Urteil
11 K 4602/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0222.11K4602.14.00
7Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2014 verpflichtet, für die Klägerin an die Seniorenresidenz N. GmbH Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 11. März 2015 in Höhe von monatlich 561,55 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/11 und der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2014 verpflichtet, für die Klägerin an die Seniorenresidenz N. GmbH Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 11. März 2015 in Höhe von monatlich 561,55 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 Die Klägerin trägt 1/11 und der Beklagte trägt 10/11 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4 Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 5 Tatbestand: 6 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum 11. März 2015. 7 Die Klägerin, geboren am 12.08.1950, wurde im Juni 2008 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) bzgl. ihrer Pflegebedürftigkeit begutachtet. Anlass dieses Gutachtens war der im selben Jahr erfolgte nervliche Zusammenbruch der Klägerin nach privater und beruflicher Überforderung, aufgrund dessen sie nach einer stationären psychischen Behandlung vorläufig in vollstationärer Pflege im Seniorenzentrum L. in I. aufgenommen wurde. Im genannten Gutachten wurde ein Zeitaufwand in der Grundpflege von 55 min und in der Hauswirtschaft von 60 min pro Tag festgestellt, sodass ein Pflegebedarf der Pflegestufe I angenommen wurde. Ebenso wurde eine vollstationäre Pflege für erforderlich erachtet. Auf den daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld bewilligte der Beklagte der Klägerin ab dem 01.05.2008 Pflegewohngeld. Am 11.02.2009 wurde erneut ein Gutachten des MDK eingeholt, in welchem der pflegerische Bedarf der Klägerin bestätigt wurde. Entsprechend bezog die Klägerin daher auch während ihres Aufenthalts in der vollstationären Pflege dauerhaft Leistungen von der Pflegeversicherung gemäß der Pflegestufe I. Im April 2009 zog die Klägerin dann erneut in eine eigene Wohnung unter Nutzung von Leistungen der ambulanten Pflege ein, auch wenn entsprechende Gutachten des MDK für diesen Zeitraum teilweise eine vollstationäre Pflege für notwendig erachtet hatten. Am 28.04.2010 wurde durch das Amtsgericht N1. für die Klägerin zunächst bis zum 23.10.2010 eine Betreuerin im Bereich Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden bestellt. Diese Betreuung wurde durch das Amtsgericht N1. am 19.07.2010 durch eine Ergänzung des Aufgabenkreises in Form der Sozialhilfe-, Renten- und Pflegeversicherungsangelegenheiten bzw. Wohnungsangelegenheiten und auf unbestimmte Dauer erweitert. 8 Am 28.12.2010 zog die Klägerin daraufhin, nach erfolgten Aufenthalt in ihrer damaligen Wohnung von nunmehr April 2009 bis Dezember 2010 und einem zwischenzeitlichem Aufenthalt in der Kurzzeitpflege von April 2010 bis Mai 2010, in die Q. T. S. N. zur vollstationären Pflege ein. Für diesen Aufenthalt wurden ihr ebenfalls mit Schreiben der Pflegeversicherung vom 27.12 2010 Leistungen für die vollstationäre Pflege gem. der Pflegestufe I bewilligt. Auch in dieser Pflegeeinrichtung wurde für die Klägerin ein Antrag auf Pflegewohngeld unter Bezug auf die bislang gewährte Pflegestufe I gestellt. Entsprechend diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 25.03.2011 durch den Beklagten Pflegewohngeld für die Zeit ab dem Einzug ins Heim bewilligt. Ebenfalls wurden für den Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung ergänzend Leistungen gem. § 61 SGB XII als Hilfe zur Pflege ab dem 01.01.2011 gewährt. Am 05.09.2012 bat der Beklagte das Gesundheitsamt des Kreises D. um die Klärung der Notwendigkeit einer vollstationären Pflege der Klägerin, da man eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes vermutete. Durch Gutachten vom 25.09.2012 wurde eine Notwendigkeit zur vollstationären Pflege durch den Amtsarzt des Kreisgesundheitsamtes D. bestätigt, da die Klägerin aufgrund mangelnder kooperativer Fähigkeiten und psychischer Auffälligkeiten nicht durch den ambulanten Pflegedienst ausreichend versorgt werden könne. Dies ließe sich daraus schließen, dass sie nicht in der Lage sei, sich durchgängig an zeitliche Absprachen zu halten. 9 Am 06.11.2012 hob das Amtsgericht Dülmen die Betreuung der Klägerin auf. In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie von der jetzigen Einrichtung im Frühjahr 2013 wieder in eine eigene Wohnung ziehen wolle. 10 Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2012 befristete der Beklagte die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Hilfe zur Pflege bis zum 31.12.2012, da ein Heimwechsel vom Seniorenheim in eine Einrichtung der psychischen Betreuung für ihn angezeigt sei. Gegen die Befristung der Hilfe zur Pflege erhob die Klägerin nach der Durchführung des Widerspruchverfahrens Klage vor dem Sozialgericht Münster (Az. S 8 SO 61/14), wobei beide Leistungen tatsächlich durch den Beklagten weiter gezahlt wurden. 11 Am 04.03.2013 erklärte die DAK-Pflegeversicherung der Klägerin gegenüber, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I weiterhin vorliegen und weiterhin Leistungen der Pflegestufe I gezahlt werden. 