Urteil
17a K 5036/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0224.17A.K5036.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ich der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im Februar 1991 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. 3 Sein zuletzt im März 2010 gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 abgelehnt. Der Bescheid enthielt u.a. die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage (Az. des erkennenden Gerichts: 1a K 4935/10.A) blieb erfolglos. 4 Der Kläger lebt zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Essen. Die Eltern besitzen aufgrund einer krankheitsbedingt andauernden Reiseunfähigkeit des Bruders des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger selbst ist im Besitz einer Duldung. Im Heimatland der Familie leben keine Angehörigen mehr. 5 Der Kläger Ist psychisch krank, leidet an einer Minderbegabung und steht unter Betreuung. Er ist zu 60 % schwerbehindert. Nach dem fachärztlichen Bericht des Katholischen Klinikums F. - Professor Dr. X. - vom 17. Dezember 2013 und der Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie C. vom 8. April 2014 leidet der Kläger an einer medikamentös behandelten paranoiden Schizophrenie bzw. einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit einer deutlichen Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordern. Zuletzt wurde dem Kläger in einem Bericht des Katholischen Klinikums F. vom 09. Oktober 2015 eine leichte Intelligenzminderung sowie eine deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, attestiert. 6 Mit Schreiben seiner damaligen Betreuerin vom 29. September 2014 beantragte der Kläger beim Bundesamt sinngemäß die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und verwies zur Begründung auf die bei ihm vorliegenden Erkrankungen und die nach seiner Ansicht vorliegende fehlende Behandelbarkeit dieser Erkrankung in seinem Heimatland. Es drohe eine Verschlimmerung seiner Erkrankung, die in einem akuten Wahnzustand einen tödlichen Verlauf nehmen könne. 7 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung der im Bescheid vom 14. Oktober 2010 bezüglich der darin getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen 8 Gegen den am 29. Oktober 2014 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 11. November 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren fortführt. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 15 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt F. Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien feststellt. Das Bundesamt hat verkannt, dass Gründe jedenfalls für eine nach Maßgabe der § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG zu treffende Änderung der zu dem Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) getroffenen Entscheidung im Bescheid vom 14. Oktober 2010 gegeben sind, die dem Kläger im Ergebnis einen Anspruch auf die begehrte Feststellung vermitteln. 20 Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Festhalten an der im Bescheid vom 14. Oktober 2010 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffenen Entscheidung wegen einer dem Kläger in Mazedonien drohenden extremen Gefahr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, was zu einer Reduzierung des der Beklagten bei der Prüfung des Wiederaufgreifens grundsätzlich zustehenden Ermessens auf Null führt. 21 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -, jeweils juris. 23 Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 24 Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris. 25 Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris. 27 Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46 29 Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -, Urteil vom 27. Januar 2015– 13 A 1201/12.A -, a.a.O. 31 Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -. 33 Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -. 35 Hiervon ausgehend lässt sich nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer für den Kläger ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten. Ausweislich der im Tatbestand dargestellten ärztlichen Berichte bzw. Bescheinigungen leidet der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose. Soweit in dem zuletzt vorgelegten Bericht der Fachärztin Prof. Dr. X. vom 9. Oktober 2015 ohne weitere Erläuterung „nur“ noch eine leichte Intelligenzminderung und deutliche Verhaltensstörung, jedoch keine paranoide Schizophrenie attestiert wird, misst die Kammer diesem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Allein die in den vorliegenden ärztlichen Berichten und Stellungnahmen einheitlich beschriebenen krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, die offenbar allein durch die medikamentöse Therapie unter Kontrolle gehalten werden können, und seine Minderbegabung sowie der beim Kläger vorliegende Grad der Behinderung von 60 hindern ihn nach Überzeugung des Gerichts insgesamt daran, ein eigenständiges Leben insbesondere im Hinblick auf seine Gesunderhaltung ohne die Hilfe Dritter führen zu können. Im Beschluss des Amtsgerichts F. vom 22. April 2014, mit dem der Kläger unter Betreuung gestellt worden ist, ist seine Betreuungsbedürftigkeit insbesondere für die Gesundheitsfürsorge festgestellt worden. Danach ist davon auszugehen, dass auch die regelmäßige Medikamenteneinnahme des Klägers der ständigen Kontrolle bedarf. Dass dies ohne die Hilfe seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Mazedonien gewährleistet ist, ist nicht ersichtlich und erscheint auch nicht vorstellbar. Der Kläger verfügt nach seinen unbestritten gebliebenen Ausführungen über keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige Kontakte in seinem Heimatland. Mit Blick auf die Reiseunfähigkeit des Bruders des Klägers und die seinen Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist davon auszugehen, dass eine Begleitung des Klägers durch seine Familie im Falle seiner Ausreise nicht erfolgen wird. Bei zusammenfassender Bewertung der gesundheitlichen Verfassung und der persönlichen Lebenssituation des Klägers im Übrigen ist nach Überzeugung der Kammer nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. Dabei geht das Gericht aufgrund des aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2015 und mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zwar davon aus, dass die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie u.a. mit den von der Klägerin benötigten Medikamenten in Mazedonien grundsätzlich möglich und für den Kläger auch erhältlich sein würde. Dennoch ist im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die individuelle Verfassung des Klägers davon auszugehen, dass er allein ohne fremde Hilfe nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht eigenverantwortlich zu regeln, sondern auf eine dauernde umfassende Betreuung angewiesen ist, ohne die er in Mazedonien in absehbarer Zeit in eine Lage völliger Hilflosigkeit mit der konkreten Gefahr sozialer Verwahrlosung geraten wird. Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine derart aufwändige dauerhafte fürsorgerische Begleitung und Betreuung des Klägers in Mazedonien deshalb nicht gewährleistet werden kann, weil die dortige soziale und medizinische Versorgung insgesamt von deutschen Verhältnissen weit entfernt ist. Davon, dass etwa dauerhaft ein Betreuer und Pflegedienst zur Verfügung stehen, die die Regelung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere die notwendige Medikamenteneinnahme des Klägers sicherstellen, ist nicht auszugehen. Aufgrund der erkennbaren mangelnden Fähigkeit des Klägers, seine eigenen Angelegenheiten selbständig zu regeln, erscheint eine solche Betreuung und Kontrolle unabdingbar. 36 Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der Schwere seiner Erkrankung und seiner übrigen Einschränkungen ohne Berufsausbildung und der in Mazedonien als eines der ärmsten Länder auf dem Balkan herrschenden schlechten wirtschaftlichen Lage mit hoher Arbeitslosigkeit (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2015) auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, Erwerbseinkommen zu erzielen. Die vom mazedonischen Staat gewährten Sozialhilfeleistungen dürften nicht ausreichen, die konkrete Gefahr einer völligen sozialen Verwahrlosung des Klägers abzuwenden. Der Klägerin wäre bei einer Rückkehr nach Mazedonien angesichts seiner persönlichen Lage und der schwierigen Verhältnisse in seinem Heimatland mit der dort zu erwartenden Situation komplett überfordert. Daher ist konkret zu befürchten, dass er schon bald nach seiner Rückkehr nach Mazedonien schweren Schaden nehmen würde. Dies rechtfertigt in seinem Fall die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.