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Beschluss

6a L 2/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0111.6A.L2.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2/16.A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 18. Dezember 2015 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 8 Der Antragsteller hat keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 10 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 11 Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei in Georgien wegen seiner (vorübergehend bestehenden) Absicht, sich als Teil einer kleinen georgischen Kampftruppe in der Ukraine zu betätigen, befragt und bedrängt worden, ist bereits nicht erkennbar, dass ihm insoweit heute noch Probleme drohen. Denn der Antragsteller hat erklärt, er habe seine Absicht, sich in der Ukraine zu betätigen, inzwischen aufgegeben und dies auch dem Anführer der in Rede stehenden Kampfgruppe in der Ukraine mitteilen lassen. 12 Soweit der Antragsteller andeutet, er werde wegen seiner Mitgliedschaft in der früheren Regierungspartei „Vereinigte Nationale Bewegung“ verfolgt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Übergang der Parlamentsmehrheit (2012) und des Präsidentenamts (2013) in Georgien nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat. Zwar ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Diese Verhaftungen haben sich aber wohl im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder und hohe Beamte des früheren Regimes beschränkt. Dass unter der neuen Regierung einfache Anhänger oder Mitglieder der früheren Regierungspartei mit schwersten Konsequenzen für Leib und Leben verfolgt werden, ist hingegen bislang nicht bekannt geworden. 13 Näher zu alldem das Urteil der Kammer vom 10. Februar 2015 - 6a K 1029/14.A - mit Nachweisen zur Erkenntnislage. 14 Vor diesem Hintergrund bedurfte es hier in besonderer Weise eines konkreten, detaillierten und einigermaßen widerspruchsfreien Vortrags. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Antragstellers nicht. Seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt sind außerordentlich pauschal; entscheidende Fragen bleiben trotz entsprechender Nachfragen des Bundesamtsmitarbeiters offen. Dass der Antragsteller wegen seiner einfachen Mitgliedschaft in der „Nationalen Bewegung“ ernsthafter Verfolgung ausgesetzt ist, lässt sich auf der Grundlage seines Vortrags nicht annehmen, zumal der Antragsteller sich in den letzten Jahren weitgehend im Ausland aufgehalten hat, eine aktive politische Betätigung also – auch aus Sicht der georgischen Sicherheitsbehörden – nicht unterstellt werden kann. 15 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. 16 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 17 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann zwar auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers zu erwarten ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 19 Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist jedoch eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 20 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 21 Vorliegend hat der Antragsteller lediglich pauschal angegeben, dass er an Epilepsie leide. Wie sich die Krankheit bei ihm äußert und inwieweit ein Behandlungsbedarf besteht, hat er hingegen nicht ausgeführt. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Antragsteller sich nach seinen Erklärungen gegenüber dem Bundesamt noch im Jahre 2013 als Freiwilliger zu einem Kampfeinsatz in der Ukraine gemeldet hat. Wenn die – nach eigenen Angaben seit seiner Kindheit bestehende – Epilepsieerkrankung den Antragsteller nicht gehindert hat, sich einem körperlich fordernden Kampfeinsatz im Ausland anzuschließen, scheinen die Einschränkungen durch die Erkrankung begrenzt zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre ein deutlich substantiierterer Vortrag angezeigt gewesen. Zudem hat der Antragsteller – außer einem wenig aussagekräftigen radiologischen Befundbericht vom 8. Juni 2015 – keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, obwohl ihm dies durch das Bundesamt unter Fristsetzung nahegelegt worden ist. Auch aus diesem Grund vermag das Gericht die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht festzustellen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.