12 Am 07.08.2013 wurde die Pflegebedürftigkeit der Klägerin erneut durch den MDK begutachtet, da durch die Leitung des Pflegeheimes vermutet wurde, dass sich deren Zustand erneut maßgeblich verbessert habe. Dieses Gutachten ergab, dass bei der Klägerin keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 ff. SGB XI mehr bestehe. Es ergab sich hiernach ein Zeitaufwand in der Grundpflege von 0 min pro Tag und eine nicht erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, sodass eine Pflegebedürftigkeit verneint wurde. Das Gutachten wurde aufgrund der Abwesenheit der Klägerin nach Aktenlage und in Absprache des Gutachters mit der Pflegekraft der Klägerin gefertigt. 13 Daraufhin beabsichtigte die DAK-Pflegeversicherung der Klägerin, den Bescheid vom 27.12.2010, mit dem Leistungen der Pflegestufe I bewilligt wurden, für die Zukunft aufzuheben, da kein Hilfebedarf in der Grundpflege mehr gegeben sei. Gegen dieses Vorhaben legte die Klägerin am 20.08.2013 „Widerspruch“ ein. Entsprechend wurde durch den MDK ein Widerspruchsgutachten am 13.09.2013 erstellt. Bei der hierfür angesetzten Begutachtung war die Klägerin diesmal anwesend. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass bei einem ermittelten Zeitaufwand von 27 min für die Grundpflege die Pflegebedürftigkeit der Klägerin unterhalb der Pflegestufe I einzuordnen sei. Dementsprechend hob die Pflegeversicherung der Klägerin mit Bescheid vom 20.09.2013 ihren Bescheid vom 27.12. 2010 zur Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I auf und beabsichtigte, ihre Zahlungen ab dem 30.09.2013 einzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.09.2013 Widerspruch. 14 Aufgrund der aufgezeigten Gutachten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2013 die Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 30.09.2013 zunächst ein. Nach der Entscheidung der Pflegeversicherung, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Pflegeleistungen vorerst weiter zu gewähren, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.10.2013 erneut Pflegewohngeld in Höhe von 561,55 Euro monatlich, jedoch längstens für eine Zeit von weiteren 12 Monaten. 15 Am 25.10.2013 bestätigte ein erneut erstattetes Gutachten des MDK die Annahme, dass ein pflegerischer Bedarf unter der Pflegestufe I anzunehmen sei. Hierbei wurde ausgeführt, dass im Vergleich zu den bereits erhobenen Befunden des Gutachtens von Juni 2008 die Klägerin seinerzeit bei Gewährung der Pflegestufe I aufgrund psychischer Probleme den dort genannten pflegerischen Bedarf gehabt hätte, es aber nunmehr aufgrund einer eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandes auch zu einer Verbesserung der Alltagskompetenz gekommen sei. 16 Am 07.01.2014 wurde die Klägerin im Auftrag des Beklagten im Zuge eigener Amtsermittlungen durch eine Mitarbeiterin des Kreises D. in Bezug auf die vollstationäre Pflege begutachtet. 17 Auch diese Stellungnahme des Kreises D. kam zu dem Schluss, dass eine vollstationäre Pflege aufgrund des Fehlens selbstgefährdender Verhaltensweisen und nächtlichen Hilfebedarfs nicht mehr als notwendig zu erachten sei. Hierzu wurde aufgeführt, dass die Klägerin in allen Belangen selbst orientiert sei. Sie komme allein aus dem Bett und benötige keine dauerhafte Sauerstoffzufuhr. Insgesamt sei sie rollstuhlmobil. Die Pflegestufe I rechtfertige sich nicht aus dem bestehenden Bedarf bei der persönlichen Hygiene und bei Toilettengängen. Weiterhin habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie die Einrichtung möglichst schnell mit dem Ziel einer eigenen Wohnung wieder verlassen wolle. Letztendlich befürwortete der Kreis D. eine befristete Kostenzusage für die vollstationäre Pflege und empfahl eine ambulant betreute Wohngruppe. 18 Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurde die Klägerin durch den Beklagten dazu angehört, dass er beabsichtige, das Pflegewohngeld ab dem 30.06.2014 aufgrund fehlender Heimnotwendigkeit einzustellen. 19 Mit Bescheid des Widerspruchausschusses bei der DAK vom 10.04.2014 wurde unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2013 dem Widerspruch der Klägerin bzgl. der Aufhebung von Leistungen der Pflegeversicherung stattgegeben. Pflegeleistungen gem. der Pflegestufe I wurden gemäß dem wirksam bleibenden Bescheid vom 04.03.2013 auch über den 30.09.2013 hinaus gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruchsausschuss trotz der Berücksichtigung der Gutachten vom 07.08.2013 und 13.09.2013 zu der Überzeugung gelangt sei, dass wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2008 nicht eingetreten wären und verwies soweit auf die erhebliche Pflegebedürftigkeit, welche zuletzt im Zuge einer der regelmäßigen Begutachtungen am 20.02.2013 festgestellt wurde. 