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Urteil

9a K 509/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0316.9A.K509.16A.00
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Leitsätze

Das Asylsystem Frankreichs weist keine systemischen Mängel auf.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylsystem Frankreichs weist keine systemischen Mängel auf. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben am 20. April 1984 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste im August 2008 aus Nigeria, über Niger und Libyen nach Italien, hielt sich dort für 2 Jahre auf, reiste dann über die Schweiz nach Frankreich, wo sie einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde, reiste zurück nach Italien und von dort aus am 29. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. August 2015 gebar sie im Bundesgebiet die Klägerin zu 2.. Am 24. November 2015 beantragte die Klägerin in Deutschland Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Italien, die die Übernahme aber versagte, weil der Republik Frankreich die Überstellung der Klägerin zu 1. binnen der dafür gesetzten Frist nicht gelang. Auf das unter dem 22. Dezember 2015 an die Republik Frankreich gerichtete Wiederaufnahmegesuch erklärte diese unter dem 30. Dezember 2015 ihre Aufnahmebereitschaft. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, ordnete ihre Abschiebung nach Frankreich an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerinnen zuständig. Die Kläger haben am 4. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Sie hätten einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland und Gewährung von Asyl / Flüchtlingsschutz / subsidiärem Schutz / Abschiebungsverboten. Eine Rückkehr nach Frankreich sei ihnen nicht möglich. Der Asylantrag der Klägerin zu 1. sei in Frankreich abgelehnt worden. Bei einer Rückkehr würden die Klägerinnen nicht wieder im Rahmen eines Asylverfahrens aufgenommen und versorgt werden. Bereits beim ersten Aufenthalt der Klägerin zu 1. in Frankreich habe diese keinerlei Versorgung durch die zuständigen Behörden erhalten, da weder genügend Platz für die Flüchtlinge vorhanden gewesen sei noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, um den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Rückkehr sei daher unmöglich, zumal dadurch auch die Gesundheit und das Leben der noch nicht einmal ein jährigen Klägerin zu 2. gefährdet werde. Eine Übernahmeerklärung durch Frankreich liege derzeit nicht vor. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2016 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ebenfalls am 4. Februar 2016 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 18. Februar 2016 abgelehnt hat (9a L 272/16.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 509/16.A und 9a L 272/16.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – zuständige Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist nicht begründet. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages, die Abschiebungsanordnung sowie die Befristung des Einreise– und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 12 Monate sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO wird derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dem es nicht gelingt, den Asylbewerber in den Staat der Ersteinreise in das Schengengebiet zurückzuführen. Danach ist im vorliegenden Fall Frankreich zuständig. Die Klägerin zu 1. ist 2008 von Nigeria aus über Niger und Libyen zunächst in die Italienische Republik gereist. Nach zweijährigem Aufenthalt ist sie über die Schweiz nach Frankreich gereist. Der Republik Frankreich war es seinerzeit nicht gelungen, die Klägerin zu 1. binnen der nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO geltenden Frist an die Italienische Republik zu überstellen. Die Zuständigkeit der Republik Frankreich für die Klägerin zu 2. folgt aus § 11 Dublin III VO. Dementsprechend haben die französischen Behörden am 30. Dezember 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III VO dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten stattgegeben. Es liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten, siehe BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49, – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die die Dublin III VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin III VO berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Klägerinnen im Falle ihrer (Rück–)Überstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2014 – AN 4 S 14.50055 –; VG Bremen Beschluss vom 4. August 2014 – 1 V 798/14 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2014 – 7a L 1301/14.A –; VG Dresden, Beschluss vom 13. November 2014 – A 2 L 1278/14 –; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 – B 3 K 14.50103 –; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – Au 7 S 14.50364 –; VG München, Beschluss vom 16. März 2015 – M 12 S 15.50026 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 9a L 1226/15.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 7a L 1216/15.A –; VG Augsburg, Beschluss vom 25. September 2015 – Au 5 S 15.50439 –; VG München, Beschluss vom 18. November 2015, M 12 S 15.50476, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen. Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49. Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen, wie dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag der Klägerinnen selbst inhaltlich zu prüfen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO kann zwar jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. In Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht jedoch unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem der Dublin III VO untergraben, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips unionsrechtswidrig wäre, Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe abstellt. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Auch kann im vorliegenden Fall die Abschiebung der Klägerinnen derzeit durchgeführt werden. Ein inländisches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt umfassend nicht nur das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14, 2 BvR 1795/14 –; HessVGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –. Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 24 CE 07.2403 – juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 CE 12.2396 –. Gem. Art. 32 Dublin III VO übermittelt der überstellende Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) dem zuständigen Mitgliedsstaat (Republik Frankreich) Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit gehören können. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 2. aufgrund ihres Alters nicht reisefähig ist oder in Frankreich nur unzureichend versorgt wären. Gegebenenfalls kann die Beklagte dem aber durch entsprechende Information an die Republik Frankreich hinreichend Rechnung tragen. Eine zwangsweise Überstellung nach einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylG begründet ein Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. des § 11 Abs. 1 AufenthG. Dem steht die Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2009 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger (Rückführungsrichtlinie) nicht entgegen. Diese betrifft nur die Rückkehrentscheidung ins Heimatland. Die vom Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG besitzt keine Geltung für Fälle der Überstellung ohne Verwaltungszwang nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Dublin-DVO, weil nur eine vollzogene Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG bewirkt. Daher ist die Festlegung des Befristungsbeginns auf den Tag der Abschiebung statt auf den Tag der Ausreise rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Die Befristungsentscheidung der Beklagten begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat mit der Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung im Ergebnis die Reichweite ihres Ermessens nicht überschritten. Es ist erkennbar, dass sie ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat. Die Begründung der Befristungsentscheidung erschöpft sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. In ihr weist das Bundesamt zudem darauf hin, dass Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nicht vorlägen, bei den Klägerinnen besonders schutzwürdige Belange nicht gegeben und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, die im Rahmen des Ermessens zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnten. Selbst die Klägerinnen haben trotz darauf gerichteter Anhörung keine Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von der Jahresfrist in ihrem konkreten Fall gerechtfertigt hätte. Auch für das Gericht ist kein Umstand ersichtlich, den das Bundesamt bei seiner Befristungsentscheidung hätte zusätzlich erwägen und erwähnen müssen. Der Fall der Klägerinnen unterscheidet sich in nichts von den sonstigen Dublin-Fällen, in denen das Bundesamt regelmäßig das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.