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Beschluss

9a L 463/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0304.9A.L463.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 910/16.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt. 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 910/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die Aussprüche zu 1. und 3. im Bescheid wendet. Hinsichtlich dieser Aussprüche könnte eine Regelung allenfalls durch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wäre aber zu Ziffer 1. des Bescheides bereits ohne Betrachtung der materiellen Rechtslage als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3. gilt erst ab dem Tag der Abschiebung, nicht im Falle der freiwilligen Ausreise. Bis zum Zeitpunkt des Bevorstehens der Abschiebung fehlt es dem Antrag daher an der Eilbedürftigkeit. 7 Im Übrigen, soweit es den Ausspruch zu 2. im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2016 betrifft, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 8 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 9 Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 10 Die Zuständigkeit Frankreichs ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gegeben. Danach ist der Mitgliedstaat zuständig, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Bei der Bestimmung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist. Vorliegend hat Frankreich dem Antragsteller am 27. Juli 2015 ein bis zum 30. August 2015 gültiges Einreisevisum ausgestellt. Dieses war bei der Antragstellung am 24. November 2015 weniger als sechs Monate abgelaufen. Dem auf dieser Grundlage erfolgten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hat Frankreich am 12. Januar 2015 zugestimmt. 11 Die Zuständigkeit Frankreichs ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem Aufnahmestaat entfallen. Die Antragsgegnerin ist daher nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das wäre nur dann der Fall, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrCharta - (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -) ausgesetzt zu werden. 12 Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen. Durch die Überstellung nach Frankreich ist der Antragsteller keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse ist dort gesichert. 13 VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2014 - 17 K 592/14.A -, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30320 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 L 268/12.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 7a L 1216/15.A -. 14 Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar und vom Antragsteller nicht konkret geltend gemacht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.