20 Mit Bescheid vom 25.06.2014 stellte der Beklagte die Zahlungen von Pflegewohngeld zum 31.08.2014 wegen fehlender Heimnotwendigkeit ein. Begründet wurde dies mit der Rechtsansicht, dass es keine Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegeversicherung für den Träger des Pflegewohngeldes gäbe und der Tatsache, dass mehrere Gutachten einen Pflegebedarf unter der Pflegestufe I festgestellt hätten. Dieser Bescheid wurde, nachdem gegen ihn Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 11 K 3278/14) durch die Klägerin erhoben wurde, vom Beklagten durch Bescheid vom 04.09.2014 zurückgenommen, worauf das entsprechende Verfahren deswegen von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Am 12.09.2014 stellte die Klägerin daraufhin einen Antrag auf Zahlung von Pflegewohngeld für die Zeit ab Oktober 2014. Mit Bescheid vom 25.09.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Pflegewohngeld ab. Zur Begründung führte er an, dass durch die Begutachtung des MDK ein Pflegebedarf unter den Voraussetzungen der Pflegestufe I festgestellt wurde. Ebenso ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes vom 07.01.2014, dass eine Heimnotwendigkeit nicht gegeben sei. Diese wäre aber notwendig, da Pflegewohngeld nur bei den Voraussetzungen der Sozialhilfe für vollstationäre Pflege gewährt werden könne. 21 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16.10.2014 Klage erhoben. 22 Am 11.03.2015 ist die Klägerin aus der bisherigen Pflegeeinrichtung ausgezogen und befindet sich daher nicht mehr in der vollstationären Pflege. Nach einem kurzen Aufenthalt im betreuten Wohnen ist die Klägerin erneut in eine eigene Wohnung gezogen. 23 Die Klägerin behauptet, dass eine Heimnotwendigkeit bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen habe. An der Gesamtsituation der Klägerin habe sich nichts Wesentliches geändert. 24 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass ebenfalls eine Pflegebedürftigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keinen mindestens erheblichen Grad der Pflegebedürftigkeit voraussetze und diese somit auch bei „Pflegestufe Null“ vorliegen könne. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.09.2014 zu verpflichten für die Klägerin an die Seniorenresidenz N. GmbH Pflegewohngeld für die Zeit vom 01. Oktober 2014 bis zum 11. März 2015 in Höhe von monatlich 561,55 Euro zu bewilligen. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Der Beklagte behauptet, dass eine Heimnotwendigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben sei. 30 Er ist der Ansicht, dass eine Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegeversicherung gem. § 62 SGB XII nur bzgl. der Pflegebedürftigkeit, nicht aber bzgl. der Pflegeart im Zuge der Voraussetzungen des Pflegewohngeldes gegeben sei. 31 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes verweist das Gericht auf die Gerichtsakten der zugehörigen Verfahren (11 K 4602/14, 11 K 4570/14, 11 K 3278/14, 11 L 1237/14, 11 L 1554/14), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Pflegeversicherung der Klägerin. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 34 Eine für die Klage gem. § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis ist für die Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 01.10.2014 bis 11.03.2015 gegeben. 35 Der Klägerin ist insoweit unter Anwendung des bis zum 15.10.2014 geltenden § 12 des Landespflegegesetzes NRW (PfG NRW) i.V.m. § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) eine eigene Klagebefugnis eingeräumt. Sie kann neben der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erfolgreich geltend machen, zumindest möglicherweise durch die Ablehnung des Pflegewohngeldantrages in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Zwar sah § 12 PfG NRW in dieser Fassung vor, dass grundsätzlich die Pflegeeinrichtung Anspruchsberechtigter des Anspruches auf Pflegewohngeld sein sollte, jedoch lässt sich aus dieser Regelung schließen, dass diese auch dem Heimbewohner ein eigenes subjektives Recht verleihen wollte. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und den Interessen des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Dass die Wahrung der Belange der Pflegebedürftigen ein wesentliches Ziel des Landespflegegesetzes darstellt, ist in dessen § 1 ausdrücklich hervorgehoben worden. Die Vermeidung oder zumindest Abmilderung des mit der Pflegebedürftigkeit häufig einhergehenden Risikos einer Sozialhilfebedürftigkeit war demnach erkennbares Ziel des Pflegewohngeldes. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 - , juris. 37 Die Klagebefugnis für die auf Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 16.10.2014 gerichtete Klage, für die das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) Anwendung findet, ergibt sich daraus, dass die Klägerin als in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung lebende Person Anspruchsberechtigter gem. § 14 APG NRW sein kann. 38 Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2014 ist jedoch der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn insoweit ist kein Anspruch der Klägerin wegen ihres Heimaufenthalts in vollstationärer Pflege auf Pflegewohngeld an ihre damalige Pflegeeinrichtung gem. § 12 PfG NRW i.V.m. § 4 PflFEinrVO gegeben. 39 Nach § 12 Abs. 