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Beschluss

5 L 2532/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0309.5L2532.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, weitere Erdarbeiten mit schwerem Gerät auf dem Vorhabengrundstück durch die Beigeladene vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der auf Untersagung faktischer Vollziehung gerichtete Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zwar statthaft, vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 181, in Bezug auf den Antragsteller zu 2. jedoch bereits unzulässig, weil dessen Klage – 5 K 920/15 – gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 keine aufschiebende Wirkung hat. Durch Beschluss vom 5. März 2015 – 5 L 361/15 – hat die Kammer seinen Antrag auf Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 212a Baugesetzbuch gesetzlich ausgeschlossenen – aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Dieser Beschluss ist nicht angefochten. Den insoweit akzessorischen Anspruch auf Untersagung faktischer Vollziehung der Baugenehmigung kann der Antragsteller zu 2. daher mangels aufschiebender Wirkung seiner Klage von vornherein nicht geltend machen. In Bezug auf den Antragsteller zu 1. ist der zulässige Antrag unbegründet, weil eine Verletzung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 4759/14 – durch Baumaßnahmen der Beigeladenen bei summarischer Prüfung nicht festzustellen ist. Nach dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. Januar 2016 hat diese am 16. und am 22. Dezember 2015 durch einen Generalunternehmer auf dem Flurstück Nr. 877 Aufräumarbeiten mit einem Traktor und einem Minibagger vorgenommen. Die Oberfläche sei gefräst worden, um dem Wildwuchs Einhalt zu gebieten und das Aussamen auf Nachbargrundstücke im Frühjahr zu verhindern. Mit dem Minibagger sei die Oberfläche begradigt worden, um eine etwaige Unfallgefahr auf dem Grundstück zu mindern. Bei beiden Vorgängen handele es sich nicht um die Errichtung, Änderung oder den Abbruch einer baulichen Anlage. Beides verstoße daher nicht gegen die durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2015 – 10 B 392/15 – angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage – 5 K 4759/14 –. Die Beklagte ist diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 beigetreten. Der Antragsteller zu 1. hat dagegen in der Antragsschrift vorgetragen, die Beigeladene führe „auf dem Vorhabengrundstück (…) umfangreiche Erdarbeiten mit schwerem Gerät“ durch. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller zu 1. mit diesem Vorbringen Verstöße der Beigeladenen gegen die aufschiebende Wirkung seiner Klage substantiiert geltend gemacht hat. Jedenfalls ist der Antragsteller zu 1. dem gegenteiligen Vorbringen der Beigeladenen und der Beklagten trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegengetreten, so dass ein Verstoß gegen die aufschiebende Wirkung der Klage bei summarischer Prüfung nicht feststellbar ist. Die nach den Angaben der Beigeladenen erfolgten Aufräum- und Erdarbeiten auf dem Vorhabengrundstück verstoßen, da sie nicht auf die Errichtung des Discountmarktes abzielen und im Übrigen baugenehmigungsfrei sind, nicht gegen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003, BauR 2003, 1883. Dabei geht die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens angesichts der Beeinträchtigung zweier Nachbargrundstücke durch das Vorhaben von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 € aus, der gemäß Ziffer 12. a) dieses Kataloges zu halbieren ist.