Beschluss
7a L 256/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0205.7A.L256.16A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2787/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2015 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 2. Juli 2015 (7a L 1332/15.A) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2787/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2015 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 2. Juli 2015 (7a L 1332/15.A) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe : Der Antrag, den Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2015 (7a L 1332/15.A) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2787/15.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann Beschlüsse über Eilanträge nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jederzeit ändern oder aufheben und ist dazu auf Antrag eines Beteiligten auch verpflichtet, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen (§ 80 Abs. 7 VwGO). Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung ergeben. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 196. Dies ist vorliegend der Fall. Geänderte Umstände sind gegeben, weil inzwischen wohl die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dabei nicht der Eilantrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO, sondern nur die Klage gegen den Dublin-Bescheid. Die Überstellungfrist beginnt daher im Fall eines – erfolglosen ‑ Eilantrags nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO nicht ab dem Zeitpunkt des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses neu zu laufen. Der erfolglose Eilantrag führt somit entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht zur Unterbrechung und Neubeginn der Überstellungsfrist. Vielmehr hemmt der erfolglose Eilantrag den Ablauf der Überstellungsfrist für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens. Damit ist die sechsmonatige Überstellungsfrist im Fall eines erfolglosen Eilverfahrens jeweils um die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (von der Antragstellung bis zur Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses) zu verlängern. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 ‑ und vom 27. August 2014 ‑ A 11 S 1285/14 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 ‑ 18a L 2221/15.A ‑; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2015 ‑ W 3 S 15.50067 ‑, juris; Funke-Kaiser in : GK-AsylG, § 27 a Rdnr. 228.2; in der Tendenz ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2015 ‑ 13 A 2255/15.A ‑ und vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A ‑, juris. Nach dieser Maßgabe ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Am 22. Januar 2015 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, auf das die italienischen Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten reagierten (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist wäre danach am 22. September 2015 abgelaufen und Italien am 23. September 2015 zuständig geworden. Da die Überstellungsfrist jedoch für die Dauer des Eilverfahrens vom 22. Juni 2015 (Antragstellung) bis zum 7. Juli 2015 (Zustellung des Eilbeschlusses), also für 16 Tage gehemmt war, endete die Überstellungsfrist am 8. Oktober 2018. Die Überstellungsfrist konnte auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert werden. Zwar hat der Antragsteller sich, wie die zuständige Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt hat, der für den 19. Oktober 2015 geplanten Überstellung nach Italien entzogen und sich in das Kirchenasyl begeben. Da die Überstellungsfrist zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen war, konnte sie nicht mehr verlängert werden. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist ist die auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegebene Zuständigkeit Italiens ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit Ablauf der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der Antragsteller kann sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, auch auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin berufen. Er hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Antragsgegnerin das Asylverfahren durchführt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats ‑ hier Italiens ‑ trotz Ablaufs der Überstellungsfrist positiv feststeht. Eingehend: OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A und 13 A 2159/14.A ‑, juris; ferner: Beschluss vom 11. November 2015 ‑ 13 A 1692/15.A ‑, juris. Dem Antragsteller kann vorliegend nicht entgegen gehalten werden, dass Italien zur Aufnahme bereit ist. Es steht derzeit nicht fest, dass Italien den Antragsteller aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird. Eine entsprechende Erklärung Italiens hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14, 1 C 33/14 und 1 C 34/14 ‑, juris, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zwar entschieden, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelten Fristen keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen und eine Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit nicht vorliegt. Die genannten Entscheidungen beziehen sich jedoch, soweit ersichtlich, allein auf den Ablauf der Frist für das Aufnahme- bzw. das Wiederaufnahmegesuch (nunmehr Art. 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Eine Klarstellung, dass die genannte Rechtsprechung auch für den Ablauf der Überstellungsfrist gelten soll, enthalten die Entscheidungen nicht. Die Rechtsprechung zum Ablauf der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch ist zudem jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Ablauf der Überstellungsfrist übertragbar: Auch nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Antragsteller auf den Ablauf der Frist nicht berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats feststeht (OVG NRW, a. a. O.). Hiervon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn der ersuchte Mitgliedstaat trotz der der für ihn aus dem Gesuch ersichtlichen Überschreitung der Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch seine Aufnahmebereitschaft gleichwohl erklärt. Dagegen ist eine solche Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist ohne weitere Erklärung des bislang zuständigen Mitgliedstaats regelmäßig nicht anzunehmen. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist, wie ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht positiv feststeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.