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung wurden aufgrund der Ermächtigung gem. § 12 Abs. 7 PfG NRW in der daraufhin erlassenen PflFEinrVO konkretisiert. Die darin festgelegten Anspruchsvoraussetzungen beinhalten und ergänzen somit die Anforderungen der gesetzlichen Anspruchsnorm. In § 4 Abs. 1 PflFEinrVO wird dementsprechend ausgeführt, dass durch das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen bezuschusst werden, die 40 41 1. die Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 2 PfG NRW erfüllen, 42 2. eine Zustimmung der gesonderten Berechnung gem. § 13 PfG NRW durch die zuständige Behörde erhalten haben, 43 3. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und 44 4. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die 45 a) Leistungen nach dem SGB XII erhalten oder 46 b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz unmittelbar oder mittelbar erhalten oder 47 c) Leistungen nach a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung zuzüglich eines weiteren Selbstbehalt von 50 Euro erhalten würden und 48 d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gem. § 43 Abs. 1 SGB XI haben. 49 Der geltend gemachte Anspruch auf Pflegewohngeld scheidet bereits dadurch aus, dass bei der Klägerin kein Anspruch auf vollstationäre Pflege gem. § 43 Abs. 1 SGB XI für den Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2014 gegeben ist. Das Erfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 4 d) PflFEinrVO ist somit nicht erfüllt. 50 Gem. § 43 Abs. 1 SGB XI, welcher nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 d) PflFEinrVO direkte Anwendung findet, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. 51 Vorliegend war die Klägerin auch als pflegebedürftig im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XI, aber nicht als heimpflegebedürftig anzusehen. Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich aus der Entscheidung der Pflegeversicherung gem. § 14 SGB XI vom 04.03.2013 bzw. der Entscheidung des Widerspruchausschusses vom 10.04.2014, dass die Pflegestufe I auch weiterhin angenommen werden soll. Der Beklagte war insoweit auch im Zuge der Prüfung des § 43 Abs. 1 SGB XI an das festgestellte Ausmaß der Pflegebedürftigkeit gebunden. Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung über die Pflegeart, da sich hierauf die Bindungswirkung nicht erstreckt. 52 Denn eine Bindung des Beklagten an die Feststellungen der Pflegeversicherung ist nur in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit durch die Anwendung des § 62 SGB XII im Pflegewohngeldrecht ersichtlich. 53 Dem liegt zugrunde, dass die Entscheidung gem. §§ 14 ff. SGB XI bzw. die des Widerspruchsausschusses unmittelbar nur eine Bindungswirkung im Verhältnis des Versicherten zur Pflegeversicherung in Bezug auf seine Leistungen aus der Pflegekasse selbst entfaltet. Einen anderen Träger von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vermag die Entscheidung der Pflegeversicherung deswegen grundsätzlich nicht zu binden. 54 Vgl. Roller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand 14.01.2016, § 18 SGB XI Rn. 49. 55 Eine Bindung des Beklagten an die Entscheidung der Pflegeversicherung ergibt sich auch nicht aus den sozialhilferechtlichen Normen der §§ 61 f. SGB XII in direkter Anwendung. Denn es ergibt sich zwar aus § 62 SGB XII, dass die Entscheidung der Pflegeversicherung über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI auch bei der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen ist, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Das Pflegewohngeld ist jedoch nicht als Leistung der Sozialhilfe zu bewerten, da es zwar inhaltlich an die Hilfe zur Pflege angelehnt ist und auch dem Empfänger dieser Leistung zu Gute kommen kann bzw. soll, es hat jedoch eine andere Zweckrichtung, sodass die Vorschriften des Sozialhilfebezuges bzw. spezieller der Hilfe zur Pflege nicht automatisch auf das landesrechtliche Pflegewohngeld übertragen werden können. Schon in seiner damaligen Fassung hatte das Pflegewohngeld das gesetzliche Ziel, eine Infrastruktur zu fördern bzw. aufzubauen, welche die dauerhafte Pflege von pflegebedürftigen Menschen vor allem im Alter durch Förderung entsprechender Pflegeeinrichtungen sicherstellte. Die Leistung zielte damit nicht in erster Linie auf die Sicherung des Einzelnen und seinen pflegerischen Bedarf, wie die Hilfe zur Pflege gem. dem SGB XII oder vorher dem Bundessozialhilfegesetz, sondern auf die Versorgung aller betroffenen Pflegebedürftigen ab. Eine grundsätzliche Anwendung des individuellen Sozialhilferechts des § 62 Abs. 1 SGB XII auf das einrichtungsbezogene Recht des Pflegewohngeldes kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden. 56 Indes ergibt sich eine mittelbare Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse aus § 12 PfG NRW bzw. § 4 PflFEinrVO in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit, da beim Pflegewohngeld auf die sozialhilferechtlichen Normen nach SGB XII durch den Gesetzgeber Bezug genommen wurde; eine Bindungswirkung in Bezug auf die Pflegeart ist hierdurch jedoch nicht gegeben. Ersichtlich sollte die Gewährung von Pflegewohngeld nach der damaligen Gesetzeslage auch davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Voraussetzungen der sozialrechtlichen Normen in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit und seine wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen würde, sodass diese Erfordernisse in § 4 Abs. 1 Nr. 4 