Urteil
14 K 3864/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1214.14K3864.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits, für den Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits, für den Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit Tatbestand: Mit Schreiben vom 18. Januar 2013, eingegangen beim Beklagten am 31. Januar 2013, beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 oder nach Abs. 6 Rundfunkbeitragstaatsvertrag -RBStV-, weil er zum Personenkreis gehöre, der Arbeitslosengeld II Leistungen erhalte. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung des Jobcenters des Kreises S. vom 15. März 2012 über den Empfang von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch II –SGB II- in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 und ein Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit in S. vom 29. Oktober 2012 über den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 Sozialgesetzbuch III für den Zeitraum vom 15. September 2012 bis 29. Juli 2013 in Höhe von 23,92 Euro täglich. Mit Bescheid vom 12. März 2013 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, da er das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV nicht nachgewiesen habe. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2013 Widerspruch erhoben, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass ein Härtefall vorliegen würde. So habe er durch Zusendung des Bescheides über den Bezug von Arbeitslosengeld nachgewiesen, Empfänger entsprechender Leistungen zu sein. Unter Berücksichtigung des täglichen Leistungsbetrages von 23,92 Euro bekomme er Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 717,60 Euro. Bis zum 30. Juni 2012 habe er SGB II Leistungen in Höhe von monatlich 712,84 Euro erhalten. Insoweit übersteige sein Einkommen seit dem 1. Juli 2013 den sozialhilferechtlichen Regelsatz mit einem Betrag von lediglich 4,76 Euro und es läge ein Härtefall in seiner Person vor. Mit Schreiben vom 10. April 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass ihm eine der Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch XII wegen einer Einkommensüberschreitung versagt worden seien. Aus dem Bescheid müsse hervorgehen, um welchen Betrag sein Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreiten würde. Alternativ könnte eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Sozialbehörde übersandt werden. Nachdem die angeforderten Unterlagen nicht beim Beklagten eingegangen waren, wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungs-voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV nicht nach § 4 Abs. 7 RBStV nachgewiesen habe. Insbesondere sei ein Härtefall im Sinne des § 4 Absatz 6 S. 1 RBStV zu verneinen. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen pauschalen Auffangtatbestand, für den das Vorliegen eines atypisch gelagerten Sachverhaltes erforderlich sei, den der Gesetzgeber, hätte er ihn erkannt, nicht so zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB III stelle keinen atypischen Sachverhalt dar, da im Hinblick auf die Vielzahl der Arbeitslose wird Empfänger nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber diese Personengruppe versehentlich unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger habe auch trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht durch Vorlage eines Ablehnungsbescheides nachgewiesen, dass er nur deswegen keine Sozialleistungen erhalten habe, weil sein Einkommen die dortigen Regelsätze überschritten habe und dieser übersteigende Betrag geringer gewesen sei, als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Insoweit bestehe auch kein Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV. Mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 wurde dem Kläger auf einen weiteren Antrag auf Grund eines erneuten Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 1. Juli 2013 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewährt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013, zugestellt am 17. Juli 2013, hat der Kläger am 16. August 2013 die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung er ausführt, dass ein Härtefall unter Berücksichtigung der Einkünfte nach dem SGB III vorliege. Der formale Hinweis der Beklagten, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien, sei falsch. Er habe durch Vorlage der Bescheide, insbesondere durch Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides nachgewiesen, über welche finanziellen Mittel er verfüge. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- vom 3. Mai 2015 -16 E 573/14- zu den Voraussetzungen einer Befreiung i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV, führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass die Rechtsprechung in unauflösbaren Widerspruch zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. November 2011 -1 BVR 665/10- stünde. Das OVG NRW sowie weitere Verwaltungsgerichte würden übersehen, dass im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall Einkünfte aus Altersrente bestanden hätten und eine Bedürftigkeitsprüfung nicht Vor-aussetzung für die Gewährung gewesen sei. Von dem Kläger könne nicht verlangt werden, im Sinne eines Missbrauchs einen Leistungsantrag bei einer Sozialbehörde zu stellen nur mit der Erwartung, die Behörde werde inzident feststellen, dass der Regelbedarf mit einen Betrag überschritten werde, der nicht zur Abdeckung des Rundfunkbeitrags ausreiche. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei mit dem Fall des Klägers identisch. Er sei auch insoweit vergleichbar, als dass die Einkünfte des Klägers durch eine Behörde nachgewiesen worden seien. Vorsorglich lasse der Kläger erklären, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum außer dem Bezug von Arbeitslosengeld I keine weiteren Einkünfte erzielt habe. Auf die übrigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 – 30. Juni 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und dem Kläger kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV, da der Kläger unstreitig keine der dort genannten Leistungen empfangen habe. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III zähle nicht zu den aufgeführten Leistungen. Auch eine analoge Anwendung komme mangels planwidriger Regelungslücke und wegen fehlender Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. Wie im Katalog der Befreiungsgründe der früheren Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -RGebStV- sei auch die aktuelle Regelung als abschließende Regelung konzipiert. Die Interessenslage sei auch nicht vergleichbar, weil es sich beim Arbeitslosengeld I nicht eine bedarfsorientierte Sozialleistung handele, der eine Bedürftigkeitsprüfung mit Feststellung durch eine andere Fachbehörde vorausgegangen sei. Das Arbeitslosengeld sei eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung mit Entgeltersatzcharakter, deren Höhe sich unter anderem nach dem früheren Arbeitsentgelt richte und gerade nicht nach der Bedürftigkeit des Empfängers. Der Kläger habe auch kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV, da er keine entsprechenden Bescheide im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt habe. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 7 RBStV sei es nicht Sache der Rundfunkanstalt, die Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen bei den entsprechenden Sozialbehörden zu beschaffen. Die alleinige Berufung des Klägers darauf, dass seine SGB III Leistungen lediglich 4,76 € über den sozialhilferechtlichen Regelsatz lägen, seien für den Nachweis einer Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 S. 1 unzureichend. Ein besonderer Härtefall könne dann angenommen werden, wenn in seiner Person ein typischer und ungewöhnlicher Fall vorliege. Ein geringes Einkommen alleine ohne besondere weitere Umstände würde keinen besonderen Härtefall begründen. Der Bezug von Arbeitslosengeld sei kein atypischer Fall. Ebenso wenig habe der Kläger ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV, da er auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nachgewiesen habe. Im Übrigen sei der Beschluss des OVG NRW vom 3. Mai 2015 nicht zu beanstanden. Die Entscheidung stehe auch nicht in Widerspruch zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. November 2011. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund seines Antrags vom 18. Januar 2013. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei Klageerhebung nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt wurde, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist und mit Schriftsatz vom 20. August 2015 eine bloße dahingehende Klarstellung erfolgt ist. Die so verstandene Klage, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 – 30. Juni 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist unbegründet. Der Kläger hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung und er wird durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑VwGO-. Der Anfangszeitpunkt einer Befreiung ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV, da ein Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV schon wegen der Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist nicht vorliegt. Nach Satz 2 der Regelung beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 18. Januar 2013 gestellt; am 31. Januar 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt unabhängig davon, ob auf den Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung -hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013-, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 -16 E 294/07-, juris, und vom 13. März 2013 -16 A 326/12-, juris, oder im Hinblick auf eine Synchronisierung auf die Gültigkeitsdauer des Änderungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit in S. über den Bezug des Arbeitslosengeldes I (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV) abzustellen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2014 -16 E 198/14- und vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14-, juris, daraus, dass dem Kläger ab 1. Juli 2013 bereits eine Beitragsbefreiung gewährt worden ist. Der Kläger hat auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Unterlagen und seines sonstigen Vorbringens für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV kommt mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung werden von der Rundfunkbeitragspflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h., Hilfen nach den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 4 Abs. 7 RBStV). Die Befreiungstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV sind mit Ausnahme der auf Grund körperlicher Behinderungen zu erteilenden Befreiungen bzw. Ermäßigungen, die vorliegend nicht in Rede stehen, nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht statt. Vielmehr ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV wie auch schon nach der Vorgängerregelung in § 6 RGebStV, weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“. vgl. LT- Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 -16 A 2375/11-, FEVS 65, 184 = juris, m. w. N, zum abschließenden Charakter der Neuregelung des § 4 Abs. 1 RBStV vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14-, juris. Einen Sozialleistungsbescheid im Sinne dieser Bestimmung hat der Kläger nicht vor-gelegt. Der von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesene Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III gehört zweifelsohne nicht zu den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBStV. Auch eine analoge Anwendung - etwa- des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. eine entsprechende Anwendung auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 -6 C 34.10-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2012 -16 E 1051/11-, vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14-und Urteil vom 25. April 2013 –16 A 2375/11-, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 -OVG 11 B 16.08- juris, Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 -1 D 48/09- juris, Es ist in diesem Zusammenhang u.a. auch nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 4 Abs. 1 RBStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber bereits mit der früheren, von April 2005 bis Dezember 2012 geltenden Regelung eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nach gesicherter, insoweit unveränderter Rechtsprechung nicht zu folgen. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006- 14 K 819/06 - (zu einer gesetzlichen Altersrente zzgl. Wohngeld), nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durch Tenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 -16 E 831/06-, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006-16 E 975/06- (zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 22. September 2009 -14 K 2129/09- (zum schwerbehinderten Empfänger einer niedrigen Altersrente). Dies gilt insbesondere auch für den vom Kläger nachgewiesenen Bezug von Arbeitslosengeld I, das als sozialversicherungsrechtliche Leistung unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung und damit ohne sicheren Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage gewährt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 -16 A 315/08-, vom 25. April 2013 -16 E 1206/12- und vom 5. Mai 2015, a.a.O. Der Gesetzgeber hat trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren auch mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsrechts zur Frage der Berücksichtigung von SGB III Leistungen keinen Änderungsbedarf gesehen und an der bisherigen Regelung ausdrücklich festgehalten. Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Eine Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Hieraus wird ersichtlich, dass, abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt. Da der Kläger einen entsprechenden Versagungsbescheid oder auch nur eine sog. Negativbescheinigung nicht vorgelegt hat, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass keine Richtigkeitsgewähr für die Angaben des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie mit der Prüfung durch eine Sozialhilfebehörde erreicht würde, gegeben ist, sondern der Beklagte nach den Vorstellungen des Klägers systemwidrig auf eine eigene umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 ‑16 1051/11-, juris. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten geringfügigen Überschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie -anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden- auch nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Die sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung steht mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz, in Einklang und gebietet von Verfassungswegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 -BVerwG 6 B 1.08-, NVwZ-RR 2008, 704 und vom 12. Oktober 2011 -6 C 334/10, NWwZ-RR 2012, 29. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9. November 2011 -1 BvR 665/10- der Ansicht ist, dass von ihm kein Leistungsantrag bei einer Sozialbehörde mit inzidenter Bedürftigkeitsprüfung verlangt werden könne, verkennt der Kläger, dass aus der angeführten Entscheidung schon nach der früheren Rechtslage nicht der Schluss gezogen werden konnte, das dem Erfordernis einer den Beklagten positiv wie negativ bindenden Entscheidung einer sozialrechtlichen Fachbehörde eine Absage erteilt worden ist, vgl. OVG NRW vom 28. August 2012 -16 E 1051/11-, juris, unter Bezugnahme auf Beschlüsse des BVerfG vom 30. November 2011 -1 BvR 3269/08- und -1 BvR 656/10-, und dass die Fallkonstellation, wonach aufgrund der Bedarfsprüfung Sozialleistungen versagt worden sind, weil die Einkünfte über der Bedarfsgrenze liegen, die Überschreitung aber unter der Höhe des Rundfunkbeitrags liegt, nunmehr ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt ist. Dass die insoweit erforderliche Bedürftigkeitsprüfung durch die Sozialbehörde auch nicht durch eine vorsorgliche Erklärung des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens, wonach in dem streitgegenständlichen Zeitraum außer dem Bezug von Arbeitslosengeld I keine weiteren Einkünfte erzielt worden seien, ersetzt werden kann, liegt auf der Hand. Für das Vorliegen sonstiger atypischer Konstellationen im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nichts vorgetragen bzw. ersichtlich und es kann auch unter keinem anderen Gesichtspunkt insoweit ein Härtefall angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Gründe (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO) hierfür nicht vorliegen.