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Beschluss

7 L 167/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0324.7L167.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 332/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2016 wiederherzustellen, 5 wird im Hinblick auf das Antragsbegehren gem. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ so ausgelegt, dass er sich nicht auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung und Auslagenerhebung in Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung beziehen soll, da der Antrag insoweit wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig wäre. 6 Der so ausgelegte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. 7 Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ersichtlich nicht bloß formelhaft. 8 Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris. 10 Der Antragsgegner hat auf die Gefährlichkeit des Konsums harter Drogen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hingewiesen und des Weiteren konkret auf die Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren °°°°° hinsichtlich des Eigenkonsums von Kokain Bezug genommen. 11 An der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus ausgeführt hat, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis einer Blutprobe unter akuter Betäubungsmittelwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe. Zum einen spricht vieles dafür, dass es sich bei der eingefügten Textpassage um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, insbesondere weil der Antragsgegner selbst eine Teilnahme des Antragstellers am Verkehr unter Einfluss von Drogen nicht in der Sachverhaltsdarstellung der Ordnungsverfügung erwähnt. Zum anderen ist es für das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich, ob die angeführten Gründe schließlich inhaltlich zutreffen. Denn dieses verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen und inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris, Rn. 7, vom 30. September 2014 - 1 B 1001/14 -, ZBR 2015, 99 und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 571/13 -, juris, Rn. 5 f. 13 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 14 Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen am vorübergehenden Aufschub der angefochtenen Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits ab. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfes zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, ohne dass gewichtige private Aufschubinteressen geltend gemacht werden können, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 15 Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), die sie sich zu Eigen macht. Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 16 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑, §§ 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliegt. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, schließt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde, 17 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris. 18 Der Antragsteller ist aufgrund des Konsums von Kokain ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Er hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung vom 9. Februar 2012 und in der Hauptverhandlung vom 14. November 2012 vor dem AG E. im Strafverfahren °°°°° gegen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 10 selbständigen Fällen eingelassen, Kokain für den Eigengebrauch erworben und eingeführt sowie konsumiert zu haben. 19 Die Fahreignung des Antragstellers war bei Erlass des Bescheids am 19. Januar 2016 nach dem Stand des Eilverfahrens weiterhin nicht gegeben. Die Befugnis, die Fahrerlaubnis umgehend ‑ ohne ein vorausgehendes Gutachten ‑ zu entziehen, ist nicht entfallen, insbesondere entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht durch die spätestens für die Zeit seit seiner Verurteilung im Jahr 2012 geltend gemachte Abstinenz. Zwar liegen zwischen diesem Zeitpunkt und der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Januar 2016 mehrere Jahre. Der Zeitablauf steht der Entziehung jedoch nicht entgegen. Ist die Fahreignung ‑ wie hier ‑ wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangen, ist nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und das Verstreichen eines namhaften Zeitraumes seit dem Beginn der behaupteten Abstinenz die fortbestehende Fahrungeeignetheit in Frage gestellt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber keinen Abstinenznachweis und keine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht hat. Vielmehr ist ohne ein starres Zeitschema und unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, m. w. N.; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 ‑ 3 Bs 19/02 ‑, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 ‑ 11 CS 04.2526 ‑, juris. 21 Der Antragsteller hat die Eignung nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht wiedererlangt. Es fehlen der erforderliche Abstinenznachweis und die positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. 22 Eine mindestens einjährige Abstinenz hat der Antragsteller nicht im Ansatz ausreichend nachgewiesen, weder durch die einmalige Blut- und Urinuntersuchung, noch durch die erwähnten „Untersuchungen beim AMD“. Die Eignung kann zwar nach Entgiftung und Entwöhnung wiedererlangt werden, wofür in der Regel mindestens eine einjährige, nachgewiesene Abstinenz erforderlich ist (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Die einjährige Abstinenz muss dabei aber in der Regel auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar, in unregelmäßigen Abständen anberaumten Laboruntersuchungen durch ein anerkanntes rechtsmedizinisches Institut bzw. Labor erfolgen (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Ziffer 3.14.1, S. 74). Die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchungen vom 27. Oktober 2015 weisen die einjährige Abstinenz i. S. d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ersichtlich nicht nach, denn es ist nicht erkennbar, dass die Untersuchungen von einem anerkannten rechtsmedizinischen Institut oder Labor ausgeführt wurden; zudem lassen sie in zeitlicher Hinsicht allenfalls eine unzureichende punktuelle Beurteilung der Drogenfreiheit zu. Auch die im Verwaltungsverfahren in der E-Mail vom 15. Januar 2016 erwähnten jährlichen „Untersuchungen beim AMD“ führen nicht zum Abstinenznachweis. Weder wurden darüber Nachweise erbracht, noch ist ersichtlich, was Gegenstand der Untersuchungen war und welcher Aussagewert entsprechenden Nachweisen zukommen könnte. 23 Darüber hinaus fehlt es bislang an dem regelmäßig zusätzlich vorzulegenden medizinisch-psychologischen Gutachten, das einen stabilen Einstellungswandel des Antragstellers attestiert, 24 vgl. zum Erfordernis der verkehrspsychologischen Klärung etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 –, juris, m. w. N. 25 Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Der Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung nicht entgegen, da ‑ wie oben ausgeführt ‑ weiter von der fehlenden Eignung und damit einer Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen ist. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 II. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.