PflFEinrVO entsprechend festgehalten wurden. Die Gewährung der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege ist gemäß § 62 SGB XII an die Entscheidung der Pflegeversicherung gebunden, da verhindert werden sollte, dass die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit von verschiedenen Leistungsträgern unterschiedlich bewertet wird; vielmehr sollte der Betroffene diesbezüglich Rechtssicherheit erlangen. Die Konsequenz im Sinne des Pflegewohngeldes ist sodann, dass, auch wenn das Pflegewohngeld selbst keine Leistung der Sozialhilfe ist, der Landesgesetzgeber seine Gewährung auch von dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des § 62 SGB XII i.V.m. §§ 14 ff. SGB XI abhängig machen wollte, um auch in diesem Bereich dem Betroffenen keine andere Bewertung seiner Pflegebedürftigkeit bei der Entscheidung über das Pflegewohngeld zuzumuten, als bei der Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über den Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Jedoch sollte der Träger des Pflegewohngeldes, genauso wie auch der Sozialhilfeträger gem. § 62 SGB XII bei der Hilfe zur Pflege, 57 vgl. Bieritz-Harder / Conradis / Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8; Schellhorn / Hohm / Schneider, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 62 Rn. 5, 58 bei der Entscheidung über die Leistung nur an das vorgegebene Maß der Pflegebedürftigkeit gebunden werden, eine Bindung bezüglich der Art der Pflege (ambulant, teilstationär, vollstationär) lässt sich dieser Norm nicht entnehmen. Eine weitergehende Bindung sieht das Sozialhilferecht nicht vor. Dementsprechend scheidet auch eine Bindung im Pflegewohngeldrecht aus, da die maßgeblichen Normen des Sozialhilferechts, wie oben aufgezeigt, zwar auf die Gewährung von Pflegewohngeld Anwendung finden sollen, aber auch nicht darüber hinaus. 59 Ohne Bindungswirkung besteht kein Anspruch auf vollstationäre Pflege. Dieser Anspruch besteht nicht, weil – auch unter der Einbeziehung der Entscheidung der Pflegeversicherung zur Pflegebedürftigkeit nach § 20 SGB X als Indiz - die Klägerin auch im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Oktober 2014 in angemessener Weise auf eine der vorrangigen Pflegearten (ambulant, teilstationär) zu verweisen ist. 60 Vollstationäre Pflege ist wie aufgezeigt nur nachrangig zu gewähren. Sie ist nur dann notwendig, wenn der pflegerische Bedarf im Einzelfall nicht ausreichend durch andere Pflegearten gedeckt werden kann und daher ohne vollstationäre Pflege eine Unterversorgung des Betroffenen drohen würde. Dies ist in Bezug auf die vollstationäre Pflege insbesondere dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass für den Pflegebedürftigen eine Versorgung zu jeder Zeit notwendig werden könnte und daher ständig eine Pflegeperson zugegen sein muss. 61 Dies wird dadurch bestätigt, dass sich insbesondere folgende Beispielfallgruppen hervorgetan haben, in welchen die vollstationäre Pflege als notwendig erachtet wird (vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand 13.01.2016, § 43 SGB XI Rn. 64): 62 63 1. Fehlen einer Pflegeperson 64 2. fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen 65 3. drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung des Pflegebedürftigen 66 4. Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen 67 Vorliegend kann zwar im Fall der Klägerin vermutet werden, dass eine private Pflegeperson nicht vorhanden ist, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin, hätte man sie auf eine ambulante oder teilstationäre Pflege verwiesen, durch den pflegerischen Bedarf, welcher sich in den letzten Begutachtungen bzw. aus den Pflegeberichten der Pflegeeinrichtung der Klägerin ergibt, durch eine Unterversorgung bedroht gewesen wäre. Denn die Gutachten aus dem Jahr 2013 in Verbindung mit der Stellungnahme des Kreises D. und den Pflegeberichten aus der Pflegeeinrichtung der Klägerin zeigen, dass der verbleibende Pflegebedarf der Klägerin wieder erneut, wie bereits in Vorjahren geschehen, durch einen ambulanten Pflegedienst hätte gedeckt werden können. 68 Zwar ist dem Gutachten vom 07.08.2013 insoweit nur eine geringere Aussagekraft zuzusprechen, da es eine Entscheidung nach Aktenlage ohne tatsächliche Begutachtung der Klägerin war. Die darin dokumentierte Verbesserung wurde jedoch gleichsam im Gutachten vom 13.09.2013 wiederholt. Dort wird zwar aufgezeigt, dass die Klägerin weiterhin einen Pflegebedarf hatte, dieser jedoch in vielen Fällen auf zeitlich kurze Verrichtungen beschränkt war und die Klägerin an Selbständigkeit bzgl. alltäglicher Verrichtungen gewonnen hatte. Die Beeinträchtigung durch psychische Probleme wird nicht weiter im Schwerpunkt thematisiert. Zu einem gleichen Ergebnis kommt das Gutachten vom 25.10.2013, das insbesondere aufzeigt, dass eine vollstationäre Pflege aufgrund psychischer Belastung nicht mehr erforderlich ist. Letztendlich schließt sich die Stellungnahme des Kreises D. vom 07.01.2014 insoweit an. Hier wird die Klägerin als orientiert in allen Bereichen dargestellt, welche auch keiner grundsätzlichen Pflege in der Nacht mehr bedarf. Nach den gewonnenen Eindrücken regelt sie ihre Angelegenheiten, insbesondere nach dem von ihr befürworteten Wegfall der Betreuung, gern selbstständig und ist zu diesem Zweck innerhalb und außerhalb ihrer Pflegeeinrichtung mobil gewesen. Hierfür sprechen bereits die zahlreichen Besuche verschiedener Rechtsanwälte und deren Beauftragung bzw. die Besuche bei entsprechenden Behörden oder Ärzten, welche aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich sind. Ein erheblicher pflegerischer Bedarf ist hiernach nicht mehr feststellbar bzw. es wird auf die Möglichkeit vorrangiger Pflegearten verwiesen. 69 Ebenso bieten die beigezogenen Pflegeberichte der Klägerin aus ihrer Pflegeeinrichtung von Oktober 2014 eine entsprechende Bewertungsgrundlage. Aus den dortigen Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Pflegebedarf der Klägerin an den jeweiligen Tagen auf wenige Aktivitäten beschränkt war. Insbesondere ist kein bis nur sporadischer Bedarf in der Nacht erkennbar. Zwar wurde die Klägerin täglich gepflegt und für die Nacht versorgt, es ist jedoch nicht erkennbar, dass hierbei Aktivitäten durchgeführt wurden, welche insbesondere eine vollstationäre Pflege erfordern. So sind einzelne Aktivitäten zwar unter Hilfeleistungen durchgeführt worden (Eincremen, Bettzeug wechseln und Haare waschen), Tätigkeiten die jedoch eine Unterversorgung verursachen könnten, wenn sie nicht jederzeit durch eine stets anwesende Pflegekraft übernommen werden könnten (z.B. Duschen, Waschen, Toilettengang, Nahrungsaufnahme und Mobilität im Wohnbereich), wurden durch die Klägerin größtenteils selbstständig durchgeführt, wobei auch hier aus den Berichten erkennbar ist, dass die Klägerin in allen Belangen selbst orientiert ist. Teilweise wurde auf Unterstützung sogar bewusst durch die Klägerin verzichtet. Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammenhang insbesondere Tage wie der 16.10.2014, an welchem die Klägerin selbstständig mehrere Stunden allein außerhalb der Einrichtung Einkaufen war oder wenn sie selbstständig Außentermine wahrnahm. Es ergibt sich somit ein Bild, welches nicht darauf schließen lässt, dass die Klägerin nicht im Oktober 2014 auch auf eine vorrangige Pflegeart (ambulant, teilstationär) hätte verwiesen werden können. Der vorliegend dokumentierte pflegerische Bedarf beschränkt sich insoweit auf Tätigkeiten, welche ebenfalls auch in einer eigenen Wohnung der Klägerin hätten durchgeführt werden können (Hilfe beim Waschen, Einkäufe, tägliches Eincremen etc.). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass bei der Verweisung auf eine vorrangige Pflegeart eine negative Entwicklung oder gar Gefährdung der Klägerin hätte erwartet werden müssen. Insbesondere muss nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich bei einer Verschlechterung des Zustandes nicht hätte bemerkbar machen bzw. Hilfe alarmieren können. 70 Auch dem eigens geäußerten Wunsch zur Selbstständigkeit, dessen Umsetzung nun aus mehreren Quellen erkennbar ist und sich insbesondere durch die längere und erneute Suche nach einer eigenen Wohnung verdeutlichte, lässt sich entnehmen, dass bei der Klägerin trotz eines bestehenden, pflegerischen Bedarfes keine Heimnotwendigkeit vorlag. Unter diesen Aspekten ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der vorrangigen Pflegeart in Form eines ambulanten Pflegedienstes bei der Klägerin ersichtlich, da diese bereits über einen längeren Zeitraum im Jahr 2009 umgesetzt wurde und von der Klägerin fortlaufend sogar offen gewünscht wurde, da sie eine eigene Wohnung außerhalb des Heimes unter Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes anstrebte. 71 Diese Annahme lässt sich auch nicht durch die vorherigen Gutachten bzgl. der Pflegebedürftigkeit der Klägerin widerlegen, da sich insoweit der damalige Gesundheitszustand der Klägerin verbessert hat. 72 Im Jahre 2008 wurde eine vollstationäre Pflege für erforderlich erachtet und ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegestufe I festgestellt. Seinerzeit war die Klägerin allein aufgrund psychischer Belastung nicht in der Lage, sich im Alltag zu orientieren. Es gab sowohl Defizite im Kontakt mit dem damaligen Pflegepersonal als auch mit den alltäglichen Verrichtungen wie der körperlichen Hygiene. Die Gutachten aus der direkten Folgezeit ergeben ein ähnliches Bild über den Zustand der Klägerin, welcher sich jedoch zunehmend besserte. Am 12.02.2009 wurden noch Suizidgedanken dokumentiert bzw. Hilfe in den Bereichen Mobilität und Kommunikation war nötig. Zwischenzeitlich ist die Klägerin aber bereits ab April 2009 wieder für einen erheblichen Zeitraum von über einem Jahr in eine eigene Wohnung gezogen und wurde dort ebenfalls erfolgreich ambulant versorgt. In dem Gutachten von 01. Juli 2010 werden psychische Probleme nicht mehr als Hauptbestandteil der Dokumentation geführt. Ebenfalls werden die meisten Verrichtungen (Körperpflege etc.) wieder selbst übernommen oder könnten durch den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden. Auch wenn im Gutachten vom 20.02.2013 aufgeführt ist, dass die Klägerin durch dauerhafte Muskel- und Gliedererkrankungen (Rheuma, Osteoporose) weiterhin an den alltäglichen Verrichtungen gehindert war, zeigt jedoch die aktuelle Begutachtungslage auf, dass die ehemals bestehende Ursache für die Feststellung der Heimnotwendigkeit nicht mehr gegeben ist. Insbesondere hat sich die nunmehr bestehende Situation durch die Besserung des psychischen Zustandes und die damit verbundene erneute Orientierung der Klägerin im Alltag ergeben. 