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Gerichtsbescheid

6 K 5590/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0205.6K5590.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.----straße °°°° (Gemarkung M. , Flur °°, Flurstücke °°° und °°°°) in M. . Dabei handelt es sich um ein Eckgrundstück in unmittelbarer Nähe zum E. -I. -L. , das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. °° „Bergarbeitersiedlung am L. “ aus dem Jahre 1985 sowie einer Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1987. 3 Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: 4 Ursprünglich handelte es sich bei dem Gebiet um eine Bergarbeitersiedlung. Im Februar 1981 beschloss der Rat der Beklagten „zur rechtswirksamen Sicherung der Freiflächen, zur Ordnung der Garagen- und Stellplatzprobleme und zur Festlegung der Anbau- und Ausbaumöglichkeiten unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes“ (so die Beschlussvorlage) die Aufstellung eines Bebauungsplans. In der öffentlichen Bekanntmachung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zum Entwurf vom November 1982 hieß es, die Ziele des Bebauungsplans seien, „a) Erweiterungsmöglichkeiten der bestehenden Wohnhäuser festzusetzen, die das charakteristische Erscheinungsbild dieser Siedlung bewahren und sichern, b) den Ausbau der vorhandenen Straßen als verkehrsberuhigte Bereiche zu ermöglichen, c) zur Klärung der Probleme des ruhenden Verkehrs Flächen für Stellplätze und Garagen festzusetzen“. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sprach sich eine „Siedler-Interessengemeinschaft“ vehement gegen die Zulassung von Garagen in den rückwärtigen Gartenbereichen aus, da sie die Wohnruhe in diesen Bereichen gefährdet sah. Der anschließend erstellte Entwurf verzichtete dementsprechend auf Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Gärten und sah stattdessen eine Reihe von Gemeinschaftsgaragen vor, so auch gegenüber dem Grundstück der Klägerin, am Fuße der Böschung der Brückenauffahrt. Im Laufe des weiteren Verfahrens ergab sich jedoch, dass die Kanalbrücke demnächst um mehrere Meter würde angehoben werden müsse. Die dann erforderliche breitere Abstützung der Brückenauffahrt würde die geplanten Garagen am Fuße der Böschung nicht mehr zulassen. Die Planungsverwaltung der Beklagten schloss daraus, dass es nunmehr bei Stellplätzen im Straßenraum der C.----straße und in den dortigen Vorgärten bleiben müsse, da andere Garagenstandorte in zumutbarer Entfernung für die Bewohner der C.----straße nicht angeboten werden könnten (Beschlussvorlage betreffend die Offenlegung vom 27. September 1984). 5 Am 14. März 1985 wurde der Bebauungsplan als Satzung vom Rat der Beklagten beschlossen und nach Genehmigung am 28. November 1985 ortsüblich bekannt gemacht. Er setzt mehrere Gemeinschaftsgaragen fest und ordnet sie bestimmten Wohngrundstücken zu – nicht jedoch denjenigen an der C.----straße . Darüber hinaus enthält er die folgende textliche Festsetzung: 6 „Gemäß § 12 (6) BauNVO i.V.m. § 9 (1) Nr. 4 BBauG sind im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Garagen unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich festgesetzt sind; darüber hinaus können Stellplätze im Bereich der Vorgärten – pro Wohneinheit/1 Stellplatz – der Straßen L.-----straße , T.-------straße , M1.---------straße °-°° und °°-°°, I1.---straße °-°, C.----straße °°°-°°°° zugelassen werden.“ 7 Unter dem 16. Oktober 2014 beantragte die Klägerin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Garage im rückwärtigen Garten ihres Grundstücks. Die Garage sollte auf dem Flurstück °°°° errichtet und über die südliche, seitliche Grundstücksgrenze angefahren werden. Zur Begründung führte die Klägerin aus, für ihr Grundstück sei in dem Bebauungsplan leider kein Garagenstellplatz vorgesehen. Auch im Vorgartenbereich könne kein Stellplatz errichtet werden, weil aufgrund des Grenzverlaufs der Platz nicht ausreiche. 8 Mit Bescheid vom 20. November 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Befreiung – nach vorheriger Anhörung – ab und führte zur Begründung aus: Die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück der Klägerin sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes unzulässig. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, weil damit ein Präzedenzfall geschaffen würde, dessen Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet absehbar seien. Die Grundzüge der Planung seien somit berührt. Im Übrigen könne ein Stellplatz im Vorgartenbereich angelegt werden; die vorhandene Fläche reiche aus. 9 Am 12. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, weil es sich um einen atypischen Einzelfall handele. Eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle in dem Plangebiet existiere aufgrund der strukturellen Gegebenheiten nicht. Durch die Garage würden weder Wege zerstört, noch Hausgärten als Ruheinsel beeinträchtigt. Denn es handele sich um ein Randgrundstück, welches im Süden an die Straße angrenze und von dort aus befahren werden könne, ohne dass es eines zusätzlichen Weges bedürfe. Ziel des Bebauungsplanes sei es gewesen, vorhandene Wirtschaftswege zu sichern und den Bau weiterer Wege im Gartenbereich zu verhindern, um die dortige Ruhe zu bewahren. Vergleichbare Anträge anderer Grundstückseigentümer seien nicht zu erwarten, da es an vergleichbaren Randgrundstücken fehle. In ihrem Vorgarten sei das Anlegen eines Stellplatzes schwerlich möglich, weil durch die schräg verlaufende Grenze kein Platz für einen Wendebereich verbleibe. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, weil sie Gegenstand einer sachgerechten Abwägung im Rahmen eines Planänderungsverfahrens sein könne. Zudem liege, weil ein Stellplatz in ihrem Vorgarten nicht angelegt werden könne, eine nicht beabsichtigte Härte vor. 10 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 11 den Ablehnungsbescheid (Negativbescheid) der Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2014 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bergarbeitersiedlung am L. “ zur Errichtung einer PKW-Garage auf dem Grundstück C.----straße °°°°, °°°°° M. , Flur °°, Flurstücke °°° und °°°°, zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Eine Befreiung dürfe nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Mehrzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließen. Dies sei indes vorliegend der Fall. Es gebe mehrere Randgrundstücke, die über die Erschließungsanlage am L. angebunden seien. Weitere Garagenstandorte ließen zusätzliche Störungen der durch den Bebauungsplan geschützten Gartenbereiche erwarten. Die Anlegung und das verkehrssichere Anfahren eines Stellplatzes im Vorgartenbereich seien möglich. 15 Die Kammer hat am 11. September 2015 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Der Ablehnungsbescheid vom 20. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung. 21 Ob die Befreiung vorliegend isoliert – außerhalb eines Baugenehmigungs- oder Bauvorbescheidsverfahrens – beantragt werden durfte, mag dahinstehen. Denn jedenfalls liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei in der Norm genannten Befreiungsgründe gegeben ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend kommt eine Befreiung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt werden. 22 Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig oder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, sondern nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft vorbehalten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planungmöglich ist. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 568/07 -, abrufbar bei www.nrwe.de. 24 Gemessen an diesem Maßstab sind die Grundzüge der Planung hier berührt. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. °°° „Bergarbeitersiedlung am L. “ ist die Bewältigung der Probleme des ruhenden Verkehrs, namentlich die Frage der Errichtung von Garagen, ein Kernanliegen des Bebauungsplans gewesen. Die Frage, ob in den Wohngärten hinter den Häusern Garagen zugelassen werden sollen, ist seinerzeit kontrovers diskutiert worden mit dem Ergebnis, dass der Plangeber sich schließlich bewusst für ein Freihalten der rückwärtigen Gartenbereiche von Stellplätzen und Garagen entschieden und dies durch die entsprechende textliche Festsetzung umgesetzt hat. Auch die Frage, ob es für die Häuser an der C.----straße nach dem Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Garagen östlich der Straße besondere Möglichkeiten der Errichtung von Garagen oder der Anlegung von Stellplätzen geben soll, ist diskutiert worden mit dem Ergebnis, dass für diese Grundstücke Stellplätze im Vorgarten und im öffentlichen Verkehrsraum die einzige Möglichkeit bleiben sollten. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen des Plangebers und der ausdifferenzierten Regelungen in dem Bebauungsplan kann die Errichtung einer Garage im rückwärtigen Gartenbereich der Klägerin nicht als zu vernachlässigendes Abweichen von der Planung in einem unbedeutenden Einzelfall angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als es durchaus noch weitere am Rande der Siedlung liegende Grundstücke gibt (z.B. T.-------straße °° und °°, M1.---------straße °° und °°), bei denen sich eine vergleichbare Garage im rückwärtigen Gartenbereich mit unmittelbarem Anschluss an die Erschließungsanlage errichten ließe. Die von der Klägerin erwünschte Garage könnte also durchaus Vorbildwirkung für weitere Vorhaben dieser Art entfalten. Ob eine solche Entwicklung aus heutiger Sicht zugelassen werden soll, ist gegebenenfalls im Rahmen eines Planänderungsverfahrens zu erörtern. Eine Befreiung durch die Bauaufsichtsbehörde scheidet hingegen aus. 25 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, merkt die Kammer an, dass sie wenig Zweifel daran hat, dass sich ein Stellplatz in dem Vorgartendreieck der Klägerin, dessen Katheten Längen von ca. 8,00 m und ca. 8,30 m aufweisen, anlegen lässt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.