Urteil
7a K 4351/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0205.7A.K4351.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 11. November 1990 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. April 2014 nach Italien ein und stellte dort am 8. Mai 2014 einen Asylantrag. Am 9. Dezember 2014 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte dort am 20. März 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3 Am 12. Mai 2015 richtete die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb. 4 Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf ‑ 0 ‑ Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Der Kläger hat am 7. Oktober 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 2055/15.A). 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. 9 Mit Beschluss vom 16. November 2015, zugestellt am 17. November 2015, hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 2055/15.A). 10 Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 erweist sich zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Die auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 16 a. Die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ‑ Dublin III-VO ‑ gegebene Zuständigkeit Italiens ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. 17 Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dabei nicht der Eilantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO, sondern nur die Klage gegen den Dublin-Bescheid. Die Überstellungfrist beginnt daher im Fall eines ‑ erfolglosen ‑ Eilantrags nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO nicht ab dem Zeitpunkt des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses neu zu laufen. Der erfolglose Eilantrag führt somit ‑ entgegen der Berechnungsweise der Beklagten ‑ nicht zur Unterbrechung und zum Neubeginn der Überstellungsfrist. Vielmehr hemmt der erfolglose Eilantrag den Ablauf der Überstellungsfrist für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens. Damit ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im Fall eines erfolglosen Eilverfahrens jeweils um die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (von der Antragstellung bis zur Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses) zu verlängern. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 13 A 2255/15.A ‑, juris; Beschluss vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 ‑ 18a L 2221/15.A ‑; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2015 ‑ W 3 S 15.50067 ‑, juris. 19 Nach dieser Maßgabe ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Italien hat auf das Aufnahmegesuch vom 12. Mai 2015 keine Antwort erteilt. Damit war gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist am 26. Mai 2015 dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben hat. Ablauf der Überstellungsfrist war danach der 26. November 2016. Da die Überstellungsfrist für die Dauer des Eilverfahrens vom 7. Oktober 2015 (Antragstellung) bis zum 17. November 2015 (Zustellung des Eilbeschlusses) gehemmt war, endete die Überstellungsfrist mit Ablauf des 7. Januar 2016, so dass der Zuständigkeitsübergang zum 8. Januar 2016 erfolgte. 20 b. Der Kläger kann sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, auch auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen. 21 Der Kläger hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Beklagte das Asylverfahren durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats ‑ hier die Bereitschaft Italiens ‑ trotz Ablaufs der Überstellungsfrist positiv feststeht. 22 Eingehend: OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A und 13 A 2159/14.A ‑, juris; ferner: Beschluss vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A ‑, juris. 23 Dem Kläger kann dabei vorliegend nicht entgegen gehalten werden, dass Italien zur Wiederaufnahme des Klägers bereit ist. Es steht derzeit nicht fest, dass Italien den Kläger aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird. Eine entsprechende Erklärung Italiens liegt nicht vor. 24 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ‑ Dublin II-VO ‑ 25 BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14, 1 C 33/14 und 1 C 34/14 ‑, juris, 26 steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zwar entschieden, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelten Fristen keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen und eine Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit nicht vorliegt. Die genannten Entscheidungen beziehen sich jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. das Wiederaufnahmegesuch (nunmehr Art. 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Eine Klarstellung, dass die genannte Rechtsprechung auch für den Ablauf der Überstellungsfrist gelten soll, enthalten die Entscheidungen nicht. Die Rechtsprechung zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch ist zudem jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Ablauf der Überstellungsfrist übertragbar: Auch nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Antragsteller auf den Ablauf der Frist nicht berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats feststeht (OVG NRW, a. a. O.). Hiervon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn der ersuchte Mitgliedstaat trotz der der für ihn aus dem Gesuch ersichtlichen Überschreitung der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch seine Aufnahmebereitschaft gleichwohl erklärt. Dagegen ist eine solche Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist ohne weitere Erklärung des bislang zuständigen Mitgliedstaats regelmäßig nicht anzunehmen. 27 2. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist, wie ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht positiv feststeht. 28 3. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 75 Nr. 12 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ auf ‑ 0 ‑ Monate (Ziffer 3) ist ebenfalls aufzuheben, da die Abschiebungsanordnung keinen Bestand hat. 29 II. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.