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Beschluss

5a L 423/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0308.5A.L423.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 812/16.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des C. G. N. V. G1. vom 18. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben 1 G r ü n d e: 2 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht – aus den nachstehenden Gründen – auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm §§ 114 f. der Zivilprozessordnung. Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 3 2. Der Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung der in dem Verfahren 5a K 812/16.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des C. G2. N. V1. G1. (C1. ) vom 18. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 6 Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da mit Blick auf die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid des C. G3. N. V2. G1. enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 7 Nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das C1. nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Ausländer offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 8 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift drohen mit Blick auf Erkrankungen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in die Zielstaat einzutreten. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, und vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, jeweils juris. 10 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A – und vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, jeweils juris. 12 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, a. a. O. 14 Nach diesen Maßgaben unterliegt die Begründung des C. zur Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 18. Januar 2016 ernstlichen Zweifeln iSd § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Darin wird ausgeführt, die Antragstellerin leide von Geburt an an den attestierten Erkrankungen, ohne dass es seitdem zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Epilepsieerkrankung sei nach der Auskunftslage im „T1. T2. “ wohnortnah behandelbar. Im Fall der Verschreibung des Medikamentes Phenobarbital – Handelsname „Luminal“ – sei dieses in Apotheken in B. erhältlich. 15 Angesichts des geschilderten Krankheitsverlaufs und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist die Auffassung des C. , der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin in B. sei nicht lebensbedrohlich gewesen, nicht nachvollziehbar. Sie leidet nach dem Überweisungsschreiben des Oberarztes Dr. med. G4. , N1. H. vom 19. November 2014 an einer Hirnfehlbildung, einem Dandy-Walker-Syndrom, einer partiellen Balkenagenesie, einer fokalen symptomatischen Epilepsie sowie schwerer mentaler Entwicklungsretardierung. Nach dem Vorbringen der Eltern der Antragstellerin – sie selbst kann aufgrund ihrer schwersten geistigen Behinderung nicht sprechen – ist in B. nicht einmal eine umfassende ärztliche Untersuchung der Antragstellerin vorgenommen worden, sondern seitens der Ärzte wurde entgegnet, sie könnten nichts mehr tun. Etwa viermal wöchentlich litt die Antragstellerin in B. unter Krampfanfällen. Die Antragstellerin ist auf den Rollstuhl angewiesen, konnte das elterliche Wohnhaus in B. kaum verlassen, ist fortwährend auf die familiäre Pflege angewiesen gewesen und war zwischenzeitlich auf bis zu 25 kg abgemagert (nach dem Entlassungsbrief von Prof. Dr. med. X. , Dr. med. T3. und Dr. med. T4. vom Kinderkrankenhaus L. vom 4. März 2014 wog die Antragstellerin nur lediglich 45 kg). 16 Hinzu kommt maßgeblich, dass die Frage der Verfügbarkeit von der Antragstellerin benötigter Medikamente in B. offen bleibt. Im Bescheid vom 18. Januar 2016 wird zur Frage der in B. verfügbaren Medikamente allein darauf abgestellt, Phenobarbital – soweit dieses verschrieben werden sollte – sei in B. erhältlich. Phenobarbital ist der Antragstellerin allerdings nicht verschrieben worden. Die aktuelle Medikation ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Oberarztes Dr. G4. von der Klinik für Neonatologie, Kinder- und Jugendmedizin des N2. in H. vom 21. Mai 2015 und dem Ärztlichen Attest des Hausarztes N3. vom 1. September 2015. Danach erhält die Antragstellerin Levetiracetam, Carbamazepin, Movicol, Diazepam und Rivotril (sowie ausweislich des mit der Antragsschrift beigebrachten Überweisungsschreibens des Dr. med. G5. vom 2. Dezember 2015 zusätzlich Clonazepam). Zur Verfügbarkeit, zu etwaigen Alternativen und zu den Kosten dieser Medikamente oder etwaiger Alternativen in B. verhält sich der Bundesamtsbescheid nicht. 17 Angesichts der schwersten Erkrankungen der Antragstellerin vermag das Gericht die offene Frage der Behandelbarkeit nicht unter Rückgriff auf die verfügbaren Erkenntnisse zu bejahen. Zwar verfügt B. über eine grundsätzlich kostenlose medizinische Versorgung. 18 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), Seite 13. 19 Für teurere Medikamente sind jedoch Zuzahlungen zu leisten. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin trotz des zeitweise sehr hohen Verdienstes ihres Vaters in B. keine adäquate medizinische Behandlung erfahren hat und dort nicht einmal die Krampfanfälle medikamentös unterbunden werden konnten. Unklar ist daher, ob die medikamentöse Behandlung der Antragstellerin in B. gewährleistet ist. Angesichts des geschilderten bisherigen Verlaufs der Erkrankung in B. steht ernsthaft zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin ohne die erforderliche Medikation zeitnah nach der Rückkehr nach B. – wieder – lebensbedrohlich verschlechtert. 20 Die Frage der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in B. muss daher der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vor dem Hintergrund der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fällt die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten der Antragstellerin aus. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens überwiegt angesichts der im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen ihr Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.