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Urteil

7 K 4661/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1127.7K4661.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am °°°°° geborene Kläger war seit April 2012 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am Montag, den 11. Mai 2015 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf Amphetamin getestet. Der Kläger machte gegenüber den Polizeibeamten vor Ort keine Angaben. Bei der entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Labor L. ein Amphetamin-Wert von 79 µg/l ermittelt. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte der Kläger mit, dass er eine willentliche oder wissentliche Einnahme von Amphetamin bestreite. Er gehe davon aus, dass ihm das Amphetamin untergemischt worden sei. Er konsumiere keine harten Drogen. Selbstverständlich sei er bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,‑‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Amphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Nach dem Laborbefund sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Führen des Fahrzeugs noch unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden habe. In dem polizeilichen Protokoll der Verkehrskontrolle seien zudem körperliche Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten des Klägers vermerkt worden. Die Behauptung eines unbewussten Konsums sei daher nicht glaubhaft. Jedenfalls hätte der Kläger seien Rauschzustand bemerken müssen und die Fahrt nicht antreten dürfen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2015 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2202/15). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Er habe weder wissentlich noch willentlich am 11. Mai 2015 Amphetamin konsumiert. Zur Glaubhaftmachung habe er angeboten, entsprechende Screenings durchführen zu lassen. Die Annahme der Beklagten, dass ein ungewollter Konsum ausgeschlossen sei, weil – nicht näher bezeichnete – Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, sei weder zwingend noch nachvollziehbar. Nervosität und Unruhe könnten nicht zwangsläufig mit Drogen in Verbindung gebracht werden. Er habe sich an dem Tag der Verkehrskontrolle auch nicht fahruntüchtig gefühlt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Die Beteiligten haben sich am 20. November 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. November 2015 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 2202/15 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ob der Kläger darüber hinaus auch wegen des Mischkonsums von Cannabis mit Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet ist, bedarf keiner Entscheidung. Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen das Gericht im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung schließt bereits die einmalige Einnahme sogenannter „harter“ Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, regelmäßig die Kraftfahreignung aus. Dabei ist nicht maßgeblich, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris; Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. ° der Anlage ° („Einnahme“). Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. Allein die Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -, juris. Der Kläger hat nach dieser Maßgabe einen unbewussten Konsum nicht ausreichend dargelegt. Dieser hat hierzu in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass er am Samstagabend (9. Mai 2015) zunächst mit einem Freund in seiner Wohnung gefeiert habe. Dort habe er nur Bier konsumiert. Am frühen Sonntagmorgen (10. Mai 2015) hätten sie sich entschlossen, eine „After-Party“ in einem Club in E. zu besuchen. Dort habe er mit seinem Freund und anderen, ihm unbekannten Personen bis etwa 11:00 oder 12:00 Uhr gefeiert. Er gehe davon aus, dass ihm jemand bei dieser Gelegenheit etwas untergemischt oder er ein falsches Getränk gegriffen habe. Der Kläger hat insoweit zunächst eine Situation geschildert – Feier in der Wohnung von Samstagabend bis in den frühen Sonntagmorgen, danach „After-Party“ bis zum späten Vormittag –, die häufig mit dem Konsum von stimulierenden Betäubungsmitteln, unter anderem auch Amphetamin, einhergeht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach dem Laborbefund Cannabis konsumierte. Der Cannabis-Konsum schließt dabei als solcher wegen des festgestellten THC-Werts (THC-Wert unter 1,0 µg/l) vorliegend die Fahreignung nicht aus und ist insoweit nicht fahreignungsrelevant. Der Konsum von Cannabis geht jedoch häufig mit dem Konsum von Amphetamin einher („Herunterrauchen“ nach stimulierendem Amphetamin-Konsum, vgl. etwa www.sag-nein-zu-drogen.de/drogen-info/amphetamin). Angesichts dieser Gesamtumstände hätte der Kläger umso mehr plausibel darlegen müssen, warum und wie es in seinem Fall zu einem unbewussten Konsum gekommen sein könnte. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht konkretisiert, wer ihm bei welcher Gelegenheit und aus welchem Grund bewusst Amphetamin untergemischt haben könnte. Soweit der Kläger die Vermutung geäußert hat, dass er versehentlich ein falsches Getränk gegriffen habe, würde dies nahelegen, dass in der Gruppe, mit der der Kläger in dem Club feierte, Amphetamin konsumiert wurde. In diesem Fall hätte es auch nahe gelegen, dass der Kläger konkreter angeben kann, dass und wer in der Gruppe Amphetamin konsumierte und wie es zu dem versehentlichen Konsum gekommen sein könnte. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich demgegenüber im Wesentlichen auf die allgemeine Vermutung, dass es bei der Feier in dem Club zu einem versehentlichen Konsum gekommen sein müsse. Dies genügt nach den oben genannten Anforderungen nicht. Der Vortrag des Klägers ist zudem auch im Übrigen nicht glaubhaft. So lag der behauptete unbewusste Konsum bei der Verkehrskontrolle am 11. Mai 2015 um 12:40 Uhr mehr als 24 Stunden zurück. Da auch noch 24 Stunden nach dem angegebenen Konsum Amphetamin im Blut des Klägers nachgewiesen werden konnte, dürfte von einer nicht unerheblichen Konsummenge auszugehen sein. Dass der Kläger als Erstkonsument gleichwohl bis auf Einschlafschwierigkeiten keine Wirkung verspürt haben will, ist unter diesen Bedingungen nicht wahrscheinlich. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der Kläger sich bei der Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten zu dem Vorfall nicht geäußert hat. Für den hier behaupteten Fall eines unbewussten und auch nachträglich nicht bemerkten Konsums von Amphetamin hätte es jedenfalls nahegelegen, dass der Kläger den nach seinem Vorbringen völlig überraschenden positiven Befund deutlich bestritten oder zunächst eine fehlerhafte Messung geltend gemacht hätte. Darüber hinaus ist ‑ lediglich ergänzend ‑ auch darauf hinzuweisen, dass sich die Darstellung des Klägers, er habe keine Wirkung des konsumierten Amphetamins verspürt, nicht mit den Feststellungen der Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle deckt. Diese haben in dem polizeilichen Protokoll festgehalten, dass der Kläger aufgeregt und nervös gewirkt habe, die Pupillen sehr klein gewesen und nicht auf Lichteinfall reagiert hätten, die Augenlider stark geflattert und die Hände gezittert hätten. Wenngleich die Feststellungen der Polizeibeamten insoweit Zweifeln unterliegen, als die beschriebene Pupillenverengung nicht typisch für den Konsum von Amphetamin ist (der Konsum von Amphetamin führt in der Wirkungsphase zur Pupillenerweiterung), erscheint es nicht glaubhaft, dass die darüber hinaus beobachteten äußeren Anzeichen (Lidflattern, Pupillenstarre, Zittern der Hände) allein auf die allgemeine Nervosität bei einer Verkehrskontrolle zurückzuführen sein sollten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich – nach seinen Angaben – bei der Verkehrskontrolle keines Konsums von Amphetamin bewusst gewesen sein will. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.