73 Der am 10.04.2014 erfolgte Widerspruchbescheid der Pflegeversicherung der Klägerin bzgl. Pflegeversicherungsleistungen vermag dieses Ergebnis auch nicht zu verändern. Zum Einen stellt dieser kein medizinisches Gutachten dar. Zudem wurde ein anderer Bewertungsmaßstab bei der Prüfung des Widerspruchs angesetzt, da nicht über die Frage der Notwendigkeit von vollstationärer Pflege gem. § 43 Abs. 1 SGB XI entscheiden wurde. Dadurch wurde durch den Widerspruchsausschuss nicht der Fokus auf die Pflegeart, sondern erneut auf den Pflegebedarf gesetzt. Desweiteren wird in der Begründung des Widerspruchausschusses zwar auf eine Veränderung im Gesamtzustand der Klägerin durch Miteinbeziehung der Gutachten von 2013 eingegangen und insoweit festgestellt, dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I aktuell nicht gegeben ist, im Ergebnis wird jedoch ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass keine wesentliche Verbesserung angenommen werden kann und ein pflegerischer Bedarf im Sinne der Pflegestufe I bestehen bleibt. Es ist daher aus dem Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich, dass die Gutachten des Jahres 2013 widerlegt werden. Unberücksichtigt bleibt bei diesem, dass nunmehr durch die Verbesserung des psychischen Befindens die Alltagskompetenz gestärkt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass sich der Widerspruchsausschuss auf die schon zu dieser Zeit entsprechend weit zurückliegenden Hausbesuche bezieht, lässt seine Aussagekraft in Bezug auf die Bewertung der Frage um die vollstationäre Pflege der Klägerin im Oktober 2014 gering ausfallen, zumal er sich unter den genannten Argumenten als inhaltlich widersprüchlich erweist. 74 Für die Zeit vom 16.Oktober 2014 bis 11. März 2015 ist dagegen der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn insoweit ist ein Anspruch der Klägerin gem. § 14 APG NRW auf Pflegewohngeld gegeben. 75 Gem. § 14 Abs. 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in NRW als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gem. § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI anspruchsberechtigt sind. 76 Zweifel, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 3 APG NRW in den vorgeschriebenen Grenzen für die Gewährung von Pflegewohngeld liegen, sind nicht gegeben und wurden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, da insoweit keine Veränderungen im Vermögen oder Einkommen der Klägerin ersichtlich sind. 77 Ebenso bestehen keine Bedenken bzgl. der Förderfähigkeit der Pflegeeinrichtung der Klägerin, da das Bestehen eines Versorgungsvertrages gem. § 72 Abs. 1 SGB XI und einer vertraglichen Regelung gem. § 85 SGB XI im Sinne des § 11 Abs. 2 APG NRW unstreitig ist. 78 Die Klägerin war auch pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI. 79 Die notwendige Pflegebedürftigkeit ergibt sich nach Maßgabe der oben aufgezeigten Grundsätze der mittelbaren Bindungswirkung aus der Entscheidung der Pflegeversicherung der Klägerin vom 04.03.2013 i.V.m. dem Bescheid vom 27.12.2010 bzw. aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014. Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass anders als im PfG NRW nunmehr § 14 SGB XI sogar direkt genannt ist. Dies zeigt auf, dass der Gesetzgeber den Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI und die Einheitlichkeit der Entscheidung über den Pflegebedarf des betroffenen Heimbewohners in das neue Gesetz übertragen wollte, sodass die mittelbare Bindung der sozialrechtlichen Normen erhalten bleibt. Die Klägerin war daher auch im Zeitraum nach dem 15. Oktober 2014 im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 04. März 2013 als pflegebedürftig nach der Pflegestufe I zu betrachten, da insoweit keine anderen Feststellungen der Pflegeversicherung gegeben waren. 80 Ebenso bestand für die Klägerin im Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis 11.03.2015 auch ein Anspruch gem. § 43 SGB XI. Es kann offen bleiben, ob für den hier maßgeblichen Zeitraum eine Heimpflegebedürftigkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XI angenommen werden kann oder nicht. Denn unter der Geltung des APG NRW ist auch die Anwendung des § 43 Abs. 4 SGB XI möglich, da § 14 Abs. 1 APG NRW auf die gesamte Regelung des § 43 SGB XI verweist, sodass die Klägerin einen Anspruch nach dieser Norm aufgrund der freiwilligen Entscheidung zur Deckung ihres Pflegebedarfes in vollstationärer Pflege hatte. 