Beschluss
18a L 482/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0322.18A.L482.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18a K 989/16.A) wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 3 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18a K 989/16.A) wird abgelehnt. 4 3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. 5 Gründe: 6 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden, weniger strengen Prüfungsmaßstabs aus den nachstehenden Gründen zu 2. nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (– ZPO –) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 7 2. Der am 29. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage – 18a K 989/16.A – gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Libanon anzuordnen, 9 hat in der Sache keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (– VwGO –) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz(– AsylG –) hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Hingegen entfällt bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 AsylG – wie hier – nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 AsylG ist eingehalten. Dem Antragsteller wurde der Bescheid ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbestätigung am 23. Februar 2016 übergeben. 11 In der Sache ist der Rechtsschutzantrag jedoch nicht begründet. 12 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Der Asylantrag umfasst ausweislich der Legaldefinition in § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, d. h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Das Gericht hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dabei darf das Gericht, wie aus § 36 Abs. 4 AsylG folgt, die aufschiebende Wirkung nur anordnen, sofern ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung und infolgedessen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 13 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris. 14 Ausgehend davon kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung auf der Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet bestehen. 15 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 16 Auch die Beurteilung des vorliegenden Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 18 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000‑ 2 BvR 1429/98 –, juris; vom 8. März 1995– 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846 und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. 19 Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. 20 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2.), des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) und der nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4.) nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 21 Es ist offensichtlich, dass sich der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG. Auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Januar 2016 angegeben, in einem Flüchtlingscamp gewohnt und dort keine gute Arbeit gehabt zu haben. Er habe keine Wohnung außerhalb des Lagers beziehen können und auch berufliche Weiterbildung sei ihm verwehrt gewesen. Die Frage, ob die allgemeine Lage Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sei, bejahte er. Er verneinte, dass es ein konkretes Ereignis für die Ausreise gegeben habe. Ebenso bestätigte er, dass die allgemeine und wirtschaftliche Lage ihn veranlasst habe, den Libanon zu verlassen. Eine Verfolgung oder drohende Gefahr sowie ein konkretes Ereignis, das Anlass für die Ausreise war, nannte er nicht. 22 Die vom Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren geschilderten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags. 23 Der Antragsteller hat offensichtlich keine ihm drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 24 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 –8 A 2632/06.A –, juris, mit weiteren Nachweisen. 25 Die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Umstände erreichen schon nicht ein verfolgungsrelevantes Niveau. Die Schilderungen des Antragstellers bleiben insgesamt vage und unkonkret. So hat der Antragsteller vorgetragen, er habe sich der Fatah und Hamas im Lager kritiklos unterzuordnen gehabt. Die Sicherheit innerhalb der palästinensischen Flüchtlingslager wird zwar teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. 26 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 12. 27 Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, wieso er individuell dadurch politisch verfolgt sei. Auch die Beschreibung der vorgetragenen Verhöre durch „politische Gruppen“ bleibt detailarm und enthält keine Schilderung zur Methode. Die Ausführungen zum Versuch, ihn als Spion im Lager zu gewinnen, beschränken sich auf allgemeine Angaben. Auch trägt der Antragsteller lediglich undetailliert und ohne Nennung von konkreten Ereignissen vor, ihm drohe die Zwangsrekrutierung „von schiitischer Seite“ aufgrund seines sunnitischen Glaubens. Staatliche Repressionen sind jedoch weder aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit noch aufgrund der Religion bekannt. 28 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 12, 14. 29 Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller insbesondere nicht glaubhaft vorgetragen, aus welchem Grund er die im gerichtlichen Eilverfahren geschilderten Vorgänge nicht schon bei der persönlichen Anhörung vorgebracht hat. Ein vernünftiger Grund, warum er die als maßgeblich bezeichneten Umstände so spät vorgetragen hat, besteht nicht. Der Antragsteller muss sich an seinen Angaben zu den wirtschaftlichen Umständen festhalten lassen. Von diesen Ausführungen in der persönlichen Anhörung hat der Antragsteller sich auch nicht im gerichtlichen Eilverfahren ausdrücklich distanziert. 30 Aus denselben Gründen kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht in Betracht. Der Gewährleistungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylG überschneidet sich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – BVerfGE 80, 315 (333 ff.) = juris Rn. 38 ff. 32 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit wird hinsichtlich des erst im Eilverfahren erfolgten Vortrags des Antragstellers auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz Bezug genommen. 33 Bei Anwendung der eingangs genannten Maßstäbe besteht im Übrigen offensichtlich für den Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon keine erhebliche individuelle Gefahr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Der für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Grad an willkürlicher Gewalt ist nach den verfügbaren Erkenntnismitteln noch nicht erreicht, da Zivilpersonen jedenfalls bisher nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Libanon konkret gefährdet sind. Zwar kommt es im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien im Grenzgebiet rund um die sunnitische Stadt B. zum Teil zu Kämpfen auf libanesischem Territorium sowie zu Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen Extremisten und der schiitischen Hisbollah, welche teilweise auch auf schiitische Wohngebiete in der südlichen Vorstadt C1. stattfinden. Dennoch sind die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung nach wie vor sehr gering. 34 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zum Libanon vom 30. Dezember 2015, S. 8, und Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Seite 2 und 4, juris. 