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Urteil

6a K 3743/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K3743.14A.00
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Tenor

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 29. Dezember 1985 in Armenien geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben mit ihren Eltern und Geschwistern, den Klägern und Klägerinnen der Verfahren 6a K 3744/14.A, 6a K 3928/14.A und 6a K 5124/14.A, auf dem Landweg aus Russland über Litauen am 11. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie habe im Jahr 2004 einen kombinierten Inlands- und Auslandsreisepass von den armenischen Behörden erhalten. Als Jesidin habe sie keine Staatsangehörigkeit. Sie habe 2003 geheiratet und bis 2007 bei ihrem Ehemann gelebt, der sie die ganze Zeit geschlagen habe. Er sei sehr streng zu ihr gewesen, habe sich besoffen und sie krankenhausreif geprügelt. Sie habe gedacht, dass sich die Sache beruhigen würde, wenn sie ein Kind bekämen, aber dazu sei es nicht gekommen. Sie hätten sich dann scheiden lassen, weil sie es nicht mehr ertragen habe. Dies sei einvernehmlich dadurch geschehen, dass sie sich einander gegenüber gestanden hätten und jeder erklärt habe, dass er den anderen nicht mehr zum Partner haben wolle. Ihre Eltern seien nicht dabei gewesen. Da ihre Eltern nicht mehr in Armenien gewesen seien und es ihre Pflicht sei, bei ihnen zu sein, sei sie nach der Scheidung zu ihnen nach L. gereist. Wären ihre Eltern in Armenien gewesen, wäre sie dort geblieben, Hauptsache, weit weg von ihrem Ehemann und er wisse nicht, wo sie sei und sie müsse ihn nicht noch einmal sehen. Am 6. November 2011 hätte sie mit ihrer Familie versucht, die Grenze nach Litauen zu überqueren und sie seien dabei ertappt worden. Sie hätten vier Monate in Litauen im Gefängnis gesessen. Nachdem sie freigelassen worden seien, hätten sie einen Asylantrag gestellt. Im September 2013 seien sie von Litauen mit einem Taxi in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Durch Bescheid vom 12. August 2014 (Az.: 5669857-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 28. August 2014 abgelehnt hat (6a L 1257/14.A). Zwei Anträge der Klägerin auf Abänderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht durch Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 (6a L 1362/14.A) und vom 20. Februar 2015 (6a K 1905/14.A) abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei wegen ihres jesidischen Glaubens vor Nachstellungen ihres Ehemannes nicht sicher. Sie macht zudem ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot geltend und legt in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Umweltmedizin und Verkehrsmedizin Dr. L1. aus D. -S. vom 1. September 2014 und eine Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in D. vom 21. November 2014 vor, in der bei der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden und ausweislich der sich die Kläger seit dem 5. November 2014 dort in stationärer Behandlung befunden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 der Gerichtsakte 6a L 1362/14.A und auf Blatt 33 f. der Gerichtsakte 6a K 3743/14.A Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin Gelegenheit erhalten hat, ausführlich zu ihrem Klagebegehren vorzutragen, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, die vorgelegten Atteste erfüllten nicht ansatzweise die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgestellt habe. Es fehle bereits an der Darlegung des traumatisierenden Erlebnisses und der Gründe dafür, warum die Erkrankung ausgerechnet jetzt geltend gemacht werde. Zudem seien psychische Erkrankungen in Armenien grundsätzlich behandelbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3743/14.A und 6a L 1257/14.A, 6a L 1362/14.A und 6a L 1905/14.A sowie der Gerichtsakten der Eltern und Geschwister der Klägerin 6a K 3744/14.A und 6a L 1258/14.A, 6a K 3928/14.A und 6a L 1324/14.A und 6a K 5124/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5669857-422 betreffend die Klägerin, 5669873-422 und 5669823-422 sowie 5669614-422 betreffend ihre Familie) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin ihre Klage aufrechterhält, ist diese zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2014 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 12. August 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht bereits in seinem Beschluss betreffend das Eilverfahren der Klägerin 6a L 1257/14.A ausgeführt: „Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 12. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Antragstellerin ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Sie hat insbesondere keine ihr drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Antragstellerin hat Umstände, die sich als gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im oben genannten Sinn einordnen ließen, nicht vorgetragen. Insoweit kann die Frage ihrer Staatsbürgerschaft dahinstehen. Denn in keinem der als Staat ihrer Staatsangehörigkeit bzw. als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollte die Antragstellerin die armenische Staatsbürgerschaft haben – wofür nach dem Vortrag der Antragstellerin Überwiegendes spricht, da sie nach eigenen Angaben einen armenischen Pass hatte und keine Anhaltspunkte für einen Verlust ihrer Staatsbürgerschaft bestehen – ist insoweit auf die Republik Armenien abzustellen. Im Hinblick auf Armenien hat die Antragstellerin keine Umstände geltend gemacht, die Verfolgungshandlungen im oben genannten Sinne darstellen könnten. Die von der Antragstellerin geschilderten Misshandlungen durch ihren Ehemann während ihrer Ehe knüpfen bereits nicht an ein Verfolgungsmerkmal an, sondern liegen bzw. lagen in der ehelichen Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann begründet. Umstände, die eine gegen die Antragstellerin gerichtete Verfolgungshandlung in der Russischen Föderation, auf die es ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft der Antragstellerin maßgeblich ankäme, darstellen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien, etwa durch Handlungen ihres geschiedenen Mannes, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensgefährliche Situation geraten könnte, bestehen nicht, zumal weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass die Antragstellerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann überhaupt noch Kontakt zu diesem hatte oder bei einer Rückkehr in ihr Heimatland haben würde und sie in ihrer Anhörung selbst angegeben hat, würden ihre Eltern in Armenien leben, würde sie in Armenien bleiben.“ Hieran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Ungeachtet der aufgrund des Gesamteindrucks des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestehenden Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin lässt ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal erkennen. Auch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat die Klägerin nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 4 AsylG droht. Insoweit obliegt es dem jeweiligen Kläger, seine Gründe für die Furcht vor einer Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. In der Regel genügt eine Glaubhaftmachung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich bei Wahrunterstellung die begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergibt. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings, dass der Kläger die Umstände und Tatsachen, die maßgeblich für die von ihm befürchtete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, konkret, detailliert und widerspruchsfrei vorbringt. Ebenfalls gilt für einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie für den Fall, dass der Kläger bereits verfolgt worden ist oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder dies unmittelbar bevorgestanden hat. Vgl. VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 A1385/14 –, juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 40 f. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A – und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils www.nrwe.de. Die Klägerin hat stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hält den Vortrag der Klägerin, nach dem die Verwandten ihres (ehemaligen) Ehemannes ihr gedroht hätten, sie umzubringen, wenn sie jemandem erzähle, dass sie ihre aus der Vergewaltigung durch den Bruder ihres (ehemaligen) Ehemannes stammende Tochter umgebracht hätten, für durchgreifend unglaubhaft. Die Klägerin hat ihr Vorbringen insoweit im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gesteigert, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre. Zudem widerspricht dieser Vortrag den Angaben, die die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt gemacht hat. Im Einzelnen: Die Klägerin hat ihr Vorbringen ohne erkennbaren Grund gesteigert. In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12. August 2014 hat die Klägerin die angeblichen Vorkommnisse – Abwesenheit des Ehemannes, Vergewaltigung, Schwangerschaft, Ermordung ihrer Tochter durch ihre Schwiegermutter, Drohung – mit keinem Wort erwähnt. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Umweltmedizin und Verkehrsmedizin Dr. L1. aus D. -S. vom 1. September 2014 lässt indes darauf schließen, dass die Klägerin dem Arzt berichtet hat, die Eltern ihres Ehemannes hätten ihr Kind umgebracht, da sie eine Tochter geboren habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nun erstmals vorgetragen, dass ihr Ehemann beim Militär gewesen sei und sie nach einer Vergewaltigung durch den Bruder ihres Ehemannes schwanger geworden sein und eine Tochter geboren haben will, die ihre Schwiegermutter getötet haben soll. Weiter hat sie vorgetragen, sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie jemandem erzähle, dass sie ihre Tochter umgebracht hätten. Ein pausibler Grund für dieses erstmalige und gesteigerte Vorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie diese Erlebnisse nicht bereits früher vorgetragen