Urteil
7 K 5530/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0203.7K5530.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Der am 0. 00 1997 geborene Kläger war seit Juli 2015 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 4 Am Sonntag, dem 27. September 2015 um 4:10 Uhr wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei einem Drogenvortest positiv auf Amphetamin getestet. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamten vor Ort an, keine Drogen konsumiert zu haben, machte aber ansonsten keine weiteren Angaben. Bei der dem Kläger um 5:53 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ein MDMA-Wert von 240 ng/ml ermittelt. In dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist festgehalten, dass der Kläger nach dem äußerlichen Anschein deutlich unter dem Einfluss von Drogen stand. 5 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. November 2015 wurde gegen den Kläger wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Amphetamin ein Bußgeld verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. 6 Zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört, teilte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2015 mit, es sei zutreffend und solle nicht in Abrede gestellt werden, dass er zum fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Es habe sich jedoch um einen einmaligen Verstoß gehandelt. Es bestehe nicht die Gefahr, dass er zukünftig Betäubungsmittel zu sich nehmen werde. Die empfindliche Geldbuße sowie das Fahrverbot hätten bereits einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Sollte ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, so könne er das beabsichtigte duale Studium nicht absolvieren. Er biete die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,‑‑ Euro und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Amphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Nach dem Laborbefund sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger beim Führen des Fahrzeugs noch unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden habe. 8 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2015 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2548/15). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Er habe niemals wissentlich und willentlich Amphetamin konsumiert. Hintergrund der Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin sei folgender: Am Samstag, dem 26. September 2015 habe er sich gegen 21 Uhr zusammen mit einem Bekannten, dem Zeugen Q. , in die Gaststätte „H. °“ in D. -S. begeben. Man habe Bekannte getroffen und sich unterhalten. Gegen 23 Uhr sei er müde gewesen und habe nach Hause fahren wollen. Sein Bekannter habe noch keine Lust gehabt, die Gaststätte zu verlassen, zumal man sich angeregt mit Bekannten unterhalten habe. Als er nachhaltig darauf gedrungen habe, die Gaststätte zu verlassen, habe ihn ein ehemaliger Mitschüler angesprochen, den er von seiner Zeit als Schüler des F. -C. -H1. vom Sehen her kenne, und ihm eine Tablette angeboten mit dem Bemerken, es handele sich um eine völlig harmlose Tablette, die ähnlich wie einige Getränke lediglich eine hohe Koffeinkonzentration aufweise. Er habe diese Tablette dann zu sich genommen und sei nicht ansatzweise davon ausgegangen, dass es sich um eine verbotene Substanz handeln könnte, zumal der ehemalige Mitschüler keine finanziellen Forderungen gestellt habe. Gegen 2:30 Uhr habe eine Bekannte angerufen und ihn, den Kläger, gebeten, sie auf einer Feier abzuholen. Daraufhin habe er mit dem Zeugen Q. die Gaststätte verlassen. Sie hätten die Bekannte abgeholt und seien mit ihr nach E. gefahren, wo er im Rahmen der Verkehrskontrolle angehalten worden sei. 9 Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, den Namen desjenigen, der ihm die Tablette gegeben habe, nicht zu kennen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. November 2015 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und weist ergänzend darauf hin, dass die nunmehr vorgetragene Behauptung, das Amphetamin unbewusst konsumiert zu haben in Anbetracht der Stellungnahme im Anhörungsverfahren als Schutzbehauptung zu werten sei. Es erscheine zudem lebensfremd, von einem namentlich nicht benannten ehemaligen Mitschüler eine Tablette anzunehmen, deren Wirkungsweise nicht bekannt ist. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Ereignisse am 26./27. September 2015 in der Gaststätte „H. °“ in D. -S. und der anschließenden Autofahrt durch Vernehmung des Herrn O. Q. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Februar 2016 verwiesen. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Januar 2015 auf die Einzelrichterin übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 2548/15 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). 21 Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen das Gericht im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu weist das Gericht auf Folgendes hin: 22 Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung schließt bereits die einmalige Einnahme sogenannter „harter“ Drogen, zu denen auch Amphetamin und Amphetaminderivate wie Ecstasy zählen, regelmäßig die Kraftfahreignung aus. Dabei ist nicht maßgeblich, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. 