35 Zudem stammt der Antragsteller den eigenen Angaben nach aus dem Flüchtlingslager D.°°°°-C. in der etwa 100 km südlich von C2. , am Mittelmeer gelegenen Stadt U. (T. ). Ein Übergreifen des Syrien-Konflikts ist nicht zu befürchten. 36 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Libanon nicht vorliegen, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 37 Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich nicht aus einer psychischen Erkrankung und der von dem Antragsteller vorgetragenen Traumatisierung. Bei psychischen Krankheitsbildern ist wegen der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome zu beachten, dass zum Nachweis einer solchen Erkrankung die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests notwendig ist. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören namentlich Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren ist Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) zu geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 – BVerwGE 129, S. 251 ff. = NVwZ 2008, S. 330 ff. = juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7. 39 Ein fachärztliches Attest über die Traumatisierung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers besteht. 40 In Anbetracht der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG rechtmäßig, bei der eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller kann insbesondere eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie –) ableiten. 41 So aber u.a. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 – 7 L 118/16.A – und vom 5. Februar 2016– 7 L 4154/15.A –, jeweils zitiert nach juris. 42 Nach Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. 43 Dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht besteht nicht uneingeschränkt. Die Richtlinie sieht dazu in Art. 46 Abs. 6 vor, dass das verfahrensrechtliche Bleiberecht durch die Mitgliedstaaten beendet werden kann, wenn einer der in Art. 46 Abs. 6 lit. a) bis d) genannten Fälle vorliegt und ein gerichtliches Verfahren eingerichtet ist zur Verschaffung des Bleiberechts. Bei der Umsetzung in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber der Klage im Fall der §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommen lassen und verweist den Schutzsuchenden auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit a) zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 44 Die Richtlinie sieht also für die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten vor, das verfahrensrechtliche Bleiberecht zu beschränken, nämlich durch die Ablehnung des Asylantrags unter Setzung eines Offensichtlichkeitsverdikts oder schlicht bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8. Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 werden in beiden Fällen also berücksichtigt. 45 In richtlinienkonformer Weise hat die Antragsgegnerin nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU im Bescheidtenor den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als „offensichtlich unbegründet“ und den Antrag auf subsidiären Schutz als einfach unbegründet abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Merkmale der Offensichtlichkeit insbesondere auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes vorliegen. 46 Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts für das verfahrensrechtlichen Bleiberecht vorgesehen, dass dieses dann beschränkt werden kann, wenn der Asylantrag hinsichtlich der Asylanerkennung und des Flüchtlingsschutzes als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und der Antrag im Übrigen als (einfach) unbegründet abgelehnt wird. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten – wie bereits ausgeführt – unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen diese (materiellen) Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder" zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Aus der Richtlinie ergibt sich nicht, dass die Verknüpfung „oder“ der Alternativen des Art. 46 Abs. 6 lit. a) der Richtlinie im Sinne eines exklusiven „Oders“ zu verstehen sind. Im Ergebnis wird auch bei der von der Bundesrepublik Deutschland gewählten Umsetzung gewährleistet, dass die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG geprüft werden und nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände die Klage keine aufschiebende Wirkung hat und eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt werden kann. 47 So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17. 48 Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 4 AEUV die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten "Sperrwirkung" der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 abzulehnen. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar. 49 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17. 50 Der erkennende Einzelrichter vermag die Befürchtung nicht zu teilen, die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt hinsichtlich der Asylanerkennung und des Flüchtlingsschutzes als (einfach) unbegründet bei gleichzeitiger Ablehnung der subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet, könnte zu einem beschleunigten Verfahren führen. 51 So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016– 7 L 4154/15.A –, juris Rn. 38. 52 Abgesehen davon, dass das nationale Asylgesetz die Möglichkeit der Ablehnung des Asylantrags nur hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vorsieht, droht ein solches Szenario nicht. Denn über § 34 Abs. 1 AsylG bilden der Flüchtlingsschutz und der subsidiäre Schutz eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung untrennbare Einheit, bei der die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU für ein beschleunigtes Verfahren einheitlich zu prüfen sind. 53 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016– 6 L 4047/15.A –, juris Rn. 17. 54 Der Entzug des grundsätzlich gemäß Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bleiberechts während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens durch die Ablehnung des Antrags als „offensichtlich unbegründet“ ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände zu bejahen sind. Ein solches Verständnis ergibt sich auch aus dem Begriff des Asylantrags nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG. Denn danach wird zum Gegenstand des Asylantrags ausdrücklich auch das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. 55 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 1. März 2016– 4 L 35/16.A –, (n.v.), S. 6 f. 56 Dass der Bescheidtenor insoweit – klarstellend – auch in Ziffer 3. den subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ablehnen müsse, ist nicht zu fordern, da der materiell-rechtliche Gehalt des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie in ausreichender Form von der Antragsgegnerin über die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 und 2 AsylG geprüft und in der Begründung des Bescheides richtlinienkonform zum Ausdruck gekommen ist. Die demnach vorzunehmende Prüfung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie – mit Ausnahme des Buchst. h) – ergibt, dass dessen Voraussetzungen in der Variante von Buchstabe a) durch die oben ausgeführte Bejahung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt sind.