habe, weil sie sie noch nicht verarbeitet habe und nicht darüber habe reden wollen, überzeugt das Gericht nicht. Das Gericht hält sie vielmehr für eine Schutzbehauptung für eine frei erfundene Geschichte. Denn der Inhalt der Bescheinigung des Arztes Dr. L1. vom 1. September 2014 lässt vermuten, dass die Klägerin diesem bereits zu dem damaligen Zeitpunkt ihre angeblichen Erlebnisse geschildert hat. Dass sie ihre Erlebnisse jedoch weniger als drei Wochen zuvor – im Zeitpunkt ihrer Anhörung beim Bundesamt am 12. August 2014 – nur habe vergessen und nicht habe darüber sprechen wollen, ist vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass sich das Geschilderte bereits im Jahr 2007 zugetragen haben soll, schlicht unplausibel. Zudem widersprechen die nun geschilderten Vorfälle denjenigen Geschehnissen, die die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt geschildert hat. Danach sei sie von ihrem Ehemann ständig geschlagen worden und sie hätten sich im Jahre 2007 einvernehmlich getrennt. Damals hatte sie zudem vorgetragen, sie hätte gehofft, dass sich die Sache beruhigen würde, wenn sie ein Kind bekämen, aber soweit sei es nicht gekommen. Nun will die Klägerin nicht nur eine Tochter geboren haben, die von ihren (ehemaligen) Schwiegereltern umgebracht worden sein soll, auch ihr Ehemann soll in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise aus Armenien überhaupt nicht zugegen gewesen sein. Darüber hinaus erscheint es dem Gericht durchgreifend unglaubhaft, dass es einer Krankenschwester nicht auffallen soll, wenn ihr ein nur wenige Stunden alter toter Säugling übergeben wird. Ungeachtet dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der armenische Staat nicht willens oder in der Lage sein könnte, ihr vor etwaigen Handlungen der Verwandten ihres (ehemaligen) Ehemannes im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG Schutz zu bieten. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten ein (erkrankungsbedingtes) Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Insoweit hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren 6a L 1362/14.A ausgeführt: „Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin nunmehr erstmals geltend gemachten Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Angst und einer depressiven Störung gemischt um im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt, führen diese durch das vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Umweltmedizin und Verkehrsmedizin Dr. L1. aus D. -S. vom 1. September 2014 geltend gemachten Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der vorgelegten Bescheinigung des Dr. L1. vom 1. September 2014 ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankungen alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Weiter sind Angaben dazu, aus welchen Gründen die Erkrankungen nicht früher geltend gemacht worden sind, in dem Attest nicht enthalten, obwohl sich die der Diagnose zugrunde liegenden von der Antragstellerin geschilderten Geschehnisse – legt man die Angaben der Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung am 12. August 2014 zugrunde – spätestens im Jahr 2007 ereignet haben müssten. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 28. August 2014 von Amts wegen nicht in Betracht.“ In seinem Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Gericht in dem weiteren Eilverfahren der Klägerin 6a L 1905/14.A ausgeführt: „Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin geltend gemachten Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) um im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände handelt, führen diese durch das vorgelegte Attest der Assistenzärztin T. von der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in D. vom 21. November 2014 geltend gemachten Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wie bereits im Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2014 – 6a L 1362/14.A – ausgeführt, kann eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung behauptet, ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Antragstellerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Es fehlt bereits an einer Angabe der Grundlagen, aufgrund der die in dem vorgelegten Attest enthaltene Diagnose gestellt worden ist. Weiter lässt das Attest – wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht erkennen, welches Ereignis die Antragstellerin traumatisiert haben soll, und – sollte dieses Ereignis bereits längere Zeit zurückliegen – warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Verfügbarkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung der Antragstellerin in Armenien offen bleiben.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Inhalts der mündlichen Verhandlung und des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren auch keine weiteren ärztlichen Atteste vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, sie fühle sich jetzt psychisch wieder wohl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.