Freiheitsstrafen verhängt werden. • Der Kläger hat seine Homosexualität glaubhaft und detailreich dargelegt; etwaige Unstimmigkeiten im Lebensgang berühren nicht den kerngrund für den Schutzanspruch. • Interner Schutz (§ 3e AsylG) kommt nicht in Betracht, weil in keinem Landesteil Marokkos ein gefahrloses offenes Ausleben der Homosexualität möglich ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen. • Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) ist ausgeschlossen, weil der Kläger über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (§ 26a AsylG). • Da die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ist, sind Anträge auf subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten gegenstandslos; die Abschiebungsandrohung ist insoweit aufzuheben. Die Klage ist geb partially begründet: Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der Bescheid der Beklagten wird insoweit (Ziffern 1 sowie 3–5) aufgehoben. Die weitergehenden Anträge (Anerkennung als Asylberechtigter, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot) sind nicht gegeben bzw. gegenstandslos; die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet wegen Einreise über sicheren Drittstaat aus. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass in Marokko strafrechtliche Vorschriften Homosexualität betreffen und in der Praxis Freiheitsstrafen verhängt werden, der Kläger seine Homosexualität glaubhaft dargelegt hat und interner Schutz nicht erreichbar ist; daher liegt Verfolgungsgefahr im Sinne des AsylG vor, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigt.