OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 4108/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1201.9K4108.15.00
5mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Bundeswasserstraße mit ausgebauten Rad- und Fußgängerwegen und den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße.

Die Übernahme einer Abstandflächenbaulast durch einen Nachbarn für eine Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass diese Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bundeswasserstraße mit ausgebauten Rad- und Fußgängerwegen und den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße. Die Übernahme einer Abstandflächenbaulast durch einen Nachbarn für eine Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass diese Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G. Straße 263a in I. °° T. (Gemarkung G1. , Flur °, Flurstück a), das östlich an das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück (Flurstück b) grenzt. Das klägerische Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen grenzen mit ihren nördlichen Grundstücksgrenzen an den X. -E. -Kanal. Östlich vom Grundstück der Kläger ist neben Wohnhäusern Landwirtschaft angesiedelt. Südlich der Grundstücke grenzen unmittelbar wohnungswirtschaftlich genutzte Grundstücke an, die ihrerseits durch die Landesstraße L °°° (G. Straße) von weiter südlich errichteter Wohnbebauung getrennt sind. Westlich schließen sich an das Grundstück des Beigeladenen zunächst unbebaute Grundstücksflächen im Umfang von 1.850 qm (Flurstücke c, d und e) und sodann Wohnbebauung an. Sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung reichen die auf den Grundstücken errichteten Hauptgebäude bis an deren Grundstücksgrenze zum X. –E. –Kanal heran. Das Grundstück des Beigeladenen ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Wohnhaus verfügt über einen Anbau, der mit einer Tiefe von 6 Metern an das Grundstück der Kläger angrenzt. Gegen die dem Beigeladenen für das Wohnhaus nebst Anbau seitens der Beklagten erteilte Baugenehmigung erhoben die Kläger die Klage 9 K 5964/13. Südwestlich des Einfamilienhauses errichtete der Beigeladene auf seinem Grundstück zwei Fertiggaragen, die sowohl südlich als auch östlich an Nachbargrundstücke grenzen. Die Grenznachbarn ließen mit Verpflichtungserklärungen vom 4. Juni 2014 bzw. 21. April 2015 jeweils auf ihre Grundstücke Abstandflächenbaulasten für die Grenzgaragen eintragen. Mit Baugenehmigung vom 18. August 2015 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen den Bau einer „Remise für Gartengeräte“, genutzt als „Abstellraum für Gartengeräte“, an der nördlichen Grundstücksgrenze. Jenseits dieser Grenze verläuft der X. –E. –Kanal. Genehmigt wurde ein 7 Meter breites und 5,80 Meter tiefes Gebäude, das über einen südwestlichen Raum von 15,48 qm zum „Abstellen“, einen östlichen, 11,72 qm großen Raum für „Gartengeräte“ und einen nordwestlich gelegenen, nach Osten und Süden umschlossenen, nach Westen offenen und nach Norden teilweise geschlossenen Raum verfügt. Mit Ausnahme der südlichen Wand verfügt dieses Gebäude über keinerlei Fenster– und Türöffnungen. Es ist mit einem Satteldach ausgestattet, das die westliche Gebäudewand um 1,30 Meter, die südliche Gebäudewand um 0,30 Meter und die östliche Gebäudewand in seinem südlichen Teil in einer Tiefe von 2,91 Meter um 1,50 Meter überragt. Dieser östliche Dachüberstand ist als Holzlager genehmigt. Von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Kläger und des Beigeladenen wahrt das Gebäude einen Abstand von mindestens 3,18 Meter. Die Länge der Grenzbebauung an der nördlichen – dem X. -E. -Kanal zugewandten – Grundstücksgrenze beträgt insgesamt 8,30 Meter. Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 21. August 2015 zugestellt. Die Kläger haben am 21. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Das genehmigte Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Die aus der Nutzung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen hätten sie nicht hinzunehmen, zumal mit einer Nutzung der sog. Remise mit den vorgelagerten südlichen Freiflächen als „Zweithaus“ oder jedenfalls als zweite Terrasse in den Abendstunden der warmen Jahreszeit etwa zwischen Ostern und Ende Oktober zu rechnen sei. Allein aufgrund der Größe, Höhe und Breite sowie der konkreten Ausgestaltung des genehmigten Bauvorhabens sei offensichtlich, dass der Beigeladene das als „Remise für Gartengeräte“ deklarierte Bauvorhaben in Zukunft als großvolumiges Gartenhaus für den ständigen Aufenthalt von Personen, gewissermaßen als „Zweithaus“ nutzen werde. Bei einer derartigen Ausgangssituation sei nach der Rechtsprechung des OVG Münster bereits von einem fehlenden Bescheidungsinteresse eines solchen auf Verschleierung angelegten Bauantrages und im Falle einer gleichwohl erfolgten Bescheidung jedenfalls von der Rechtswidrigkeit des beantragten Bauvorhabens auszugehen. Im Falle der von ihnen befürchteten Nutzung des Gebäudes und der umliegenden Freiflächen seien sie in der Nutzung ihres nach Norden zum Kanal ausgerichteten Gartens außerordentlich stark beeinträchtigt. Das beantragte Bauvorhaben erweise sich selbst dann, wenn man (nur) von einer „Remise für Gartengeräte“ ausgehen sollte, als bei Weitem zu überdimensioniert, wodurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vorsitzende der Kammer hat im Parallelverfahren 9 K 5964/13 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 19. August 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 18. August 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Den Klägern steht ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren der Nachbarn gegen eine Baugenehmigung hingegen nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 35. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn 3. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, entgegen der Ansicht der Kläger nach § 34 des Baugesetzbuches – BauGB –. Das Grundstück liegt – ausweislich des von der Kammer herangezogenen Karten- und Luftbildmaterials sowie dem Eindruck, den der Vorsitzende im Ortstermin im Parallelverfahren gewonnen und der Kammer vermittelt hat – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung voraus. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die vorhandenen Bauten müssen einen Bebauungszusammenhang vermitteln, an dem das Baugrundstück teilnimmt. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77/99 –, juris Rn 6; Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn 3 ff. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 –. So kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild oder auch Straßen, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris Rn 4. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil wird vorliegend im Norden nicht durch die nördlichen Wände der auf den Flurstücken f, g (vormals südliche Teilfläche des Flurstücks h), i, j, a und k errichteten Gebäude begrenzt. Vielmehr sind die Flurstücke c, d (vormals nördlicher Teil des Flurstücks h), e und das streitbefangene Grundstück des Beigeladenen (Flurstück b) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit einzubeziehen. Der Abstand dieser Bebauung zum X. –E. –Kanal ist mit bis zu 50 Metern relativ gering. Der Kanal, einschließlich Gewässerbett mit ausgebauten Rad– und Fußgängerwegen sowie mit den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße. Der X. -E. -Kanal stellt im Bereich des Vorhabengrundstücks eine massive alles überlagernde künstliche Grenzlinie zwischen dem nördlich von ihm beginnenden Außen– und dem südlich von ihm gelegenen Innenbereich dar und vermittelt dem Gebiet rund um das Bauvorhaben den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Dass der Flächennutzungsplan diese Fläche als Außenbereich ausweist, steht ihrer planungsrechtlichen Einordnung als Innenbereich nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan trifft als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) allenfalls eine allgemeine Aussage über die planerischen Vorstellungen der Gemeinde‚ ohne die Zulässigkeit einer Bebauung im Einzelnen zu regeln. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 1 ZB 12.468 –, juris. Da nördlich und südlich der G. Straße (L °°°) Wohnbebauung vorzufinden ist, bedarf es keiner Entscheidung, wo der vorliegend maßgebliche Innenbereich seine südliche Begrenzung findet. Das Grundstück des Beigeladenen steht in räumlich nahem Bezug zur umliegenden Wohnbebauung und wird durch die benachbarte Wohnbebauung geprägt. Der Eindruck der Geschlossenheit wird dadurch vermittelt. Die Wohnbebauung nördlich der G. Straße weist für sich allein und erst Recht im Zusammenhang mit der südlich der G. Straße befindlichen Bebauung ein hinreichendes Gewicht auf, um als Innenbereich zu gelten. Sie stellt keinesfalls eine aus einzelnen Wohnhäusern bestehende Splittersiedlung dar. Den Klägern steht kein subjektives Abwehrrecht in Form eines Gebietsgewährleistungsanspruchs zu. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart des Baugebietes, in dem sie wohnen, nicht verträglich sind. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Gebiet einem faktischen Wohngebiet (§§ 3, 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) oder einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) entspricht. Denn unabhängig von der räumlichen Abgrenzung im Einzelnen liegt das Vorhabengrundstück inmitten eines Gebiets, das weit überwiegend von Wohnbebauung und damit der Nutzungsart geprägt ist, die dem Beigeladenen seitens des Beklagten auf seinem Grundstück als Hauptnutzungsart genehmigt wurde. Über den Gebietserhaltungsanspruch könnte eine durchsetzbare Abwehrposition der Kläger gegen das streitbefangene Gebäude nur bestehen, wenn die damit auf dem Grundstück des Beigeladenen verwirklichte Nutzung eine andere – gebietsfremde – Art der baulichen Nutzung wäre, als sie auf dem Grundstück der Kläger und auf weiteren benachbarten Grundstücken besteht. Dem Beigeladenen ist eine Baugenehmigung für ein Nebengebäude zum Wohnhaus erteilt worden. Das Gebäude hat keine Ausmaße, die es als selbständiges Lagerhaus erscheinen lassen. Das Dach bedeckt zwar eine Fläche von (8,30 m x 6,10 m + 1,50 m x 3,01 m =) 55,145 qm. Dieses Nebengebäude darf aber nur auf einer Fläche von 15,48 qm zum „Abstellen“, auf einer Fläche von 11,72 qm für „Gartengeräte“ und auf einer Fläche von 4,515 qm als Holzlager auf den so gekennzeichneten Flächen genutzt werden. Eine solche der Wohnnutzung untergeordnete Nutzung in Nebengebäuden ist bauplanungsrechtlich zulässig. Für die übrigen überdachten Flächen ist eine Nutzung nicht vorgesehen. Die Kläger sind als Nachbarn nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen baurechtlichen Rücksichtnahmegebots in ihren Rechten verletzt. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1979 – V 3185/78 –, juris Rn 24 ff = BRS 35 Nr 57, 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 32 f = BauR 1981, 155 und 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn 14 = BauR 1993, 445. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris, Rn 22, vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris, Rn 38; und vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn 19 = DVBl 1993, 652-653; BauR 1993, 445-452; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris, Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris, Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn 141 mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos dar. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bauvorhaben verletze wegen seiner Dimensionierung das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist weder im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung noch wegen der Grundstücksfläche, die konkret überbaut werden soll, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar. Ob sich das Vorhaben im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB objektiv-rechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im Nachbarprozess nicht zu entscheiden. Die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens stellt keinen in die Abwägung der gegenläufigen Nachbarinteressen einzustellenden Belang dar. Eine Beachtung des objektiven Baurechts können die Kläger nicht verlangen. Die Kläger sind insoweit darauf beschränkt, eine Verletzung auch ihrem Schutz als Nachbarn dienender Rechtsnormen geltend zu machen. Den Merkmalen des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche, und damit den Baulinien, kommen als solchen im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris Rn. 8; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 B 143/15 –, juris Rn 7. Im Übrigen indiziert eine Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung nicht bereits die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. In Bezug auf die Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben „abriegelnde“, „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung hat. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –. Eine solche Wirkung geht von dem eingeschossigen, am First 2,80 Meter hohen Gebäude offensichtlich nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein großes, ca. 50 Meter tiefes Grundstück handelt und das genehmigte Vorhaben in einiger Entfernung vom Wohngebäude der Kläger errichtet ist. Die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück stellt sich nicht als rücksichtslos dar. Es ist nachvollziehbar, dass sich die genehmigte Bebauung den Klägern gegenüber als Einbruch in den bis dahin unbelasteten Garten- und Ruhebereich darstellt und sich dadurch ihre Grundstückssituation verschlechtert. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen und seiner Nachbarn kann nach Billigkeitsgesichtspunkten von dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks nicht verlangt werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2004, - 1 W18/04 –. Das Bauplanungsrecht gewährleistet zudem keinen Schutz in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen eines Gebietes erhalten bleibt. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 2007 – 5 K 20/06 –, juris Rn 42. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch im Hinblick auf eine überbaubare Grundstücksfläche und damit eine faktisch vorhandene Baulinie ist nur dann gegeben, wenn der betroffene Bereich für eine Bebauung an sich nicht zur Verfügung steht und die Veränderung der Grundstückssituation zu Verhältnissen führen würde, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbar wären. Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2014 – 8 K 13.1776 –, juris Rn 46. Die Bebauung im rückwärtigen Bereich ist bereits nicht vorbildlos. So liegen die westlich, beidseits an der von der G. Straße nach Norden abbiegenden und dann nahezu parallel zu ihr verlaufenden Straße I1. V. errichteten Wohngebäude mit geringem Abstand zum Kanal. In östlicher Richtung eröffnet gerade das Haus der Kläger die Bebauung in zweiter Reihe. Weiter östlich sind (u.a. landwirtschaftliche) Betriebe angesiedelt, deren Betriebsgebäude einen geringen Abstand zum Kanal aufweisen; teilweise reichen sie sogar – wie das Nebengebäude des Beigeladenen – bis an den X. -E. -Kanal heran. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Gebäudestellung des genehmigten Vorhabens für die Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gebäude Abstellräume enthält und nicht dem Aufenthalt von Menschen, womit Emmissionen einhergehen könnten, dient. Entgegen der Ansicht der Kläger kann nicht auf die von ihnen befürchtete Nutzung des Gebäudes zu Aufenthaltszwecken abgestellt werden. Verfahrensgegenstand ist das genehmigte Vorhaben. Etwaigen Nutzungsänderungen wäre mit bauaufsichtlichen Mitteln zu begegnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag – wie von den Klägern vorgetragen – auf Verschleierung angelegt war, sind auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts nicht erkennbar. Vielmehr ist ein Bedarf an (weiteren) Abstellmöglichkeiten vor dem Hintergrund, dass das Wohnhaus des Beigeladenen über keinen Keller verfügt, in gewissem Umfang nachvollziehbar. Dabei scheidet weder grundsätzlich noch regelmäßig eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bereits wegen der Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - BauO NRW –aus. Die Einhaltung der Abstandflächen ist auch nicht alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots, kann jedoch als eines von mehreren Kriterien aussagekräftig für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme sein. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, zit. nach juris, Rn. 23. Dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die - auch von den Abstandflächenvorschriften geschützten - nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Belüftung und Besonnung verletzt ist, ist vor diesem Hintergrund aber nicht ansatzweise erkennbar. Das Grundstück der Kläger hat eine Tiefe von ca. 50 m. Dass durch die in Streit stehende „Remise für Gartengeräte“ trotz der Entfernung zum Wohngebäude der Kläger und Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Licht- oder Luftzufuhr besteht oder Einblickmöglichkeiten über das zumutbare Maß hinaus gegeben sind, ist nicht erkennbar. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, welche Räume von welchen Einsichtsmöglichkeiten konkret betroffen sein sollen. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt keine nachbarschützenden Normen des Bauordnungsrechts. Ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Hiernach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von Bebauung durch oberirdische Gebäude freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Bauausführung, sondern das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Etwaige Verstöße sind mit den Mitteln des Bauordnungsrechts durchzusetzen. Die Remise für Gartengeräte hält den erforderlichen Abstand i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 5 BauO NRW von mindestens 3 Metern zum klägerischen Grundstück ein. Hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an die nördliche Grundstücksgrenze ist die Remise nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert. Das grenzständige Gebäude überschreitet nicht die zulässige mittlere Höhe der an der Grundstücksgrenze befindlichen Wand nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW von 3 Metern über der Geländeoberfläche. Die südliche Gebäudewand mit seinen Öffnungen ist der gemeinsamen Nachbargrenze nicht i. S. d. § 6 Abs. 11 Satz 1 1. Spiegelstrich zugekehrt. Ein Zukehren ist bei einem Winkel von 90 Grad und mehr, gemessen im Schnittpunkt der verlängerten Gebäudewand mit der Grenze, nicht gegeben. Vorliegend ist dieser Winkel größer als 90 Grad. Die nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW vorgegebene Gesamtlänge der nach Satz 1 an einer Nachbargrenze zulässigen Grenzbebauung von 9 Metern an der Grenze wird mit 8,30 Metern eingehalten. Zusammen mit dem weiteren Grenzanbau am klägerischen Grundstück von 6 Metern wird die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW an allen Nachbargrenzen zulässige maximale Länge der Grenzbebauung von 15 Metern eingehalten. Die Länge der grenzständig errichteten beiden Fertiggaragen ist nicht hinzuzurechnen. Die Übernahme der Abstandflächenbaulasten seitens der Nachbarn für die Garagen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass die durch die Garagen bewirkte Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist. Dies folgt aus der Systematik und aus Sinn und Zweck der Abstandflächenregelung, weil ein von einer Baulast erfasstes Gebäude nicht mehr als Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Betracht kommt. Als Grenzbebauung in diesem Zusammenhang kommt nur eine Bebauung in Betracht, die deshalb der speziellen gesetzlichen Ausnahme bedarf, weil sie ansonsten der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unterfallen würde und somit unmittelbar an der Nachbargrenze nicht errichtet werden dürfte. Dann muss auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 11 BauO NRW zurückgegriffen werden, um die vom Gesetzgeber privilegierte Nutzung, hier das Unterstellen von Fahrzeugen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraums, in der Abstandfläche zu ermöglichen. Ergibt sich jedoch bereits aus anderen vorgreiflichen Regelungen die Zulässigkeit der Durchführung des betreffenden Bauvorhabens ohne Einhaltung eines Grenzabstandes, ist schon aus systematischen Gründen ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand nicht mehr erforderlich und dieser folglich auch nicht mehr anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 1997 – 7 B 1980/97 –, juris Rn 3. Mangels eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW können die Nachbarinteressen der Kläger nicht betroffen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich dieser mangels eigenen Antrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).