81 Gem. § 43 Abs. 4 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die eine vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nach den Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist, zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe des in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes. 82 Durch die nunmehr mögliche Anwendbarkeit des Abs. 4 ist somit auch ein Anspruch nach § 43 SGB XI möglich, wenn die vollstationäre Pflege nicht erforderlich ist, sondern nur durch den Pflegebedürftigen gewählt wurde, da sie seinen Wünschen nach einer bestimmten Pflegeart besonders entspricht. Dies lässt sich aus dem Gedanken folgern, dass der Gesetzgeber dem Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen (vgl. § 2 SGB XI) im größtmöglichen Maße entsprechen wollte, da die Auswirkungen des mit den Pflegemaßnahmen verbundenen Eingriffs in den Intimbereich des Betroffenen im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG hierdurch bestmöglich begrenzt werden können. Dementsprechend sollte vermieden werden, dass der Pflegebedürftige gezwungen wird, sich in die Obhut von Personen zu begeben, denen er die Pflege nicht zumuten will oder denen er gegenüber Abneigung empfindet. Die Pflegeversicherung hat sich daher bei den ausschließlich den höchstpersönlichen Bereich betreffenden Tatsachen zurückzuhalten und diesbezüglich Angaben und Wünschen der Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen. 83 Vgl. Luik, in Schlegel/Voetzke/Luik, Juris-SGB XI, Stand 13.01.2016, § 43 Rn. 106 ff. 84 Damit stellt Abs. 4 klar, dass dem Wunschprinzip des § 2 Abs. 2 S. 2 SGB XI gewissermaßen eine beschränkte Präponderanz gegenüber dem Vorrang der häuslichen Pflege eingeräumt wird. 85 Vgl. Linke in Wagner/Knittel/Linke, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung, Stand August 2015, § 43 SGB XI, Rn. 10. 86 Durch die Verweisung des § 14 APG NRW auf die gesamte Regelung des § 43 SGB XI und nicht wie beim PfG NRW nur auf § 43 Abs. 1 SGB XI lässt sich schließen, dass auch der Landesgesetzgeber des Pflegewohngeldes dem Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen entsprechen wollte. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung ist es insoweit unerheblich, dass die Begründung zum APG NRW (LT-Drucksache, 16. Wahlperiode, 16/3388) hierzu keine näheren Ausführungen enthält. 87 Es ist auch unerheblich, dass § 43 Abs. 4 SGB XI je nach Pflegestufe nur einen geringeren Zuschuss vorsieht als bei der vollstationären Pflege. Dies ändert nichts daran, dass ein Anspruch nach § 43 SGB XI gegeben ist. Dies lässt sich daraus schließen, dass die Pflegeversicherung stets nur Zuschüsse gewährt und keine vollständigen Kosten übernimmt. Im Übrigen sind die übernommenen Zuschüsse nicht gering. In der Pflegestufe III sind sie sogar deckungsgleich mit den Leistungen der stationären Pflege, in den anderen Stufen zumindest vergleichbar (vgl. § 36 Abs. 3 bzw. § 43 Abs. 2 SGB XI). 88 Vorliegend war ein Wunsch auf vollstationäre Pflege auch bei der Klägerin zu unterstellen. Denn es ändert nichts daran, dass sie bereits zu dieser Zeit mehrfach geäußert hatte, dass sie eine eigene Wohnung und somit eine Pflege außerhalb der vollstationären Pflege wünschte. Entscheidend ist, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum freiwillig in der vollstationären Pflege verblieb bis eine eigene Wohnung für sie wieder möglich und umsetzbar wurde. 89 Dem Willen der Klägerin, für einen gewissen Zeitraum in der Pflegeeinrichtung zu verbleiben, welcher unter Umständen im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XI eine nicht erforderliche Maßnahme darstellen würde, ist nach § 43 Abs. 4 SGB XI daher trotzdem zu entsprechen. 90 Dieser Anspruch wird hier auch nicht dadurch verhindert, dass § 43 Abs. 4 SGB XI vorsieht, dass der Zuschuss gezahlt wird, wenn der Pflegebedürftige sich für die vollstationäre Pflege entscheidet, nachdem die Pflegeversicherung zu der Feststellung kommt, dass diese nicht erforderlich ist, vorliegend indes ausweislich der vorliegenden Feststellungen der Pflegeversicherung der Klägerin, welche dem Bewilligungsbescheid vom 04. März 2013 zugrunde liegen, diese eine vollstationäre Pflege aber für erforderlich ansieht. Denn dieser Anspruch gilt erst recht dann, wenn die Pflegeversicherung die Heimpflegebedürftigkeit sogar angenommen hat, lediglich der Pflegewohngeldträger eine solche aber nur in Abrede stellt. 91 Zudem beruht dies auf einer entsprechenden Anwendung des § 43 Abs. 4 SGB XI. Während bei der direkten Anwendung des § 43 SGB XI eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung stets gegeben ist, nämlich bei einer Befürwortung der vollstationären Pflege gem. § 43 Abs. 1 SGB XI und bei der Ablehnung nach § 43 Abs. 4 SGB XI, ist dieser Fall entsprechend auf das Pflegewohngeld zu übertragen. Da durch die Aufnahme des § 43 SGB XI in den § 14 Abs. 1 APG NRW eine vergleichbare Situation entsteht, welche ausdrücklich aber nur für den Fall der Pflegeversicherung gesetzlich geregelt ist, ist es geboten, die Ablehnung der Heimbedürftigkeit durch den Pflegewohngeldträger an die in § 43 Abs. 4 SGB XI aufgezeigte Situation anzupassen. Dementsprechend ist die Ablehnung durch den Beklagten mit der fiktiven Ablehnung durch die Pflegeversicherung gleichzusetzen, sodass Abs. 4 auch dann Anwendung findet, wenn der Pflegewohngeldträger eine Heimpflegebedürftigkeit ablehnt, der Betroffene jedoch freiwillig eine vollstationäre Pflege wünscht. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Maß des jeweiligen Obsiegens Rechnung. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 93 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.