23 OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris; Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris. 24 Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt allerdings grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. Allein die Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus. 25 OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 ‑ 16 B 2113/07 ‑, juris. 26 Der Kläger hat nach dieser Maßgabe einen unbewussten Konsum nicht ausreichend dargelegt. Sein Vortrag, ein ehemaliger Mitschüler habe ihm eine „Koffeintablette“ gegeben, die zu dem MDMA-Nachweis geführt haben müsse, ist nicht glaubhaft. 27 Er widerspricht bereits den Angaben, die der Kläger im Anhörungsverfahren gemacht hat. Dort hat er ausgeführt, es habe sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt. Er sei nachhaltig beeindruckt durch das Bußgeldverfahren und die ihm entstandenen beruflichen Schwierigkeiten. Es bestehe daher keine Gefahr, dass er zukünftig Betäubungsmittel zu sich nehmen. Von einem unbewussten Konsum ist in keiner Weise die Rede. Dabei hätte es nahe gelegen, diesen schon im Anhörungsverfahren geltend zu machen, in dem der Kläger auch bereits anwaltlich vertreten war. Die Erklärung des Klägers für diesen Widerspruch, er habe niemanden mit hineinziehen wollen, ist nicht nachvollziehbar. 28 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich wiederum in Widerspruch zur Klagebegründung gesetzt. Mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2015 hat er vortragen lassen, sein Bekannter habe noch keine Lust verspürt, die Gaststätte zu verlassen, zumal man sich angeregt mit Bekannten unterhalten habe. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge behauptet, sich ‑ jedenfalls bis zur Einnahme der Tablette ‑ mit niemanden unterhalten zu haben. Für die Zeit danach bis 2:30 Uhr räumt jedenfalls der Zeuge ein, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie mit keinen anderen Personen geredet hätten. Der Kläger bleibt auch für diese Zeit dabei, dass allenfalls der Zeuge mit anderen Gästen gesprochen habe. Dass der Zeuge und der Kläger sich nur miteinander unterhalten haben, widerspricht bei dem Besuch einer Gaststätte, die nach Aussagen des Klägers und des Zeugen gut besucht war und zum großen Teil von Schülern der Schulen vor Ort frequentiert wird, im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 2:30 Uhr jeglicher Lebenserfahrung und widerspricht den Darstellungen in der Klagebegründung. Vielmehr liegt es nahe, dass man sich ‑ wie in der Klageschrift dargelegt ‑ an dem Abend angeregt mit Bekannten unterhielt. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Kläger weitere Ermittlungen zum Verlauf des Abends bei weiteren Zeugen verhindern will. 29 Unglaubhaft ist weiterhin die Behauptung des Klägers, den Namen desjenigen, der ihm die Tablette gegeben habe, nicht zu kennen und auch nicht in Erfahrung bringen zu können. Die betreffende Person soll 2 bis 3 Jahre jünger als der Kläger sein und dasselbe Gymnasium besuchen, auf dem der Kläger bis zum Ende des Schuljahrs vor dem Vorfall Schülersprecher war. Sollte der Kläger den Namen des Betreffenden nicht wissen, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm ohne große Mühe, insbesondere unter Inanspruchnahme sozialer Medien und durch Nachfrage bei der Schule, möglich ist, den Namen in Erfahrung zu bringen. Dass der Zeuge, der weiterhin das Gymnasium besucht, den betreffenden Schüler noch nie gesehen haben will und behauptet, bislang auch nicht nach ihm Ausschau gehalten zu haben, ist angesichts des Umstandes, dass er die Probleme des Klägers kannte, nicht erklärbar. 30 Sollte dem Kläger der Name der Person tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, weil er diese nur sehr flüchtig kennt, wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ohne weitere Bedenken eine Tablette von dieser Person angenommen hat. Die damit verbundene Gefahr, dass derartige Tabletten Drogen enthalten, dürfte Jugendlichen und jungen Erwachsenen allgemein bekannt sein. Dies gilt erst recht für den Kläger, der Schülersprecher war und nach eigenem Bekunden an Disziplinarkonferenzen, die Drogenkonsum durch Schüler zum Inhalt hatten, teilgenommen hat. 31 Nicht plausibel ist zudem die Behauptung des Klägers, sich nach Einnahme der „Koffeintablette“ lediglich wacher gefühlt, sonst aber nichts Besonderes gespürt zu haben. Sollte es sich bei dieser Tablette tatsächlich um Amphetamin gehandelt haben, hätte der Kläger die Wirkung deutlich bemerken müssen. Denn noch etwa sieben Stunden nach Einnahme der Tablette wurde im Blut des Klägers ein MDMA-Wert von 240 ng/ml gemessen. Damit liegt die Konzentration nach der toxikologischen Beurteilung des Gutachters im mittleren Bereich der Konzentrationen, die erfahrungsgemäß bei Ecstasy-Konsumenten festgestellt werden. Nach dem Eindruck des Arztes, der die Blutentnahme durchgeführt hat, stand der Kläger dementsprechend auch deutlich unter Drogeneinfluss. Der Kläger selbst will allerdings weiterhin nichts Auffälliges gespürt haben. 32 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.