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Beschluss

12 L 6/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Hinausschiebung des Ruhestandseintritts ist nur dann zu gewähren, wenn die Hauptsache nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann und hohe Erfolgsaussicht der Hauptsache besteht. • Die Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit nach § 4 Abs. 3 LRiStaG und der Stichtag für die Wirksamkeit von Anträgen nach § 101 LRiStaG sind mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. • Ein Antrag, der vor dem gesetzlich bestimmten frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist nicht fristwahrend; eine vorzeitige Antragstellung rechtfertigt keine andere Beurteilung der materiellen Voraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ruhestandseintritt bei gestaffelter Altersgrenze abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Hinausschiebung des Ruhestandseintritts ist nur dann zu gewähren, wenn die Hauptsache nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann und hohe Erfolgsaussicht der Hauptsache besteht. • Die Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit nach § 4 Abs. 3 LRiStaG und der Stichtag für die Wirksamkeit von Anträgen nach § 101 LRiStaG sind mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. • Ein Antrag, der vor dem gesetzlich bestimmten frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist nicht fristwahrend; eine vorzeitige Antragstellung rechtfertigt keine andere Beurteilung der materiellen Voraussetzungen. Die Antragstellerin, Richterin Jahrgang 1950, sollte mit Ablauf des Monats Januar 2016 aufgrund gestaffelter Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Sie beantragte bereits am 29. Mai 2015 die Hinausschiebung des Ruhestandseintritts bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs; das LRiStaG trat am 1. Januar 2016 in Kraft und regelt u. a. Fristen und das frühestmögliche Datum für die Antragstellung. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz, um den Eintritt in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus bis zum 30. September 2017 zu verhindern. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen und ob die Hauptsache nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann. Die zentrale Frage war, ob die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 3 LRiStaG und die Regelung des § 101 LRiStaG verfassungsrechtlich zu beanstanden sind und ob der vor dem Stichtag gestellte Antrag wirksam ist. • Rechtliche Grundlagen: Es handelt sich um einen Antrag nach § 123 VwGO; für die Voraussetzungen gelten die Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO. • Eilbedürftigkeit: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum Ruhestandseintritt nicht mehr rechtzeitig zu erlangen ist, somit liegt ein Anordnungsgrund vor. • Anordnungsanspruch: Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Hinausschiebung des Ruhestandseintritts; die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist gering. • Fristenregelung des LRiStaG: Nach § 4 Abs. 3 LRiStaG ist ein Antrag spätestens sechs Monate vor Ruhestandseintritt zu stellen; § 101 LRiStaG bestimmt, dass Anträge erst ab Inkrafttreten der Vorschrift (1. Januar 2016) gestellt werden können. • Unzulässigkeit vorzeitiger Anträge: Ein unter dem 29. Mai 2015 gestellter Antrag ist nicht fristwahrend, weil die Vorschrift ab dem 1. Januar 2016 wirksam ist; selbst bei fingierter Wirksamkeit des früheren Antrags führt dies nicht zum Erfolg. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Sechsmonatsfrist und die Stichtagsregelung sind verfassungsgemäß; sie dienen der Personalplanung und Funktionsfähigkeit der Justiz und verletzen Art. 3 GG nicht. • Gewichtung von Personalinteressen: Hinweise auf möglichen Rekrutierungsengpass rechtfertigen keine Verfassungskritik an der gesetzgeberischen Regelung; solche verwaltungspraktischen Probleme begründen keinen vorrangigen individuellen Anspruch. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat festgestellt, dass zwar Eilbedürftigkeit gegeben ist, jedoch kein hinreichender Anordnungsanspruch besteht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung nicht erfüllt sind. Die Frist des § 4 Abs. 3 LRiStaG und die Regelung des § 101 LRiStaG sind verfassungsgemäß, insbesondere im Hinblick auf Personalplanungsbelange und den Stichtag des Inkrafttretens. Da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache gering ist und die vor dem 1. Januar 2016 gestellte Antragstellung nicht fristwahrend wirkt, besteht kein Recht auf Hinausschiebung des Ruhestandseintritts.